Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Es besteht kein Problem darin von diesem Stipendium zu profitieren, auch wenn die Institution in verbotenen Dingen verwickelt ist oder einige Einnahmequellen aus verbotenem Geld kommen, denn das verbotene Geld ist, aus dem Punkt des Erwerbes, nur für denjenigen verboten, der es verdient hat, und nicht für den, der es auf erlaubter Art und Weise von ihnen genommen hat, wie als Schenkung, Vergütung etc.
Muhammad 'Ilisch Al-Maliki -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Man war sich über das Geld, das aus etwas Verbotenem verdient wurde, uneinig, wie Riba und ungültige Kaufgeschäfte. Wenn derjenige, der es verdient hat, stirbt, darf der Erbe es dann haben, was eigentlich die anerkannte Ansicht ist, oder nicht?
Was aber das Verbotene selbst angeht, von dem man weiß, wem es eigentlich gehört, wie Gestohlenes und Unterschlagenes, so ist es ihm nicht erlaubt.“
Aus „Minah Al-Jalil Scharh Mukhtasar Khalil“ (2/416).
Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Einige Gelehrte sagten, dass das, was aufgrund des Verdienens, verboten ist, so lastet die Schuld nur auf denjenigen, der es verdient hat, nicht aber auf denjenigen, der es von diesem auf erlaubte Art und Weise angenommen hat. Im Gegensatz dazu verhält es sich mit etwas, das selbst verboten ist, wie Alkohol, Unterschlagenes etc. Dies ist eine starke Ansicht. Der Beweis dafür ist, dass der Gesandte -Allahs Segen und Frieden auf ihm- für seine Familie Essen von einem Juden gekauft, das Schaf, das ihm eine Jüdin in Khaibar geschenkt hat, gegessen und die Einladung eines Juden angenommen hat. Denn es ist bekannt, dass die meisten Juden Riba einnehmen und sich Verbotenes aneignen. Vielleicht wird diese Ansicht noch von seiner -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage bestärkt, über das Fleisch, das er Barira spendete: „Für ihn ist es eine Spende und für uns ein Geschenk.““
Aus „Al-Qaul Al-Mufid 'ala Kitab At-Tauhid“ (3/112).
Zweitens:
Was die Teilnahme deines Vaters an dieser Institution angeht, so bedarf dies einer detaillierten Erläuterung:
- Wenn die Teilnahme gezwungen war, dann besteht kein Problem für ihn, egal ob ihre Kaufgeschäfte kontrolliert wurden oder nicht. Er darf alles nutzen, was von ihr kommt, auch wenn es das, was er an Geld bezahlt hat, übersteigt.
- Wenn sie freiwillig war und Überschuss aus den Mitgliedsbeiträgen der Teilnehmer nicht von der Institution für sich selbst genommen wurde, sondern den Teilnehmern überlassen oder für sie angelegt wurde, dann ist dies eine erlaubte Genossenschaftsversicherung.
Es ist bei dieser Versicherung kein Problem, wenn alle zahlen aber nur ein Teil davon profitiert, denn das ist das Grundprinzip der Genossenschaft, dass das Geld für eine bestimmte Unterstützung bereitgestellt wird, wie ein Todesfall, Arbeitsverlust, die Auszahlung von Blutgeld, für hervorragende Leistungen etc. Beim die Bedingungen eintreffen, der nimmt davon. Es wird auch angenommen, dass der Teilnehmer seine Zahlungen spendet und keine Gegenleistung will. Er weiß vielmehr, dass er bezahlt und nichts von dem, was er gezahlt hat, zurückbekommen kann.
Wenn die Institution aber den Teilnehmern Zinsen leiht, ihnen durch Zinsen Häuser zur Verfügung stellt oder das Geld auf Zinskonten anlegt, dann ist es nicht erlaubt an dieser Versicherung teilzunehmen und dein Vater muss sie verlassen, denn die Sünde des Riba, und jedes verbotenen Kaufgeschäfts, erreicht alle Teilnehmer, denn die Leitung vertritt die Teilnehmer. Somit erhalten sie dieselbe Sünde, die sie begehen, wenn sie davon wissen und an ihrem Vertrag weiterhin halten.
- Wenn die Teilnahme freiwillig war und die Institution den Überschuss für sich nimmt, dann ist es eine verbotene gewerbliche Versicherung.
Und Allah weiß es am besten.