Alles Lob gebührt Allah..
Wer während des Gebetes von einen Unheil (Katastrophe) ereilt wird, wie einem Erdbeben oder Feuer, und er annehmen muss, dass er davon getroffen wird, und dass, wenn er das Gebet unterbricht, er sich rettet, so muss er vor dieser Katastrophe flüchten und sich zu retten versuchen. Er wird dabei sein Gebet beenden oder unterbrechen, eben entsprechend des Ereignisses, und es ist ihm nicht erlaubt, an seinem Platz zu bleiben, obwohl er denkt, dass er dadurch umkommen wird. Und wenn er doch an seinem Platz bleibt, so gehört er zu denjenigen, die sich ins Verderben gestürzt haben. Und genauso ist so jemand verpflichtet, dass Gebet zu unterbrechen, um andere vor eine Katastrophe (Unheil) zu retten, wie vor dem Ertrinken, dem Feuer oder dem Hineinstürzen ins die See (Meer, See).
Die Grundlage hierbei ist die Aussage Allahs des Erhabenen: „Und gebt auf Allahs Weg aus und stürzt euch nicht mit eigener Hand ins Verderben. Und tut Gutes. Allah liebt die Gutes Tuenden.“ (Al-Baqara 2:195)
Und die Worte des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Es gibt keinen Schaden oder Anrichten von Schaden.“ (Sprich, man darf weder sich noch anderen Schaden zufügen.) Überliefert von Ahmad und Ibn Majah (2341). Schaikh Al-Albani hat die Überlieferung in „Sahih Ibn Majah“ als authentisch (sahih) klassifiziert.
In „Kasch Al-Qinaʿ“ (1/380) wird gesagt: „Und es ist verpflichtend, einen Nichtmuslim, der geschützt ist, durch den Aufenthalt in einem muslimischen Staat (Dhimmah), oder Waffenstillstand, oder durch Gewährung von Sicherheit, vor dem Sturz in die See (Meer, See) etc. zu retten, wie vor einer Schlange, die ihn zu beißen beabsichtigt, genauso wie es (verpflichtend ist, einen Muslim) davor zu bewahren. Dies gilt für alle, die durch den Islam geschützt sind (seien es Muslime oder Nichtmuslime).
(Und es wurde darin noch gesagt:) Es ist verpflichtend einen Ertrinkenden und andere (aus einer Gefahrensituation) zu retten, wie im Falle eines Feuerbrandes, (Man muss dann das Gebet unterbrechen, sei es ein Pflichtgebet oder ein freiwilliges Gebet, selbst wenn die Gebetszeit ausläuft, weil man es in diesem Fall nachholen kann, im Gegensatz zur Rettung des Ertrinkenden, die man nicht aufschieben kann. (Und wenn er sich weigert, das Gebet zu unterbrechen), um den Ertrinkenden oder andere zu retten, so begeht er Sünde, auch wenn dabei sein Gebet gültig ist, wie wenn er es in Seidenkleidung verrichten würde.“ [Ende des Zitats]
Ibn Rajab Al-Hanbali möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Qatadah sagte: ‚Wenn seine Kleidung geklaut wird, so unterbricht er sein Gebet und folgt dem Dieb.‘“
Und ʿAbdur-Razzaq überlieferte (in seinem Buch) übe Maʿmar, über Al-Hasan und Qatadah, bezüglich eines Mannes der während des Gebets (auf einmal) befürchtet, dass sein Tier (Kamel) wegläuft, oder sich ein Raubtier darauf stürzt. Sie sagte: „Er wird das Gebet verlassen (unterbrechen).“
Und von Maʿmar wurde überliefert, dass er Qadatah fragte: Ein Mann verrichtet sein Gebet und sieht währenddessen ein kleines Kind am See und bekommt Angst, dass es in den See hineinfallen könnte, soll er sein Gebet beenden (unterbrechen). Er sagte: Ja. Ich sagte: Und wer er einen Dieb bemerkt, der seine Sandalen klauen möchte? Er sagte: Er unterbricht (das Gebet).
Und die Rechtsansicht von Sufyan war: Wenn etwas schlimmes (gefährliches) sich ereignet, während man im Gebet ist, so wendet man sich dieser Sache zu (unterbricht das Gebet und schaut, was da los ist etc.) Al-Maʿafi überlieferte dies von ihm. Und genauso wenn er befürchtet, dass sein Vieh (Tiere) oder Reittier von eine Flut ergriffen werden.
Die Rechtsansicht von Malik ist: Wenn sich sein Reittier losreißt (wegläuft) während er im Gebet ist, so wird er zu ihm laufen, wenn es vor ihm ist, oder zur seiner rechten oder linken Seite. Und falls es weit weg sein sollte, so unterbricht er sein Gebet und läuft dem Tier hinterher.
Und die Rechtsansicht unserer Zeitgenossen ist: Wenn er einen Ertrinkenden sieht, oder einen der vom Feuer bedroht wird (am verbrennen ist), oder zwei Kinder, wie sie sich schlagen oder Ähnliches, und er in der Lage ist, die Gefahr zu bannen, so soll er das Gebet unterbrechen und die Gefahr bannen.
Manche von ihnen haben das auf das freiwillige Gebet beschränkt. Richtig ist jedoch, dass es allgemeingültig ist, für Pflichtgebete und andere.
Ahmad sagte bezüglich desjenigen, der einem Geld verliehen hat, der es ihm nicht zurückzahlt, und er dann auf ihn trifft (und ihn dann zum Richter zu ziehen versucht). Wenn die beiden dann auf dem Weg das Gebet verrichten und der Schuldner während des Gebets flieht (, um die Schulden nicht zu begleichen), so darf der Gläubiger (, der ihm das Geld auslieh) das Gebet unterbrechen und hinterher rennen.
Und Ahmad sagte auch: „Wenn er (der betende) ein Kind sieht, wie es dabei ist, in einen See zu fallen, so unterbricht er sein Gebet und schnappt sich das Kind (rettet es).“
Einige unserer Zeitgenossen sagten: „Er wird das Gebet lediglich dann unterbrechen, wenn die Situation es erforderlich macht, dass man sich viel bewegt. Wenn es sich dabei um leichte, kleine Bewegungen handelt, so wird das Gebet dadurch nicht ungültig.“
Abu Bakr sagte ebenfalls bezüglich desjenigen, der dem Schuldner hinterher rennt, dass er zurückkehrt und sein Gebet vervollständigt.
Es kann auch bedeuten, dass er um sein Vermögen fürchtet, so wird ihm diese Tat vergeben, selbst, wenn sie vermehrt ist.“
[Ende des Zitats aus „Fath Al-Bari“ von Ibn Rajab (9/336,337)]
Und Allah weiß es am besten.