Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Wir haben bereits das Murabaha-Geschäft an denjenigen, der um den Kauf gebeten hat, erklärt und dass es zwei Voraussetzungen gibt, damit diese Form des Geschäfts erlaubt ist:
Erstens: Die Bank oder Firma muss das Haus tatsächlich besitzen, bevor sie es dem Interessenten verkaufen.
Zweitens: Die Übergabe des Hauses muss vor dessen Verkauf an den Klienten, der es kaufen will, übergeben werden.
Zweitens:
Es ist keine Voraussetzung, dass die Seite, mit welcher der Murabaha-Vertrag gehalten wird, eine islamische Bank sein soll, solange die oben erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Und wenn der Verkäufer ein nicht-muslimischer Investor ist, besteht kein Problem darin mit ihm ein Kaufgeschäft zu führen, da es erlaubt ist Kaufgeschäfte mit Ungläubigen zu führen, egal ob im Kauf oder Verkauf. Dies wird nicht zur Loyalität den Ungläubigen gegenüber gezählt, welche verboten wird, gehört nicht zum üblen Verkehr mit ihnen und man verschling dadurch nicht die verbotenen Teile ihrer Gelder, solange das Kaufgeschäft selbst, das der Muslim mit ihnen führt, islamisch legitim ist.
Al-Bukhary sagte in seinem „Sahih“: „Kapitel: Der Kauf und Verkauf mit den Götzenanbetern und Leuten des Krieges.“
Darin erwähnte er den Hadith von 'Abdurrahman Ibn Abi Bakr -möge Allah mit ihnen zufrieden sein-, in dem er sagte: „Wir waren mit dem Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, als ein Mann von den Götzenanbetern, mit langem zerzaustem Haar, mit einem Schaf kam, das er mit sich zog. Daraufhin sagte der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: ‚Ist dies ein Verkauf oder ein Geschenk?‘ Er antwortete: ‚Nein, ein Verkauf!‘ Daraufhin kaufte er ihm ein Schaf ab.“ Überliefert von Al-Bukhary (2216)
'Aischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein- berichtete, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- von einem Juden Lebensmittel auf Kredit einkaufte und sein Panzerhemd als Pfand zurückließ. Überliefert von Al-Bukhary (2509) und Muslim (1603).
Ibn Dqiq Al-'Id in seinem „Fawaid“-Werk über den Hadith von 'Aischa: „Darin ist ein Beweis dafür, dass es erlaubt ist Kaufgeschäfte mit den Ungläubigen zu führen und dass ihre Kaufgeschäfte nicht als nichtig betrachtet werden.“ Aus „Ihkam Al-Ahkam“ (2/145).
Ibn Battal sagte: „Es ist erlaubt mit den Ungläubigen Kaufgeschäfte zu führen, es sei denn, dass es sich um ein Kaufgeschäft handelt, durch das sich die Leute des Krieges gegen die Muslime behelfen.“ Aus „Fath Al-Bari“ (4/410), von Ibn Hajar.
Zusammengefasst: Es besteht kein Problem darin ein Murabaha-Kaufgeschäft mit einem Nicht-Muslim durchzuführen, wenn die islamrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, welche die Grundlage des Kaufgeschäfts erlauben.
Und Allah weiß es am besten.