Donnerstag 6 Jumaada Al-Awwah 1446 - 7 November 2024
German

Das Urteil darüber dem Armen einen bereits gezahlten Coupon als Sühneleistung für einen Schwur zu geben, damit er sich damit eine Mahlzeit in einem Restaurant holen kann

Frage

Ich weiß, dass es nicht erlaubt ist die Sühneleistung in Form von Bargeld, statt einer Speisung, zu entrichten, jedoch habe ich einen wohltätigen Verein gefunden, die mit einigen Restaurants arbeitet. Sie verteilt an Arme und Bedürftige bereits gezahlte Coupons, für dies im Restaurant eine Mahlzeit bekommen. Ist dies erlaubt?

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Die Bevollmächtigung einer dritten Person für die Entrichtung der Sühneleistung für einen Schwur:

Es besteht kein Problem darin einem wohltätigen Verein, oder etwas/jemand anderes/n zu bevollmächtigen die Sühneleistung zu entrichten.

Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Was die gottesdienstlichen Handlungen angeht, so ist es erlaubt, wenn es sich um Angelegenheiten des Geldes handelt, wie die Zakah, Spenden, Gelöbnisse und Sühneleistungen, jemanden dafür zu beauftragen es in die Hand zu nehmen und zu verteilen. Derjenige, der diese entrichtet, darf auch jemanden dazu beauftragen es an jene zu entrichten, denen diese Gelder zustehen. Es ist auch erlaubt, dass man zu anderen sagt: „Entrichte meine Zakah mit deinem Geld“, denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- entsandte jene, die damit beschäftigt wurden die Spenden entgegenzunehmen und zu verteilen, und sagte zu Mu'adh, als er ihn in den Jemen entsandte: „Lehre sie, dass auf ihnen eine Spende lastet, die von ihren Reichen genommen und ihren Armen gegeben wird. Wenn sie dir darin gehorchen, dann halte dich fern von den besten Teilen ihres Vermögens und hüte dich vor dem Bittgebet des Unterdrückten/ungerecht Behandelten, denn zwischen dieser und Allah gibt es keinen Schleier.“ Überliefert von Al-Bukhary und Muslim.“ Aus „Al-Mughni“ (5/53).

Zweitens:

Dem Armen einen Coupon geben, damit er sich eine Mahlzeit aus einem Restaurant nehmen kann:

Es besteht kein Problem darin, dass der Verein bereits gezahlte Coupons für eine Mahlzeit in einem Hotel an Arme weitergibt, denn diese Coupons sind kein Bargeld, sondern ein Mittel für z.B. Essen. Wenn dann der Verein Coupons kauft, bedeutet es, dass sie Mahlzeiten kaufen und sie verspätet verteilen, sodass der Arme sie dann bekommt.

In der Antwort auf die Frage Nr. 233733 wurde bereits erwähnt, dass es erlaubt ist die Sühneleistung in Form von vorbereiteten Mahlzeiten im Restaurant zu entrichten.

Das Ständige Komitee wurde über jemanden gefragt, der einem Restaurant 50 Rial bezahlt, damit dieses zehn Bedürftige speist. Der Restaurantbesitzer hat mitgeteilt, dass die Speisung einer Person fünf Rial kosten würde, jedoch kommen nicht alle zehn zur gleichen Zeit. Wie ist das Urteil?

Antwort: „Und wenn der Restaurantbesitzer, der von dem Sühneleistenden beauftragt wird, die Pflicht erfüllt und zehn Bedürftige speist, dann genügt dies, und alles Lob gebührt Allah.

Man muss aber wissen, dass bei der Sühneleistung für einen Schwur zehn Bedürftige gespeist werden müssen. Es genügt hier nicht, dass eine Person zehn Mal oder zwei Personen jeweils fünf Mal gespeist werden, denn Allah -erhaben ist Er- festlegte, dass zehn Bedürftige gespeist werden müssen. So sagte Er -gepriesen ist Er-: „Allah wird euch nicht für etwas Unbedachtes in euren Eiden belangen. Jedoch wird Er euch für das belangen, was ihr mit euren Eiden fest abmacht (und dieses dann nicht einhaltet). Die Sühne dafür besteht in der Speisung von zehn Armen in dem Maß, wie ihr eure Angehörigen im Durchschnitt speist, oder ihrer Bekleidung oder der Befreiung eines Sklaven. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (der hat) drei Tage (zu) fasten. Das ist die Sühne für eure Eide, wenn ihr schwört. Und erfüllt eure Eide. So macht Allah euch Seine Zeichen klar, auf dass ihr dankbar sein möget!“ [Al-Maidah:89]

Allah verleiht den Erfolg und Allahs Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten.

Bakr Abu Zaid, 'Abdul 'Aziz Al Asch-Schaikh, Salih Al-Fauzan, 'Abdullah Ibn Ghudayyan, 'Abdul 'Aziz Ibn 'Abdillah Ibn Baz.“

Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (23/121).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A