Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Wenn jemand Unzucht (Zina) oder Diebstahl begeht oder Alkohol trinkt, werden dann seine Reue (Taubah) und seine guten Taten angenommen, ohne dass an ihm die Strafe vollstreckt wurde?

Frage

Derjenige, der die Grenzen überschreitet, die Allah festgesetzt hat, wie das Begehen der Unzucht (Zina) das Beleidigen der Religion oder andere Grenzen Allahs, und an ihm die Strafe nicht vollstreckt wird, werden denn dann seine Taten angenommen? Sind die Bedingungen für die Annahme der Gottesdienste (ˈIbadah), der guten Taten, des Bittgebetes, des Gebetes etc. an die Vollstreckung der Strafe an dieser Person (für diese Verbrechen) geknüpft, oder sind die Gottesdienste gültig, auch wenn die Strafe nicht vollstreckt wurde?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Wer mit einer der großen Sünden geprüft (heimgesucht) wird, wie mit Unzucht (Zina), Diebstahl oder dem Trinken von Alkohol (Berauschendem), oder gar dem Abfall vom Islam -Allah bewahre- so ist er verpflichtet, zu Allah -erhaben ist Er-  zurückzukehren (Taubah zu machen), sich von diesen schändlichen Taten zu entfernen, sie aus tiefstem Herzen zu bereuen und sich fest vornehmen, nicht wieder diese zu begehen, sowie das Unrecht gegenüber anderen zu begleichen, wenn die Sünde bzw. das Unrecht gegenüber einer anderen Person geschah, und er sie finden kann.

Wer sich in Reue an Allah wendet, so wendet Sich Allah Reue-Annehmend ihm zu, wie groß auch immer die begangene Sünde oder das Verbrechen gewesen sein mag. Denn Allah -segensreich ist Er- vergibt alle Sünden.

So sagte Er -erhaben ist Er-: „Und diejenigen, die neben Allah keinen anderen Gott anrufen und nicht die Seele töten, die Allah (zu töten) verboten hat, außer aus einem rechtmäßigen Grund, und die keine Unzucht begehen. - Wer das tut, hat die Folge der Sünde zu erleiden; die Strafe wird ihm am Tag der Auferstehung vervielfacht', und ewig wird er darin in Schmach bleiben, außer demjenigen, der bereut, glaubt und rechtschaffene Werke tut; jenen wird Allah ihre bösen Taten gegen gute eintauschen; und Allah ist stets Allvergebend und Barmherzig.“ (Al-Furqan 25:68-70)

Er -segensreich ist Er- erwähnte hier den Götzendienst (Schirk), den Mord, die Unzucht (Zina), worauf er uns dann informierte, dass derjenige, der Reue zeigt und daraufhin Gutes tut, Er Sich im Reue-Annehmend zuwenden und ihm die schlechten Taten in gute umwandeln wird.

Und Er -erhaben ist Er- sagte: „Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt.“ (Ta-Ha 20:82)

Zweitens:

Es ist nicht notwendig, dass jemand, der einer diese Sünden verfallen ist (bzw. sie beging) und danach bereut, dass er die Vollstreckung der Strafe an ihm einfordert. Vielmehr sollte er das verbergen und sich reuevoll für das, was vorgefallen ist, an seinen Herrn wenden. Desweiteren sollte er seine guten Taten vermehren.

Dies aufgrund der Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Haltet euch von diesen abscheulichen Taten (und Aussagen), die Allah verboten hat, fern und bedeckt euch mit der Bedeckung Allahs -majestätisch und mächtig ist Er-.“ (Überliefert von Al-Bayhaqi, und Schaikh Al-Albani hat ihn in „Silsilah As-Sahihah“ (663) für authentisch (sahih) erklärt)

Und Al-Bukhary (4894) überlieferte von ˈUbadah Ibn As-Samit -möge Allah zufrieden mit ihm sein-, dass er sagte: Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte vor einer Gruppe seiner Gefährten, die sich um ihn scharte: „Leistet mir den Treueschwur, dass ihr Allah weder etwas zur Seite stellt noch stehlt noch Unzucht begeht noch eure Kinder tötet noch Schändlichkeiten durch eure Hände und mit dem was zwischen euren Beinen ist begeht, und dass ihr euch mir gegenüber im guten Sinne nicht ungehorsam verhaltet. Wer von euch dies erfüllt, der hat seinen Lohn von Allah zu erwarten, und wer immer etwas davon begeht und dafür eine Strafe in dieser Welt erleidet, so gilt diese für ihn als Sühne. Begeht einer aber eine Tat davon und wird von Allah vor der Öffentlichkeit geschützt, so ist das Urteil bei Allah: wenn Er will, vergibt Er ihm und wenn Er will, bestraft Er ihn. So haben wir aufgrund dessen den Treueschwur geleistet.“

Und Imam Muslim (2590) überlieferte über Abu Huraira -möge Allah zufrieden mit ihm sein-, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Allah wird einen Diener im Diesseits nicht bedecke (d. h. seine Sünden bedecken, sprich nicht der Öffentlichkeit bekanntwerden lassen), ohne dass er ihn am Tage der Auferstehung auch bedeckt.“

