Freitag 7 Jumaada Al-Awwah 1446 - 8 November 2024
German

Wie oft soll der Mutamatti' den Tawaf und Sa'i vollziehen?

Frage

Muss derjenige, der die Tamattu'-Hajj vollzieht, den Tawaf und Sa'i für die Hajj verrichten, oder genügt der Tawaf und Sa'i für die 'Umrah?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Der Mutamatti' muss zwei Tawaf und zwei Sa'i verrichten: Sowohl einen Tawaf und Sa'i für die 'Umrah als auch einen Tawaf und Sa'i für die Hajj. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Zu denen gehören Malik, Asch-Schafi'i und Ahmad, nach der authentischeren Überlieferung.

Ibn 'Abbas -möge Allah mit beiden zufrieden sein- wurde über die Tamattu'-Hajj gefragt. Er antwortete: „Die Muhajirun, Ansar und Frauen des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sind in der Abschiedspilgerfahrt in den Ihram-Zustand eingetreten und wir taten es auch. Als wir Mekka erreichten, sagte der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Macht euren Ihram für die Hajj vielmehr für die 'Umrah, außer derjenige, der das Opfertier bekränzt.“ So verrichteten wir den Tawaf um die Kaaba und den Sa'i um As-Safa und Al-Marwah. Dann hatten wir (wieder) Beischlaf mit unseren Frauen und zogen unsere Kleidung an. Er sagte dann: „Wer ein Opfertier bekränzt, der darf ihn (den Ihram-Zustand) nicht verlassen, bis das Opfertier die Opferstelle erreicht hat.“ Dann, in der Nacht vor dem Tarwiyah-Tag, ordnete er uns an für die Hajj in den Ihram-Zustand einzutreten. Und wenn wir mit den Riten fertig sind, dann sollten wir um die Ka'ba und um As-Safa und Al-Marwah den Tawaf vollziehen, dann wäre unsere Hajj vollständig und wir müssten das Opfertier darbringen.“

Dies Überlieferte Al-Bukhary im Buch der Hajj, Kapitel: Die Aussage Allahs -erhaben ist Er-: „Dies (gilt nur) für den, dessen Angehörige nicht in der geschützten Gebetsstätte wohnhaft sind.“ [Al-Baqarah:196]

Schaikh Asch-Schanqiti sagte: „In diesem authentischen Hadith in „Sahih Al-Bukhary“ wird klar und deutlich belegt, dass diejenigen, die die Tamattu'-Hajj vollzogen und den Ihram-Zustand von ihrer 'Umrah verließen, den Tawaf und Sa'i für ihre 'Umrah verrichtet haben und dies noch einmal für ihre Hajj taten […].“

Aus „Adwa Al-Bayan“ (5/178).

Er sagte auch: „Durch das, was wir erwähnt haben, wird klar, dass der erwähnte Hadith von Ibn 'Abbas, der beweist, dass der Mutamatti' den Sa'i und den Tawaf für seine Hajj verrichtet, nachdem er bei 'Arafah stand. Und er darf sich nicht mit dem Tawaf und Sa'i der 'Umrah davor zufriedengeben […].“

Aus „Adwa Al-Bayan“ (5/182).

'Aischah -möge Allah mit ihr zufrieden sein- berichtete: „So haben diejenigen, die für die 'Umrah in den Ihram-Zustand eingetreten sind, den Tawaf verrichtet, dann haben sie ihn aufgelöst, dann haben sie einen weiteren Tawaf verrichtet, nachdem sie von Mina zurückgekehrt sind.

Und was die betrifft, die zwischen der Hajj und der Umrah einen, so haben sie nur einen Tawaf verrichtet.“ Überliefert von Al-Bukhary (1557) und Muslim (1211).

Schaikh Asch-Schanqiti sagte: „Dies ist ein klarer Überlieferungstext, über dessen Authentizität man sich einig ist. Er beweist den Unterschied zwischen dem Qarin und Mutamatti' und dass der Qarin das tut, was der Mufrid tut, und der Mutamatti' für seine 'Umrah und für seine Hajj den Tawaf verrichtet. So gibt es, nach diesem Hadith, keinen Anhaltspunkt für eine Meinungsverschiedenheit in dieser Angelegenheit. Und der zuvor erwähnte Hadith von Ibn 'Abbas steht in Al-Bukhary. Die Ansicht derer, die sagen, dass mit dem einen Tawaf, im Hadith von 'Aischah, der Sa'i gemeint ist, bedarf einer Überprüfung, doch Ibn Al-Qayyim wählte diese aus und ich finde sie stichhaltig. Diese Überlieferungstexte beweisen die Richtigkeit dieser Ansicht, die zwischen dem Qarin und Mutamatti' unterscheidet. Es ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten und, so Allah -erhaben ist Er- will, die richtige Ansicht.“

Aus „Adwa Al-Bayan“ (5/185).

Die Gelehrten des ständigen Komitees sagen: „der Mutamatti' muss zwei Sa'i verrichten: Einen Sa'i für die 'Umrah und einen Sa'i für die Hajj.

Schaikh 'Abdul 'Aziz Ibn 'Abdillah Ibn Baz, Schaikh 'Abdurrazzaq 'Afifi, Schaikh 'Abdullah Ibn Ghudayyan.“

Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah Lil Buhuth Al-'Ilmiyah wal Ifta“ (11/258).

Dies ist die Ansicht, die Schaikh Muhammad Ibn Ibrahim bevorzugte, so wie es in seinen „Fatawa“ (6/65) steht, und Schaikh Ibn 'Uthaimin ebenso, gemäß „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (7/374). So steht darin: „Der Mutamatti' ist derjenige, der, in den Hajj-Monaten, für die 'Umrah in den Ihram-Zustand eintritt, diesen auflöst und dann für die Hajj, im selben Jahr, in den Ihram-Zustand eintritt. So muss er komplett den Sa'i verrichten, da er zwei Tawaf und zwei Sa'i verrichten muss: Einen Tawaf für die 'Umrah und einen für die Hajj, und einen Sa'i für die 'Umrah und einen für die Hajj.“

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A