Alles Lob gebührt Allah..
Es besteht kein Zweifel, dass dein Cousin zu den Verwandten gehört, zu denen man die Verwandtschaft pflegen muss, die man gut behandeln und denen man Zuneigung schenken sollte. Aber gehört er zu den Verwandten, mit denen man unbedingt eine Beziehung/Bindung pflegen muss? Darüber gibt es unter den Gelehrten Meinungsverschiedenheiten.
Es gibt zwei Arten von Verwandtschaft: Mahram und Nicht-Mahram. Die Mahram-Verwandtschaft: Jede Person, bei der es, wenn einer von beiden ein Mann und der andere eine Frau wäre, nicht erlaubt wäre zu heiraten, wie Väter, Mütter, Brüder, Schwestern, Großväter, Großmütter und deren Vorfahren, Kinder und deren Kinder, Onkel und Tanten väterlicherseits sowie Onkel und Tanten mütterlicherseits.
Cousins und Cousinen jedoch gehören nicht zur Mahram-Verwandtschaft, da eine Heirat zwischen ihnen erlaubt ist.
Nicht-Mahram-Verwandtschaft: Alle übrigen Verwandten, wie den Sohn deiner Tante, die Tochter deiner Tante, den Sohn deines Onkels mütterlicherseits und die Tochter deines Onkels mütterlicherseits und so weiter.
Einige Rechtsgelehrte (arab. Fuqaha) sind der Meinung, dass die Verwandtschaft, die unbedingt gepflegt werden muss, nur die Mahram-Verwandtschaft ist. Was die nicht-Mahram-Verwandtschaft betrifft, so ist es erwünscht (arab. mustahab), dass sie gepflegt wird, es ist aber nicht verpflichtend. Dies ist die Ansicht der Hanafiten, die weniger bekannte Ansicht der Malikiten und die Meinung von Abu Al-Khattab aus der hanbalitischen Rechtsschule. Ihr Argument ist, dass, wenn die Pflege der Beziehung zu allen Verwandten verpflichtend wäre, dies bedeute, dass man zu allen Menschen eine Beziehung pflegen müsste, was unmöglich ist. Daher musste dies auf eine Verwandtschaft beschränkt werden, deren Pflege verpflichtend ist, deren Ehre gewahrt und deren Trennung verboten ist. Diese Verwandtschaft ist die Mahram-Verwandtschaft.
Ebenso stützten sie sich auf die Worte des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Eine Frau darf nicht mit der Tochter ihrer Tante väterlicherseits und der Tochter ihrer Tante mütterlicherseits gleichzeitig verheiratet werden.“ Überliefert von Al-Bukhari und Muslim (1408) mit hiesigem Wortlaut. Al-Hafizh Ibn Hajar sagte: „At-Tabarani fügte in einem Hadith von Ibn Abbas hinzu: „Wenn ihr dies tut, habt ihr eure Verwandtschaftsbande durchtrennt.” Ibn Hibban erklärte ihn für authentisch, und Abu Dawud überlieferte in „Al-Marasil” von Isa Ibn Talha, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden auf ihm – es verbot, eine Frau mit einer Verwandten gleichzeitig zu verheiraten, aus Angst vor dem Durchtrennen der Verwandtschaftsbande.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Ad-Diraya fi Takhrij Ahadith Al-Hidaya“ (2/56).
Die Begründung mit diesem Hadith wird von einigen Malikiten – möge Allah ihnen barmherzig sein – erklärt. Al-Qarafi sagte: „Die achte Angelegenheit besteht in der Erklärung, welche Verwandtschaftspflege verpflichtend ist: Shaikh At-Turtushi sagte: „Einige Gelehrte sagten, dass die Verwandtschaftspflege nur dann verpflichtend ist, wenn es eine Mahram-Verwandtschaft gibt, also zwei Personen, die, wenn eine von ihnen ein Mann und die andere eine Frau wäre, nicht heiraten dürften, wie Väter, Mütter, Brüder, Schwestern, Großväter, Großmütter (und deren Vorfahren), Kinder und deren Kinder, Onkel und Tanten, sowohl mütterlicher als auch väterlicherseits. Die Pflege der Beziehung zu ihren Kindern ist jedoch nicht verpflichtend, da eine Heirat zwischen ihnen (d.h. den Cousins) erlaubt ist. Dies wird dadurch belegt, dass es verboten ist, zwei Schwestern oder eine Frau und ihre Tante väterlicherseits oder mütterlicherseits gleichzeitig zu heiraten, weil dies zur Trennung der Verwandtschaftsbande führen würde. Das Verbotene zu unterlassen ist verpflichtend, und ihre Ehre zu wahren und ihnen keinen Schaden zuzufügen, ist ebenfalls verpflichtend. Es ist jedoch erlaubt, zwei Cousinen gleichzeitig zu heiraten, auch wenn sie miteinander rivalisieren und (dadurch) ihre Beziehung zueinander abbricht. Das liegt daran, dass die Pflege der Verwandtschaft zwischen ihnen nicht verpflichtend ist.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Furuq“ (1/147).
