Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Die 'Aurah einer Frau vor ihrem Mahram (nahen Verwandten, bei denen eine Ehe nicht erlaubt ist), wie ihrem Vater, Bruder und Neffen, umfasst den gesamten Körper, außer dem, was normalerweise sichtbar ist, wie das Gesicht, die Haare, der Hals, die Arme und die Füße. Allah sagt: „Und sie sollen ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern und ihren Frauen.“ [An-Nur:31].
Allah hat es also einer Frau erlaubt, ihren Schmuck vor ihrem Ehemann und ihren Mahram zu zeigen. Mit dem Schmuck sind hier deren Stellen gemeint, so ist die Stelle des Rings der Finger, des Armbands das Handgelenk, der Ohrringe die Ohren, der Halsketten der Hals und die Brust und der Fußreifen die Füße.
Abu Bakr Al-Jassas sagte in seiner Exegese: „Die offensichtliche Bedeutung impliziert die Erlaubnis, den Schmuck vor dem Ehemann und vor den Vätern und anderen Männern zu zeigen. Es ist bekannt, dass mit ‚Schmuck‘ bestimmte Körperstellen gemeint sind, wie das Gesicht, die Hände und die Arme. Daher folgt daraus die Erlaubnis für die im Vers Genannten Personen zu den erwähnten Körperstellen zu schauen, die als verborgener Schmuck betrachtet werden. Da zu Beginn des Verses das Zeigen des offensichtlichen Schmucks gegenüber Fremden und für den Ehemann und die Mahram erlaubte er das Anschauen der verborgenen Schmuckstücke. Es wurde überliefert, dass 'Abdullah Ibn Mas'ud und Az-Zubair sagten: Ohrringe, Halsketten, Armbänder und Fußketten. Es wurde klargestellt, dass es keine Unterschiede gibt zwischen dem Ehemann und den anderen Mahram-Verwandten. Daher gilt die Erlaubnis, den Schmuck dieser genannten Stellen zu betrachten, allgemein, ebenso wie die Erlaubnis für den Ehemann.“
Al-Baghawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Mit ‚und sie sollen ihren Schmuck nicht offen zeigen‘ bedeutet, dass sie ihren Schmuck nicht vor Nicht-Mahram zeigen dürfen. Gemeint sind hier die verborgenen Schmuckstücke gemeint. Und es gibt zwei Arten der Schmuckstücke. Verborgene und offensichtliche. Die Verborgenen sind, wie Fußketten, Farbstoffe an den Füßen, Armbänder und Ohrringe. Es ist nicht erlaubt, diese zu zeigen, und Fremde dürfen sie nicht anschauen. Der Schmuck bezieht sich auf bestimmte Körperteile.“
In „Kaschaf al-Qina'“ (5/11) wurde gesagt: „Und für den Mann gilt, dass bestimmte Körperteile seiner Mahram-Verwandten, wie das Gesicht, der Hals, die Hände, die Füße, der Kopf und die Beine, betrachtet werden dürfen. Al-Qadi sagte zu dieser Überlieferung: Es ist erlaubt, dass das Offensichtliche gezeigt wird, wie das Gesicht und die Hände bis zum Ellenbogen.“
Die Mahram-Verwandten haben unterschiedliche Grade der Nähe und des Vertrauens in Bezug auf die Gefahr von Verführung (Fitna). Deshalb kann eine Frau ihrem Vater Dinge zeigen, die sie nicht vor den Kindern ihres Ehemannes zeigen sollte. Al-Qurtubi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Als Allah -erhaben ist Er- über die Ehepartner sprach und mit ihnen begann, erwähnte Er dann ihre Mahram-Verwandten und erlaubte ihnen, den Schmuck zu zeigen. Aber die Grade der Nähe variieren je nach den Gefühlen der Menschen. Es besteht kein Zweifel daran, dass das Zeigen von Schmuck vor dem Vater oder dem Bruder für die Frau weniger bedenklich ist als das Zeigen vor den Söhnen ihres Ehemannes. Die Grade dessen, was sie ihnen zeigen dürfen, variieren, und sie kann ihrem Vater Dinge zeigen, die sie nicht den Kindern ihres Ehemannes zeigen kann.“
Zweitens:
Es ist festgelegt unter den Rechtsgelehrten, dass die 'Aurah einer Frau vor einer anderen Frau das, was zwischen dem Nabel und den Knien liegt, umfasst, unabhängig davon, ob es sich um ihre Mutter, Schwester oder eine fremde Frau handelt. Es ist einer Frau nicht gestattet, vor ihrer Schwester das zu zeigen, was zwischen dem Nabel und den Knien liegt, es sei denn, es besteht eine dringende Notwendigkeit oder eine extreme Notlage, wie z. B. medizinische Behandlung.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Frau vor anderen Frauen in einer Weise sitzt, bei der sie den gesamten Körper außer dem, was zwischen dem Nabel und den Knien liegt, freigibt. Dies tun nur Frauen, die ihren Anstand verloren haben oder sittenlos sind. Es ist nicht angemessen, dies falsch zu verstehen
Die Aussage der Rechtsgelehrten: „Die 'Aurah der Frau ist die Region zwischen dem Bauchnabel und den Knien“, bedeutet nicht, dass dies die Kleidung ist, die die Frau stets tragen sollte, wenn sie unter ihren Schwestern oder weiblichen Verwandten ist. Denn dies wäre unvernünftig und widerspricht der natürlichen Veranlagung.
Im Gegenteil, ihre Kleidung sollte angemessen und bedeckend sein, wenn sie mit ihren Schwestern und weiblichen Verwandten zusammen ist, um ihre Schamhaftigkeit und Würde zu zeigen. Sie sollte nur das zeigen, was bei der Arbeit und bei Dienstleistungen üblich ist, wie das Gesicht, der Hals, die Arme und die Füße, wie bereits in Bezug auf die Mahram-Verwandten erwähnt.
Das ständige Komitee für Fatwa-Erteilung hat eine Fatwa herausgegeben, in der erläutert wird, was für eine Frau erlaubt ist, vor ihren Mahram-Verwandten und anderen Frauen zu zeigen, wie bereits in der Antwort auf Frage Nr. 34745 erwähnt wurde.
Wir bitten Allah für uns und euch um Erfolg und Standhaftigkeit.
Und Allah weiß es am besten.