Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
„Das Kreuz gehört zu den offenkundigen (äußeren) Symbolen des
Unglaubens (Kufr)“ , wie es Ibn Al-Qayyim, möge Allah barmherzig mit ihm
sein, in „Ahkam Ahlul Adh-Dhimma“ erwähnt hat (3/1240). Daher haben die
Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit bezüglich des Verbot des Tragens (vom
Kreuz).
In „Al-Mawsu'a Al-Fiqhiyya Al-Kuwaytiyya“ steht:
„Es ist einem Muslim weder erlaubt ein Kreuz herzustellen, noch den Auftrag zu
seiner Herstellung zu geben. Gemeint ist die Herstellung dessen, womit die
Kreuzigung symbolisiert wird. Er darf esnicht behalten, ungeachtet dessen ob er ihn umhängt oder aufstellt,
oder ihn weder umhängt noch aufstellt.“ [Ende des Zitats]
Viele der Gelehrten haben das Urteil des Unglaubens (Kufr) über denjenigen ausgesprochen, welche dieses macht.
In „Al-Fatawa Al-Hindiyya“ (2/276), einem der
Bücher der hanafitischen Rechtsschule, steht:
„Die richtige Ansicht ist, dass derjenige, der eine Zipfelmütze auf seinem Kopf
trägt (wie die der Feueranbeter Al-Majus), Unglaube (Kufr) begangen hat,
außer dass er es aus einem Notzustand heraus macht, aufgrund von Hitze und
Kälte. Ebenso ist es mit dem Anlegen von Az-Zinar (eine Art Gürtel der
Christen aus vorislamischer Zeit) um die Hüfte, außer dass er dies aus
einer Kriegslist heraus macht oder als Vorkämpfer der Muslime.“ [Ende des
Zitats]
In „Majma' Al-Anhuri fi Scharh Multaqa Al-Abhuri
(1/698), welches ebenfalls eines der hanafitischen Büchern ist, wurde gesagt:
„Das Richtige ist, dass man durch das Tragen einer Zipfelmütze der Feueranbeter
(Al-Majus) auf seinem Kopf Unglauben (Kufr) begeht, es sei denn, (dass man es
macht) um einen Gefangenen zu befreien oder, bei einigen Gelehrten, in einer
Notlage zum Schutz vor Hitze und Kälte.“ [Ende des Zitats]
Al-Qadi 'Iyad sagte:
„Deswegen erklären wir (ihn, den Träger) zum Ungläubigen
(Kafir), und die Muslime sind sich übereingekommen, dass diese Tat nur von
einem Ungläubigen (Kafir) verrichtet wird, selbst wenn der Täter sich
dem Islam zuschreibt, aufgrund dessen, dass er diese Tat verrichtet hat.
Das ist wie das Sich-Niederwerfen (Sujud) für einen Götzen, die Sonne, den
Mond, das Kreuz, dem Feuer, der Gang zu Kirchen und Bethäusern zusammen
mit ihren Angehörigen, das Bekleiden mit ihren (religiösen)
Gewändern, wie das Umlegen von Zananir (Hüftgürteln) oder das Scheren von
Haaren.
Die Muslime sind sich einig, dass dieses nur von einem Ungläubigen (Kafir)
getan wird, sowie dass diese Taten ein Merkmal des Unglaubens darstellen,
selbst wenn der Täter sich dem Islam zuschreibt.“
[Ende des Zitats aus „Asch-Schifa bi At-Ta'rifi
Huquq Al-Mustafa“ (2/611)]
Die Gelehrten des Ständigen Komitees für Rechtsurteile wurde nach dem
Urteil über das Tragen des Kreuzes gefragt, so antworteten sie:
„Wenn ihm (dem Träger) das Urteil bezüglich des Tragens vom Kreuz
dargestellt wurde, und dass es zu den christlichen Symbolen gehört, sowie
der Hinweis, dass der Träger durch das Tragen sich damit zufrieden gibt,
zu ihnen (den Christen) zugeschrieben zu werden, sowie dass er Zufriedenheit
dafür empfindet, worauf sie (die Christen sind) und er darauf beharrt, so wird
das Urteil des Unglaubens (Kufr) über ihn gesprochen. Dies aufgrund Seiner,
erhaben sei Er, Aussage:
„Und wer sie von euch zu Beschützern nimmt, der gehört wahrlich zu ihnen.
