Alles Lob gebührt Allah..
Es ist nicht erlaubt zwischen einem Kredit und einem ebenbürtigen Geschäft, wie die Beauftragung gegen Zahlung, zu einen, wenn dies über Voraussetzungen geht. Wenn man demnach sagte: „Ich leihe dir nichts aus, bis ich von dir beschäftigt werde, gegen Zahlung beauftragt werde oder für dich das Geld gegen Zahlung versende“, oder wenn er ihm erst das Geld ausleiht, wenn er ihn für dessen Transfer zahlt. At-Tirmidhi (1234), Abu Dawud (3504) und An-Nasai (4611) überlieferten, über 'Amr Ibn Schu'aib, dessen Vater, dessen Großvater, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Es ist nicht erlaubt unter der Bedingung eines Vorschusses zu verkaufen.“ At-Tirmidhi und Al-Albani stuften dies als authentisch ein.
Zum Verkauf werden auch jegliche, Vermittlerverträge hinzugefügt.
Im Beschluss des islamischen Fiqh-Gremiums steht, über „Margin“: „Der Vermittler setzt dem Klienten voraus, dass dessen Geschäft über ihn verläuft, was dazu führt, dass zwischen Vorschuss und Maklertätigkeit geeint wird. Und dies gehört zur ‚Bedingung eines Vorschusses zu verkaufen‘, was aus islamischer Sicht, durch die Aussage des Propheten: ‚Es ist nicht erlaubt unter der Bedingung eines Vorschusses zu verkaufen‘, verboten ist. Diesen Hadith überlieferten Abu Dawud (3/384) und At-Tirmidhi (3/526), der ihn als authentisch einstufte.
Dadurch hat er durch seinen Kredit profitiert. Und die Rechtsgelehrten waren sich darüber einig, dass jeder Kredit, der Profit mit sich zieht, verbotene Riba ist.“
Wenn dies ohne Voraussetzung stattfand, sodass du das Geld ausgeliehen hast und dann den Transfer dessen gebraucht und das von ihm verlangt hast, und ihn dafür, ohne Begünstigung, gezahlt hast, dann ist es kein Problem, wenn dies aber mit Begünstigung geschieht, dann ist es Riba, da hier der Kredit Profit mit sich zieht.
Wenn du es selbst getan oder jemand anderen beauftragt hättest, dann wäre dies besser.
Und Allah weiß es am besten.