Montag 24 Jumaada Al-Awwah 1446 - 25 November 2024
German

Das (Toten)gebet für einen Abwesenden, der an dem Coronavirus gestorben ist

Frage

In den sozialen Netzwerken wird verbreitet, dass derjenige, der an dem Coronavirus stirbt, nicht so gewaschen, begraben und das Janazah-Gebet erhält, wie es (sonst) einem Muslim zusteht. Ist es für mich nun alleine (und nicht in der Gemeinschaft) erlaubt, das Totengebet für einen Abwesenden für die Gestorbenen zu verrichten? Möge Allah es euch mit Gutem vergelten.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Die bevorzugte (und stärkere) Ansicht der Gelehrten ist, dass das Totengebet für einen Abwesenden (Salatul-Ghaib) nur für einen Gestorbenen verrichtet wird, für den, in seinem Land, das Totengebet nicht verrichtet wurde.

Ibn Al-Qayyim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Zu seiner Leitung und Sunnah -Allahs Segen und Frieden auf ihm- gehörte nicht, dass man für jeden abwesenden Verstorbenen das Totengebet verrichtet. Es sind viele Muslime gestorben, die abwesend waren, und er (der Prophet) verrichtete trotzdem nicht das Gebet für sie. Es wurde auch authentisch überliefert, dass er für den Negus (An-Najaschi) das Totengebet so verrichtete, wie er (sonst) für einen Gestorbenen das Totengebet zu verrichten pflegte. Daraufhin waren sich die Leute bei drei Methoden uneinig…

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah sagte: ‚Die richtige Ansicht ist, dass man das Totengebet für einen Abwesenden dann verrichtet, wenn dieser Abwesende in einem Land stirbt, in dem nicht für ihn gebetet wurde, so wie es der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- für den Negus tat. Dieser starb nämlich unter Ungläubigen und es wurde nicht das Totengebet für ihn verrichtet. Wenn aber dort, wo er gestorben ist, das Totengebet für ihn verrichtet worden wäre, dann hätte er das Totengebet für einen Abwesenden nicht für verrichtet, denn die Pflicht wäre hier durch das Gebet der Muslime für ihn entfallen. Der Prophet pflegte also das Totengebet für den Abwesenden zu verrichten und er unterließ es (auch). Und seine Handlung und sein Unterlassen (beides) sind eine Sunnah. Das eine hat seine Situation und das andere auch. Und Allah weiß es am besten. Die drei Ansichten sind in der Rechtsschule von Ahmad vertreten, die authentischste aber ist diese (erwähnte) Erläuterung.‘“ Aus „Zad Al-Ma'ad“ (1/500-501).

Dies wurde bereits in der Antwort auf die Frage Nr. 35853 dargelegt.

Wenn du stark davon ausgehst, dass eine bestimmte Person unter den Muslimen aufgrund dieser Krankheit starb und ohne Gebet begraben wurde, dann darfst du, in diesem Fall, für ihn das Totengebet für einen Abwesenden verrichten.

Wenn du aber mit der Absicht für jemanden, der an diesem Tag starb, betest, auch wenn du ihn nicht kennst, dann sollst du dies nicht tun. Und die Grundlage bei gottesdienstlichen Handlungen ist, dass sie verboten sind, außer durch einen Beweis.

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Es soll nicht jeden Tag ein Totengebet für einen Abwesenden verrichtet werden, da dies nicht überliefert wurde. Gestärkt wird dies durch die Aussage Ahmads: „Wenn ein rechtschaffener Mann stirbt, soll für ihn gebetet werden“, und er argumentierte mit der Geschichte des Negus’. Und was einige Leute machen, indem sie jede Nacht für alle an diesem Tag gestorbenen Muslime das Totengebet verrichten, so besteht kein Zweifel, dass dies eine Neuerung ist.“ Aus „Al-Fatawa Al-Kubra“ (5/360).

Zweitens:

Die Grundlage ist, dass das Janazah-Gebet (das Totengebet für den Verstorbenen) in Anwesenheit der Leiche des Verstorbenen bestimmt wurde. Als Ausnahme gilt das Totengebet für einen Abwesenden nur, weil es schwer ist, zum Ort der Janazah zu gehen, aufgrund der Entfernung des Landes. Wenn die Janazah in derselben Stadt des Betenden ist, dann zählt es zur Sunnah, dass man am Ort des Verstorbenen, zum Gebet für ihn, anwesend ist.

