Montag 22 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 23 Dezember 2024
German

Das Urteil darüber das ungeborene Kind abtreiben zu lassen, bevor vierzig Tage vergangen sind

Frage

Meine Frau ist in den ersten Wochen schwanger und wir haben zwei Kinder, die immer noch jung sind (1 Jahr und 18 Monate und 2 Jahre und 7 Monate). Ist es meiner Frau erlaubt das ungeborene Kind abzutreiben, um die Zeugung der Kinder besser zu regeln und bis die beiden Kleinen älter geworden sind oder nicht?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Die Rechtsgelehrten waren sich über das Urteil der Abtreibung, bevor vierzig Tage vergangen sind, uneinig. So war eine Gruppe unter den Hanafiten, Schafi'iten und einigen Hanbaliten der Ansicht, dass es erlaubt sei.

Ibn Al-Humam sagte in „Fath Al-Qadir“ (3/401): „Ist es der Frau erlaubt abzutreiben, nachdem sie schwanger geworden ist? Es ist erlaubt, so lange nichts daraus geformt wurde […]. Sie sagten weiter, dass dies erst nach 120 Tagen geschieht. Und das beinhaltet, dass sie mit der „Formung“ das Einhauchen der Seele meinten, was ansonsten falsch wäre, denn über die „Formung“ kann man sich nur, vor dieser Zeitspanne, mit dem Sehen vergewissern.“

Ar-Ramli sagte in „Nihayah Al-Muhtaj“ (8/443): „Die bevorzugte Ansicht ist, dass es absolut verboten ist, nachdem ihm die Seele eingehaucht wird, davor aber ist es erlaubt.“

In „Haschiyah Qalyubi“ (4/160) steht: „Es ist erlaubt es abzutreiben, selbst mit Medikamenten, bevor in ihm die Seele eingehaucht wird, im Gegensatz zur Ansicht von Al-Ghazali.“

Al-Mardawi sagte in „Al-Insaf“ (1/386): „Es ist erlaubt Medizin einzunehmen, um den Samentropfen abzutreiben. Ibn Al-Jauzi sagte in „Ahkam An-Nisa“, dass es verboten wäre. In „Al-Furu'“ steht, dass die offenkundigen Worte von Ibn 'Aqil in „Al-Funun“ sind, dass es erlaubt ist, es abzutreiben, bevor in ihm die Seele eingehaucht wird, und er sagte ebenso, dass dies einen Anhaltspunkt hat.“

Die Malikiten sind der Ansicht, dass es absolut nicht erlaubt ist. Dies ist ebenso eine Ansicht einiger Hanafiten, Schafi'iten und Hanbaliten.

Ad-Dardir sagte in „Asch-Scharh Al-Kabir“ (2/266): „Es ist nicht erlaubt das Sperma, das sich im Mutterleib bildet herauszunehmen, auch nicht vor den vierzig Tagen. Und wenn in ihm die Seele eingehaucht wird, ist es per Konsens verboten.“

Es gibt auch Gelehrte, die die Erlaubnis dessen auf Entschuldigungsgründe eingeschränkt haben. Siehe: „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah Al-Kuwaitiyah“ (2/57).

Folgendes steht im Beschluss des Gremiums des Rats der höchsten Religionsgelehrten:

„1. Es ist nicht erlaubt die Schwangerschaft in all ihren verschiedenen Perioden abzubrechen, es sei denn man kann dies islamisch rechtfertigen und innerhalb sehr enger Grenzen.

2. Wenn sich die Schwangerschaft in der ersten Phase befindet, womit die Zeitspanne von vierzig Tagen gemeint ist, und in der Abtreibung ein islamisch-legitimer Vorteil oder das Abwehren eines Schadens vorzufinden ist, ist die Abtreibung erlaubt. Was die Abtreibung innerhalb dieser Zeitspanne betrifft, aus Furcht vor Erschwernissen in der Kindererziehung, aus Angst die Kosten ihres Lebensunterhalts und ihrer Bildung nicht tragen zu können, wegen ihrer Zukunft oder weil sich die Eheleute mit den Kindern, die sie bereits haben, zufriedengeben, so ist all dies nicht erlaubt.“ Aus „Al-Fatawa Al-Jami'ah“ (3/1055).

In „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah” (21/450) steht: „Die Grundlage bei der Schwangerschaft besagt, dass es nicht erlaubt ist, diese in all ihren Perioden abzubrechen, es sei denn man hat eine islamisch-legitime Rechtfertigung dafür. Wenn das ungeborene Kind immer noch ein Samentropfen ist, bis zu vierzig Tagen und weniger ist, und es für den Schwangerschaftsabbruch einen islamisch-legitimen Vorteil gibt oder Schaden abgewehrt wird, von dem man ausgeht, dass dieser die Mutter treffen könnte, dann ist der Schwangerschaftsabbruch in diesem Fall erlaubt. Dazu gehört aber nicht, dass man Furcht vor den Erschwernissen in der Kinderziehung hat, dass man ihre Kosten nicht tragen oder sie erziehen kann oder dass man sich mit einer bestimmten Anzahl an Kinder zufriedengegeben hat, und weitere Rechtfertigung, die unislamisch sind. Wenn die Schwangerschaft aber bereits länger als vierzig Tage angedauert hat, dann ist der Schwangerschaftsabbruch verboten, denn nach denn vierzig Tagen ist es zu einem Anhängsel geworden, was der Beginn der Erschaffung des Menschen ist. Somit ist es nicht erlaubt diese Schwangerschaft, nachdem diese Periode eingetreten ist, abzubrechen, bis ein vertrauenswürdiger medizinischer Ausschuss festlegt, dass die Weiterführung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Mutter darstellen und dass befürchtet wird, dass sie sterben würde, wenn sie die Schwangerschaft weiterführen würde.“

Uns scheint die Ansicht stärker, dass es erlaubt ist, vor den vierzig Tagen abzutreiben, wenn darin eine Notwendigkeit besteht. Dazu gehört auch das, was erwähnt wurde, da dreimal hintereinander schwanger zu werden für die Mutter, in dieser engbeieinanderliegenden Zeitspanne, sehr schwer sein und ihre Körper schwächen könnte. Und dies kann einen Einfluss auf das ungeborene Kind selbst haben. Es kann sein, dass die Mutter sich nicht um drei Kinder in diesem jungen Alter kümmern kann.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A