Alles Lob gebührt Allah..
Was wir, über dieses „Sterbegeld“/dieser „Sterbeentschädigung“, aus dem Land der Fragenden, wissen, ist, dass diese Entschädigung an die Person gezahlt wird, welche der Verstorbene vor seinem Tod festgelegt hat. Wenn er aber niemanden festgelegt hat, dann werden es die Versicherungen der Ehefrau (Witwe) auszahlen. Wenn es aber keine gibt, dann den Kindern und unverheirateten Töchtern. Und wenn er keine hat, dann seinen Eltern usw.. Um näheres darüber zu erfahren sollte man sich an die Versicherungen wenden. Und das Ausmaß dieser Beihilfe ist in Höhe von dem Lohn des Monats, in dem er gestorben ist oder in Ausmaß von zwei Monaten danach bei dem, dessen Beschäftigung fortgehend war. Oder es (das Ausmaß) ist in Höhe von dem Monat, in dem er gestorben ist oder zwei Monate danach, wenn er Angestellter war.
Und da diese Entschädigung vom Verstorbenen gekommen ist, der Angestellter war, und ein Teil seines Gehalts von den Versicherungen abgezogen wurde, zählt sie als Hinterlassenschaft und sie wird an alle Erben aufgeteilt, ohne dabei das System der Versicherungen zu beachten. Denn es ist eigentlich keine Entschädigung, die von ihnen (der Versicherungen) ausgeht.
Wenn wir davon ausgehen, dass diese „Al-Kharijah“ nicht zum abgezogenen Gehalt des Angestellten gehört, sondern eine Entschädigung für seine Arbeit war, dann sind es trotzdem Spuren seiner Arbeit und gehört zu dem, was er zu seinen Lebzeiten verdient hat, wodurch es vererbt wird.
In der Enzyklopädie für Rechtswissenschaften (11/208) steht:
Die Schafiiten haben erklärt, dass zu Hinterlassenschaft auch das gehört, was nach dem Tod in den Besitz (des Verstorbenen) kommt, und das durch eine Sache, die man zu Lebzeiten hatte. Wie eine Jagdbeute in einem Netz, das man zu Lebzeiten aufgestellt hat. Denn durch das Aufstellen des Netzes für Jagdzwecke, ist der Grund für den Besitz (dieser Jagdbeute). Wie zum Beispiel beim (stehengelassenem) Alkohol, das nach seinem Tod zu Essig wurde.
Siehe auch „Asna Al-Matalib“ (3/3) und „Tuhfah Al-Muhtaaj“ (6/382).
Der Angestellte muss, wenn er jene festlegt, die darauf Anspruch haben, alle Erben erwähnen. Und seinen Erben muss er im Testament anweisen, dass die Entschädigung allen Erben zusteht.
Und Allah weiß es am besten.