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Unsere Rechtsschule besagt, dass es erlaubt ist für den Verstorbenen das Totengebet zu verrichten, der nicht in der (eigenen) Stadt ist…

Wenn der Verstorbene aber in der Stadt ist, dann gibt es zwei Ansichten. „Die Rechtsschule“, und das hat der Autor und die Mehrheit versichert, dass es nicht erlaubt ist für ihn zu beten, bis man bei ihm anwesend ist, denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat für jemanden, der in seiner Stadt war, nur in dessen Anwesenheit das Totengebet verrichtet. Außerdem besteht darin keine Erschwernis, im Gegensatz zu demjenigen, der nicht in derselben Stadt ist.“ Aus „Al-Majmu'“ (5/252-253).

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Mit Seiner Aussage: „Abwesend“, ist jemand gemeint, der nicht in derselben Stadt ist, auch wenn die Entfernung geringer als die Entfernung einer Reise ist. Wenn jemand aber in derselben Stadt ist, dann soll man nicht das Gebet des Abwesenden für ihn beten. Man soll vielmehr zu seinem Grab gehen, um für ihn zu beten. Deshalb machen es einige Unwissende falsch, die für den Gestorbenen das Totengebet verrichten, der im Stadtrand lebte, obwohl dieser (Gestorbene) aus seiner Stadt war. Dies widerspricht der Sunnah, denn sie besagt, dass man zum Grab hinausgehen und für ihn beten soll.“ Aus „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (5/345).

Der Grund, für den das Gebet des abwesenden Verstorbenen, außerhalb der eigenen Stadt, bestimmt wurde, ist, da es schwer fällt und nicht möglich ist, an seiner Janazah teilzunehmen, so wie es bereits in der Aussage von An-Nawawi aufgeführt wurde.

In „Mughni Al-Muhtaj ila Ma'rifah Ma'ani Alfadh Al-Minhaj“ (2/27): „Wenn die Anwesenheit bei jemandem, der in derselben Stadt lebte, unmöglich ist, entweder durch eine Haft oder Krankheit, dann ist die Erlaubnis nicht weit hergeholt.“

Al-'Abadi sagte in seinem Kommentar zu „Tuhfah Al-Muhtaj“ (3/150): „Was zählt, ist, ob es schwer fällt oder nicht. Wenn die Anwesenheit schwer fällt, auch wenn es in derselben Stadt ist, aufgrund ihrer Größe etc., dann ist es gültig. Und wenn nicht, auch wenn es außerhalb der Stadtmauern ist, dann ist es ungültig."

Dieser Grund ist bei demjenigen, der an dieser Epidemie stirbt, vorhanden, auch wenn es innerhalb der eigenen Stadt geschieht, da es (oft) nicht möglich ist, an der Janazah teilzunehmen, aufgrund der Vorgaben der Behörden, dass die Menschen nicht ihre Häuser verlassen dürfen.

In diesem Fall wird, nach der stärkeren Ansicht, das Gebet des Abwesenden verrichtet, wenn niemand für den Verstorbenen das Totengebet verrichtet hat, wie bereits erwähnt.

Wenn einige Familienmitglieder oder das ärztliche Team im Krankenhaus für ihn beten, dann muss man Gebet des Abwesenden nicht verrichten.

Aber, wenn jemand nicht in der Lage ist, für ihn an der Janazah zu beten, dann darf dieser zu seinem Grab gehen, um das Totengebet für ihn zu verrichten. Dies aber nur in innerhalb der Zeiten, an denen er das Haus verlassen darf oder nachdem die Pandemie vorbei ist.

Wir bitten Allah darum, dass er diese Pandemie von den Muslimen entfernt.

Drittens:

Das Janazah-Gebet von einer Einzelperson ist gültig. Nach der richtigen Ansicht ist eine Gemeinschaft dafür nicht bedingt. Dies wurde in der Antwort auf die Frage Nr. 152888 näher dargelegt.

Viertens:

Man soll für den Verstorbenen beten, nachdem dieser gewaschen wurde, wenn es aber nicht möglich ist, ihn zu waschen, da man befürchtet Schaden zu erleiden, dann entfällt die Erlaubnis, das Totengebet für ihn zu verrichten nicht, auch wenn dieser ohne Waschung begraben wurde.

Allah -erhaben ist Er- sagte: „Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ [At-Taghabun:16]

'Izzuddin Ibn 'Abdis-Salam -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Eine Grundregel, die besagt, dass derjenige, der eine gottesdienstliche Tat vollziehen muss, aber nur einen Teil davon vollziehen kann, und den anderen nicht, so soll er das machen, was er kann, und der Rest, zu dem er nicht imstande war, entfällt.“ Aus „Qawa'id Al-Ahkam“ (2/7).

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wer das untersucht, was im Quran und in der Sunnah steht, dem wird klar, dass die Pflicht (eine gottesdienstliche Handlung zu vollziehen) davon abhängt, dass man Wissen (darüber) besitzt und in der Lage ist, danach zu handeln. Wer also zu einem von beiden nicht imstande ist, so entfällt bei diesem das, wozu er nicht in der Lage ist. Und Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.“ Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (21/634).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A