Alles Lob gebührt Allah..
Das Verständnis vom rechtmäßigen Gewinn
Wer Geld hat, das bei jemand anderem ist, und nicht in der Lage ist es auf erlaubte Art und Weise zu nehmen, wie bei beidseitigem Einverständnis, indem man jemanden als Vermittler stellt, der das Geld holt, oder es einfordert, dann darf er die Menge davon nehmen, die seinem Anteil entspricht, wenn er einen Teil vom Geld seines Gegenübers erlangt, gemäß der vorgezogenen Ansicht der Rechtsgelehrten. Diese Thematik wird als „der rechtmäßige Gewinn“ bezeichnet.
Al-'Iraqi sagte in „Tarh At-Tathrib“ (8/226), in der Erläuterung zum Hadith von 'Uqbah Ibn 'Amir, in der er sagte: „O Gesandter Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, du entsendest uns, dann lassen wir uns bei einem Volk nieder, das uns aber nicht bewirtet. Was meinst du dazu?“ Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte ihnen: „Wenn ihr euch bei einem Volk niederlässt, und sie für euch aber etwas anordnen, an das der Gast sich halten sollte, dann nehmt es an. Wenn sie es aber nicht tun, dann nehmt von ihnen das Recht des Gastes, an das sie sich halten sollten, ein.“ Überliefert von Al-Bukhary (2461).
Al-Bukhary -möge Allah ihm barmherzig sein- führte, für die Thematik des Gewinns, dies als Beweis an, ebenso, dass wenn der Mensch bei jemandem noch ein Recht einfordern kann, dieser sich aber weigert es ihm zu geben und es leugnet, dann darf er, im Gegenzug zu dem, was ihm von seinem Anrecht verwehrt wurde, das an Geld nehmen, das er kann. So setzte er diesbezüglich folgenden Titel: „Kapitel: Die Vergeltung des Unterdrückten, wenn er das Geld seines Unterdrückers findet.“ Über Ibn Sirin wird erzählt, dass er sagte: „Er soll sein Anrecht einfordern“, und rezitierte: „Und wenn ihr bestraft, so bestraft im gleichen Maß, wie ihr bestraft wurdet.“ [An-Nahl:126]
Deshalb sagte Asch-Schafi'i, und legte entschieden über das Einnehmen des eigenen Rechts, wenn es nicht nur den Richter erlangt werden kann, wenn dieser es leugnet oder derjenige, der ein Anrecht hat, keinen klaren Beweis hat: „Und man darf nicht etwas, das nicht von gleicher Art/Gattung ist, nehmen. Doch wenn man sein Anrecht nur durch etwas erlangen kann, das nicht von gleicher Art/Gattung ist, dann ist es erlaubt.“
Wenn das Anrecht aber durch den Richter erlangt werden kann, und die Person es eingesteht, aber einen hinhält, es leugnet oder man erhofft sich, dass sie es in Anwesenheit des Richters eingesteht und ihr der Schwur vorgelegt wird. Soll man sich dann darauf beschränken sein Recht zu nehmen oder soll man es trotzdem zum Richter bringen? Bei den Schafi'iten gibt es hier zwei Ansichten, die richtige davon ist, dass es erlaubt es das Recht (einfach) zu nehmen.
Ibn Battal sagte: „Die Ansicht Maliks diesbezüglich ist unterschiedlich. So hat Ibn Al-Qasim überliefert, dass er es nicht tut. Es wurde aber auch von ihm überliefert, dass er das Recht nimmt, wenn man nicht mehr als das nimmt, was einem zusteht. Ibn Wahb überlieferte, wenn der Leugner keine Schulden habe, dann dürfe man sein Recht nehmen, wenn er aber Schulden habe, dann dürfe man nur so viel nehmen, dass mein ein Beispiel für Widersacher ist.“
Abu Hanifah sagte, dass vom Gold nur Gold, von Silber nur Silber etc. genommen werden darf, aber nicht etwas anderes. Zafar sagte, dass man einen Ersatz mit gleichem Wert nehmen darf.
Ibn Battal sagte: „Die Ansicht, die am ehesten richtig ist, ist die Ansicht derer, die es erlauben. Und als Beweis hierfür nehmen sie den Quranvers und den Hadith von Hind. Siehst du nicht, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- ihr erlaubt hat die Familie ihres Ehemannes mit seinem Geld im Guten zu ernähren, als Ersatz dafür, dass er dies vernachlässigt. Somit ist in dieser Angelegenheit jeder mit einbegriffen, der jemandem sein Anrecht geben muss, das er jedoch nicht erfüllt oder es leugnet. So ist es erlaubt dies zu vergelten.““
Die Richtlinien für die Erlaubnis des rechtmäßigen Gewinns
In der Antwort auf die Frage Nr. 171676 wurde bereits erklärt, dass diese Thematik auf drei Angelegenheiten beschränkt ist, die aus den Zielen und Grundlagen der islamischen Gesetzgebung erfahren werden können. Dazu gehört folgendes, dass die Gelehrten sagten:
Erstens: Man darf nicht mehr als das nehmen, was einem zusteht.
Zweitens: Man muss sicher sein nicht erwischt und bestraft zu werden.
Drittens: Man kann sein Anrecht nicht durch einen Richter erlangen, da man (zum Beispiel) keinen Beweis hat oder der Prozess schlecht durchgeführt wird und daraus Kosten entstehen und es sich die Länge zieht.
Wenn eines dieser Bedingungen fehlt, dann ist es nicht erlaubt nach dieser Thematik zu handeln.
Doch wenn die Bedingungen gegeben sind, dann ist es dir gestattet die Menge deines Anrechts zu nehmen, das der Besitzer von dir, ohne dein Einverständnis, genommen hat.
Und Allah weiß es am besten.