Wahrlich, Allah weist nicht dem Volk der Ungerechten den Weg.“ [Al-Ma'ida 5:51]
Wenn die Ungerechtigkeit (Adh-Dhulm) genannt wird, so ist damit der große
Schirk (Beigesellung) gemeint. Darin liegt das Zeigen der Übereinstimmung
mit den Behauptungen der Christen, wie dem Töten von 'Isa (Jesus), Allahs
Frieden auf ihm, wobei Allah, erhaben sei Er, dieses bereits in Seinem Buch
negiert hat, als er sagte: „während sie ihn doch weder erschlagen noch
gekreuzigt hatten, sondern dies wurde ihnen nur vorgetäuscht“ [An-Nisa
4:157]
[Ende des Zitats aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Da'ima“ (2/119)]
Schaikh 'Abdurrahman Al-Barrak, möge Allah ihn bewahren, sagte:
„Es ist bekannt, dass das Kreuz ein Gegenstand des Götzendienstes der
Christen ist, in ihren Kirchen und Häusern. Sie hängen es um den Hals
und an die Brust. Es ist ein christliches Symbol, und es ist dem Muslim
verboten (Haram), es anzulegen (aufzuhängen).
Wenn der Muslim das Kreuz anzieht, um zu zeigen, dass er ein Christ ist, so zeigt er somit (seine) Übereinstimmung mit den Christen und deren Religion. Das Übereinstimmen mit den Christen in Bezug auf ihrer Religion ist Unglaube (Kufr) an Allah, es sei denn, dass man um sein Leben fürchtet, so gilt man als gezwungen. Allah, erhaben sei Er, sagt: „Wer Allah verleugnet, nachdem er geglaubt hat - den allein ausgenommen, der (dazu) gezwungen wird, während sein Herz im Glauben Frieden findet.“ [An-Nahl 16:106]
Wer es jedoch aus Unwissenheit darüber anzieht (aufhängt), so ist er aufgrund seiner Unwissenheit entschuldigt.
Was denjenigen anbelangt, der es aus
Höflichkeit (Gefälligkeit) anlegt (aufhängt), so ist dieses
verboten (Haram), und es wird befürchtet, dass er Unglaube an Allah begangen
hat... Der Muslim ist dazu verpflichtet sich davor in Acht zu nehmen, was Allah
verboten hat. Und es ist offenkundig, dass diese (Tat) zu den gewaltigsten
Arten der Nachahmung vom Unglauben darstellt.
Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer ein Volk
nachahmt, so gehört er zu ihnen.“ [Überliefert von Abu Dawud (4031)]
Sich in Acht zu nehmen ist eine Pflicht, und wir bitten Allah um Unversehrtheit
und Wohlbefinden. Und Allah weiß am besten.“ [Ende des Zitats]
http://ar.islamway.net/fatwa/8605
In Folge dessen sagen wir:
Falls dieser in der Fragestellung gemeinte Muslim zu dieser Tat genötigt
ist, weil er ums ein Leben fürchten muss, dass er getötet wird oder ins
Gefängnis kommt, falls er das nicht tut, so ist das unproblematisch, so
Allah, erhaben sei Er, will, solange er es aus einer Nötigung heraus tut,
während sein Herz fest im Glauben ist.
Falls er sich jedoch nicht in einer Notlage befindet, oder dazu gezwungen wird, so ist ihm dieses nicht erlaubt.
Man muss zwischen der Notsituation einer Person, die zum Verlassen ihres Landes gezwungen wurde, und einer Person, die zum Tragen eines Kreuzes genötigt wurde, unterscheiden. Es kann sein, dass man, gezwungen ist sein Land zu verlassen, um vor Tötung oder Gefängnis zu flüchten. Das Tragend des Kreuzes (dabei) jedoch ist nicht eine Notwendigkeit, und wenn er es nicht trägt, so wird ihm nichts geschehen, weder wird er getötet noch ins Gefängnis gesteckt usw.
In dieser Situation ist Achtsamkeit erforderlich,
sowie Kenntnis über eine Notsituation, welche eine Erleichterung mit sich
zieht, und einer Situation, welche keinen Notzustand darstellt. Und wenn er
standhaft bleibt (Sabr übt) und keine Symbole des Unglaubens zeigt oder Worte
des Unglaubens spricht, so ist es vorzuziehen, selbst falls er um sein Leben
fürchtet.
Das Zeigen von Symbolen des Unglaubens in einer Notsituation, welche dieses
erlaubt, ist eine Erleichterung, die man nicht annehmen muss. Im Gegenteil,
diese nicht auszunutzen ist besser.
Was die Flucht aufgrund der Religion oder (vor Angst) ums Leben anbelangt, sich
vor Versuchungen/Zwietracht und Mord fürchtend, so ist dieses eine
islamrechtlich vorgeschriebene Angelegenheit, welche situationsbedingt einfach
nur erlaubt sein kann, oder gar verpflichtend.
Und Allah weiß es am besten.