Die zweite Meinung in dieser Angelegenheit ist, dass die Pflege aller Verwandtschaftsbeziehungen verpflichtend ist, ohne Unterschied zwischen Mahram und nicht-Mahram. Dies ist eine Ansicht der Hanafiten und die bekannte Meinung der Malikiten. Es ist auch die Ansicht von Ahmad und das, was aus den allgemeinen Aussagen der Schafiiten verstanden wird, da keiner von ihnen diese Pflicht auf Mahram-Verwandtschaft beschränkt hat.” Siehe: „Al-Mausu’a Al-Fiqhiya Al-Kuwaitiya“ (3/83). Siehe auch: „Ghidha Al-Albab“ von As-Saffarini (1/354) und „Bariqa Mahmudiyah“ (4/153).
In dieser Angelegenheit gibt es weitere Meinungen. In „Subul As-Salam“ (2/628) heißt es: „Wisse, dass die Gelehrten unterschiedlicher Ansicht darüber sind, welche Verwandtschaftsbande gepflegt werden müssen. Es wird gesagt, es sind die Verwandtschaftsbande, bei denen eine Heirat verboten ist, so dass, wenn einer von beiden ein Mann wäre, es dem anderen verboten wäre, ihn zu heiraten. Darauf basierend sind die Kinder von Onkeln und Tanten nicht eingeschlossen. Dieser Meinung zufolge wird das Verbot, eine Frau gleichzeitig mit ihrer Tante väterlicher- oder mütterlicherseits zu heiraten, als Beweis angeführt, da dies zu einer Trennung der Verwandtschaftsbande führen würde.
Und es wurde gesagt: Es sind diejenigen, die ein Erbe miteinander verbinden, worauf die Worte des Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm – hindeuten: „Dann die Nächsten, die Nächststehenden.“ Eine weitere Meinung besagt, dass es diejenigen sind, die eine Verwandtschaftsbeziehung zueinander haben, ob sie ein Erbe teilen oder nicht.
Wie Al-Qadi Iyad sagte, gibt es bei der Pflege der Verwandtschaftsbeziehungen verschiedene Stufen, einige sind höher als andere. Die geringste Stufe besteht darin, den Kontakt nicht abzubrechen, und die Pflege kann schon durch Worte, auch nur durch einen Gruß, erfolgen. Dies hängt von der Fähigkeit und dem Bedürfnis ab, so dass es teilweise verpflichtend (arab. wagib) und teilweise empfohlen (arab. mustahab) ist. Wenn jemand einen Teil der Verwandtschaftspflege leistet, ohne die gesamte Pflicht zu erfüllen, wird er nicht als jemand angesehen, der die Verwandtschaftsbeziehung abbricht. Wenn er jedoch weniger tut, als er kann und sollte, wird er nicht als jemand angesehen, der die Beziehung vollständig pflegt.
Al-Qurtubi sagte: „Die Verwandtschaft, die gepflegt werden muss, ist sowohl allgemein als auch speziell. Die allgemeine Verwandtschaft bezieht sich auf die Bande der Religion und muss durch Freundlichkeit, Ratschläge, Gerechtigkeit, Fairness und die Erfüllung der verpflichtenden und empfohlenen Rechte gepflegt werden. Die spezielle Verwandtschaft erfordert zusätzlich Ausgaben für den Verwandten, die Fürsorge für seinen Zustand und das Übersehen seiner Fehler.“ Ende des Zitats.
Dies fasst die Worte der Gelehrten zu diesem Thema zusammen. Aber es sollte dir, lieber Bruder, nicht entgehen, welche großen Belohnungen für die Pflege der Verwandtschaftsbande und welche schmerzhaften Strafen für deren Abbruch versprochen wurden. Dies sollte uns dazu anspornen, die Verwandtschaft zu pflegen, sich vor ihrem Abbruch zu hüten, auf die Religion zu achten und aus Meinungsverschiedenheiten herauszukommen. Beginne also damit, deinen Cousin zu besuchen und ihm so gut wie möglich zu helfen, denn die Belohnung dafür geht bei Allah nicht verloren.
Siehe auch die Antworten auf die Fragen Nr. 12292, 22706 und 4631.
Möge Allah uns und dich zu dem leiten, was Er liebt und womit Er zufrieden ist.
Und Allah weiß es am besten.