Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Der Grundsatz für Kleidung ist die Erlaubnis, da Allah -erhaben ist Er- sagte: „Er ist es, Der für euch alles, was auf der Erde ist, erschuf und Sich hierauf dem Himmel zuwandte und ihn dann zu sieben Himmeln formte. Er weiß über alles Bescheid.“ [Al-Baqarah:29]
Er hat uns Gunst erwiesen, Dinge gegeben hat, die wir anziehen können. Er sagte: „O Kinder Adams, Wir haben auf euch Kleidung hinabgesandt, die eure Blöße verbirgt, und Gefieder. Aber die Kleidung der Gottesfurcht, die ist besser. Das ist (eines) von Allahs Zeichen, auf dass sie bedenken mögen.“ [Al-A'raf:26]
Wer also behauptet, dass bestimmte Arten oder Farben von Kleidung verboten sind, ist verpflichtet, einen klaren Beweis dafür vorzulegen.
Zweitens:
Die Gelehrten sind uneins über das Urteil des Tragens von drei Farben durch Männer:
1. Reines Rot, das nicht mit anderen Farben vermischt ist. Was das Rot betrifft, das mit anderen Farben vermischt wird, so sind sich die Gelehrten einig, dass es erlaubt ist, wie bereits in der Antwort auf die Frage mit der Nr. 8341 erklärt wurde.
2. Mit Saflor gefärbt: Saflor ist eine bekannte Pflanze, die eine rote Farbe verleiht. Wenn Rot jedoch mit anderen Mitteln als Saflor gefärbt wird, gilt die vorherige Angelegenheit.
3. Gelb gefärbt mit Safran: Safran ist eine Pflanze, die eine gelbe Farbe verleiht. Die Gelehrten sind sich einig, dass es erlaubt ist, Gelb mit anderen Mitteln als Safran zu färben.
Was die Regelung zum Tragen von mit Saflor gefärbter Kleidung betrifft, so waren die Gelehrten unterschiedlicher Meinung und hatten drei Ansichten:
Die erste Meinung: Dass es verboten sei. Das ist die Ansicht der Dhahiriten und die Wahl von Ibn al-Qayyim.
Ihr Beweis ist das, was Muslim (2077), über 'Abdullah Ibn 'Amr Ibn Al-'Aas berichtete, der sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sah an mir zwei mit Saflor gefärbte Kleidungsstücke und sagte: ‚Das sind die Kleider der Ungläubigen, also trage sie nicht.‘“
Und in einer anderen Überlieferung heißt es: „Hat deine Mutter dir das befohlen?“ Er sagte: „Soll ich sie waschen?“ Er antwortete: „Verbrenne sie lieber.“
Und was Muslim (2078), über 'Ali -möge Allah mit ihm zufrieden sein- berichtete, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- das Tragen von mit Saflor gefärbter Kleidung verbot.“
Die zweite Meinung besagt, dass es verpönt sei, und das ist die Ansicht der Hanafiten und Malikiten, und es ist die von den Hanbaliten anerkannte Überlieferung.
Sie sagten, dass das bisherige Verbot als verpönt ausgelegt wird, aufgrund der authentischen Überlieferung von Al-Baraa Ibn 'Azib -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, in der er sagte: „Ich sah den Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- in einem roten Gewand.“ Überliefert von Al-Bukhary (3551) und Muslim (2337).
Die dritte Meinung besagt, dass es zulässig sei, was die schafiitische Ansicht ist.
Aus: „Al-Majmu’“ (4/450), „Al-Mughni“ (2/299), „Al-Muhalla“ (4/69), „Tahdhib Sunan Abi Dawud“ (11/117), „Hashiyat Ibn 'Abidin“ (5/228).
Was wahrscheinlicher ist, und Allah weiß es am besten, ist die Ansicht, dass es verboten ist, denn das Grundprinzip, dass es etwas verboten wird (in Befehlsform), besagt, dass es verboten (Haram) ist, und was den Propheten betrifft -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, der Rot trug bedeutet nicht, dass seine Rötung auf Saflor zurückzuführen war, sondern dass sie von etwas anderem als Saflor rot gefärbt wurde. Siehe: „Ma'alim As-Sunan“ (4/179).
Was mit Safran gefärbte Kleidung betrifft, so waren sich die Gelehrten diesbezüglich auch in drei Meinungen uneinig. Die richtigste davon ist die Ansicht der Schafiiten und eine Überlieferung der Hanbaliten, dass es einem Mann verboten ist, Kleidung zu tragen, die mit Safran gefärbt wurde, und der Beweis dafür ist die Überlieferung von Anas -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, in der er sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- verbot den Männern Kleidung mit Safran zu färben.“ Überliefert von Al-Bukhary (5846) und Muslim (2101).
Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die richtige Meinung ist, dass das Tragen von Kleidung, die mit Saflor gefärbt wurde, für Männer verboten ist, und ebenso Safran.“ Aus „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (2/218).
Siehe: „At-Tamhid” (2/180), „Al-Insaf” (1/481), „Al-Muhalla” (4/76), „Al-Majmu'“ (4/449), „Hashiyat Ibn 'Abidin” (5/228), „Al-Mughni” (2/299).
Drittens:
Was von anderen Farben von Kleidungsstücken übrig bleibt, darüber besteht unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit, vielmehr stimmten sie diesbezüglich miteinander überein. Dazu gehören:
Imam An-Nawawi sagte in „Al-Majmu'“ (4/337): „Es ist erlaubt, Kleidungsstücke in Weiß, Rot, Gelb, Grün, mit Streifen und anderen Farben zu tragen. Es gibt keinen Meinungsunterschied darüber, und nichts davon ist verpönt.“
In „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah“ (6/132-136) steht: „Die Gelehrten sind sich einig, dass das Tragen von weißer Kleidung empfehlenswert ist... Die Gelehrten sind sich einig, dass das Tragen von Gelb erlaubt ist, solange es nicht mit Safran oder Saflor gefärbt ist.“
Die Frau kann ebenfalls Kleidung in beliebigen Farben tragen, solange sie dies nicht tut, um sich vor Fremden zu schmücken. Diejenigen, die das Verbot von mit Safran und Saflor gefärbten Kleidungsstücken diskutierten, begrenzten dies auf Männer.
Ibn 'Abd al-Barr sagte in "At-Tamhid" (16/123): „Was die Frauen betrifft, so herrscht unter den Gelehrten Einigkeit darüber, dass es erlaubt ist, mit Saflor, rot gesättigte, rosa und mit rotem Ton gefärbte Kleidung zu tragen.“
Zusammenfassend: Pflanzliche und zuckerige Farben gelten als erlaubt, es gibt keine verbietenden Überlieferungen, es sei denn, die Färbung erfolgt durch den Farbstoff aus Saflor oder Safran. In diesem Fall wird das Tragen solcher Kleidung nur für Männer als verboten angesehen, und dies ist die vorherrschende Meinung unter den Gelehrten.
Und Allah weiß es am besten.