Imam Ahmad (21891) überlieferte von Nuˈaim Ibn Hazal, dass dieser Maˈiz Ibn Malik angeheuert hatte. Hazal hatte eine Bedienstete mit dem Namen Fatimah, die er besaß, die seine Schafe hütete. Maˈiz begang Unzucht mit ihr und berichtete dies (seinem Chef) Hazal, der ihn „austrickste“ und sagte: „Gehe zum Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und informiere ihn darüber, nicht das wegen dir Verse aus dem Koran offenbart werden. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- ordnete für ihn die Steinigung an, die durchgeführt wurde. Als er die Steinschläge verspürte, begann er zu fliehen. Ein Mann holte ihn ein und bewarf ihn mit einem Kieferknochen bzw. Unterschenkelknochen eines Kamels und schlug ihn damit zu Boden. Daraufhin sagte der Prophet: „Wehe dir o Hazal, hättest du ihn mit deinem Gewand verdeckt, wäre es besser für dich.“ (Die Überprüfer des Musnad sagten, dass die Überlieferung „Sahih li ghayrihi“ ist.)

Imam Muslim überlieferte in seinem Sahih-Werk (1695), dass als Maˈiz zum Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- kam und zugab, dass er Unzucht beging, sagte: „Reinige mich!“ (d. h. durch Vollstreckung der Steinigung). Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte zu ihm: „Wehe dir! Kehre zurück, bitte Allah um Vergebung und wende dich voller Reue an ihn.“

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein-  sagte: „In dieser Überlieferung ist der Beweis, dass die Sünde einer Person, die eine große Sünde beging, mit der Reue (Taubah) aufgehoben wird, und das ist die Ansicht der Gesamtheit der muslimischen Gelehrten.“ [Ende des Zitats]

Und Al-Hafith Ibn Hajar -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Aus dieser Sachlage (die Maˈiz dargelegt hat und mit ihm geschah) wird entnommen, dass es für jemanden, der in so eine Lage gerät (sprich eine dieser großen Sünden begeht), erwünscht ist, sich reuevoll an Allah zu wenden (Taubah zu machen) und seine Sünde zu verbergen (diese nicht der Öffentlichkeit preiszugeben), und niemandem davon zu erzählen… Dies war die Ansicht von Imam Asch-Schafiˈi -möge Allah zufrieden mit ihm sein-, der sagte: „Lieber ist, dass derjenige, der eine Sünde beging und Allah diese vor der Öffentlichkeit verbarg, dass er sie selbst verbirgt und sich reuevoll an Allah -erhaben ist Er- wendet.“ [Ende des Zitats aus „Fathul-Bari“ (12/124)]

Die Gelehrten des Ständigen Fatwa-Komitees (Al-Lajnah Ad-Daˈimah) sagten: „Wenn die Grenzüberschreitung (das Verbrechen und die Sünde, die eine Vollstreckung der Strafe nach sich ziehen) dem islamischen Herrscher (Richter) vorgebracht wird und diese mit ausreichenden Beweisen bestätigt wird, so ist die Vollstreckung der Strafe verpflichtend (Wajib) und wird nicht durch die Reue (Taubah) aufgehoben. Dies nach dem Konsens der Gelehrten. Einst ging Al-Ghamidiyyah zum Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und bat ihn um die Vollstreckung der Strafe, nachdem sie die Reue (Taubah) abgelegt hat. Er sagt über sie: „Sie hat so eine Art Reue gezeigt, dass wenn die Einwohner von Medina diese abgelegt hatten, würde sie alle umfassen.“ Trotzdessen wurde an ihr die Strafe vollstreckt, was nicht ohne eine (islamische) Autorität (Sultan/Herrscher) geschehen kann.

Wenn die zu bestrafende Sünde den Herrscher nicht erreicht hat (diese ihm nicht vorgebracht wurde), so ist der Muslim verpflichtet sich mit Allahs Deckung zu bedecken (seine Sünde zu verheimlichen) und sich reuevoll an Allah zu wenden, mit einer aufrichtigen Reue, auf dass Allah sie von ihm annimmt.“ [Ende des Zitats aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daˈimah“ (22/15)]

Drittens:

Aus dem Erwähnten wird ersichtlich, dass es besser ist, dass der Mensch sich selbst (bzw. seine Sünden) bedecken muss und sie nicht der Öffentlichkeit preisgibt, als dass er die Vollstreckung der Strafe an sich einfordert. Daraus wird klar, dass die Vollstreckung der Strafe keine Voraussetzung für die Reue (Taubah) ist, und das die Reue alleine genügend ist. Es ist dann auch eher so, dass die restlichen guten Taten ohne die Vollstreckung der Strafe angenommen werden, da es zwischen diesen beiden keinen Zusammenhang gibt.

Fazit:

Wer beispielsweise Unzucht beging, so ist es erwünscht (mustahab), dass er dies bedeckt durch die Bedeckung Allahs (d. h. wenn Allah ihm diese Tat nicht der Öffentlichkeit preisgegeben hat, so soll er dies auch nicht tun), sich reuevoll an Allah wendet für das, was zwischen ihm und seinem Herrn vorgefallen ist, und er soll niemandem davon berichten. Und erwünscht ist es ebenso für denjenigen, der davon erfährt, dass er ihn bedeckt und ihn anspornt dies zu verstecken. Wenn er sich reuevoll an Allah wendet, so wird Sich Allah Reue-Annehmende ihm zuwenden. Dabei hat die Nichtvollstreckung der Strafe weder Auswirkungen die Reue noch auf die restlichen Taten.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A