Alles Lob gebührt Allah..
Es gibt einen Unterschied zwischen der Schönheit, die fest und bestehend bleibt, welche die Farbe und oder Form des Körperteils verändert, und zwischen einer vorübergehenden Schönheit. Die erste ist verboten und gehört zur Veränderung von Allahs -erhaben ist Er- Schöpfung, und die zweite ist erlaubt.
Mit der Tätowierung wird die Farbe der Haut verändert, indem eine Nadel in die Haut gestochen wird, sodass Blut fließt, und dann diese Stelle mit Farbstoff aufgefüllt wird, damit die Haut eine andere Farbe erhält als die, mit welcher Allah -erhaben ist Er- den Besitzer erschaffen hat.
Das Färben mit Henna u.Ä. gehört nicht dazu, da die Farbe der Haut nicht verändert wird. Vielmehr sind es Zeichnungen und Farben, die nach einer gewissen Zeit verschwinden.
Allah -erhaben ist Er- hat der Frau erlaubt sich damit zu schmücken, unter der Bedingung, dass diese Zeichnungen nicht die Form von Lebewesen, wie Menschen und Tieren, erhalten, und unter der Bedingung, dass dieser Schmück dem fremden Mann nicht sichtbar gemacht wird.
Es gibt allgemein drei Arten der bestehenden Tätowierung, und sie alle fallen unter demselben Urteil – das Verbot. Diese sind:
Erstens: Die alte traditionelle Methode. Diese, wie wir eben bereits erwähnt haben, entsteht, indem die Nadel in die Haut gestochen wird, sodass Blut fließt, und die Stelle dann mit einem Farbstoff aufgefüllt wird.
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die „Waschima“ ist diejenige, die tätowiert. Dies macht sie, indem sie eine Nadel, oder etwas ähnliches, auf den Handrücken, das Handgelenk, die Lippe etc. mit einer Nadel sticht, sodass Blut ausfließt. Dann wird diese Stelle mit Kuhl etc. aufgefüllt und grün. Dies wird entweder in Kreisformen und als Dekoration, ob häufig oder selten, gemacht. Diejenige, die dies begeht, wird „Waschima“ genannt, und diejenige, mit der dies getan wird, „Mauschuma“. Wenn sie aber darum bittet, dass dies bei ihr gemacht wird, dann wird sie „Mustauschima“ genannt. Und dies ist sowohl der Täterin als auch derjenigen, die dies willentlich mit sich machen lässt und darum bittet, verboten.“ Aus „Scharh An-Nawawi 'ala Muslim“ (14/106).
Zweitens: Die Verwendung von chemischen Substanzen oder die Durchführung von Operationen, die Hautfarbe komplett oder nur einen Teil verändern.
Schaikh Muhammad Ibn Salih Al-'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Unter den Menschen – vor allem den Frauen – hat sie Verwendung von chemischen Substanzen und natürlichen Kräutern, welche die Hautfarbe verändern, weit verbreitet. So wird die braune hat, nachdem diese chemischen Substanzen und natürlichen Kräuter verwendet werden, weiß. Ist dies islamisch verboten, wobei es manche Ehemänner gibt, die ihren Frauen anordnen diese chemischen Substanzen und natürlichen Kräuter zu verwenden, mit der Begründung, dass die Frau sich für ihren Mann schön machen muss?“
Antwort: „Wenn diese Veränderung bestehen bleibt, dann ist sie verboten und gehört sogar zu den großen Sünden, da dies eine schlimmere Veränderung der Schöpfung Allahs -erhaben ist Er- ist als das Tätowieren. Und es wurde bereits authentisch überliefert, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- die Frauen verflucht hat, die Haare anderer erweitern (Wasila), und diejenigen, die darum bitten, und die Frauen, die tätowieren (Waschima), und diejenigen, die darum bitten. So steht in den beiden Sahih-Werken, über 'Abdullah Ibn Mas'ud -möge Allah mit ihm zufrieden sein-: „Allah verfluche diejenigen Frauen, die andere Frauen tätowieren, sich tätowieren lassen, Haare von ihren eigenen Augenbrauen oder von den Augenbrauen anderer Frauen auszupfen (Namisa), ihre Zähne abfeilen lassen, um deren Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern (Mutafallija), und dadurch Allahs Schöpfung zu ändern pflegen!“ 'Abdullah Ibn Mas'ud sagte dann: „Warum sollte ich nicht denjenigen verfluchen, den der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- verflucht hat?“
Wasila: Diejenige, die kurze Haare hat und sie, entweder mit Haaren oder etwas Ähnlichem, erweitert.
Waschima: Diejenige, die ihre Haut tätowiert, indem sie auf diese mit einer Nadel sticht und diese Stelle mit Kuhl oder etwas Ähnlichem abfüllt, wodurch sich die Farbe ändert.
Namisa: Diejenige, die ihre Gesichtshaare zupft, wie Augenbrauen, bei sich selbst oder anderen.
Mutafallija: Diejenige, die verlangt, dass ihre Zahnzwischenräumer erweitert werden. Das bedeutet: Sie werden gefeilt, bis sich der Zahnzwischenraum weitet. Denn all das gehört zur Veränderung von Allahs Schöpfung.
Und das, was in der Frage erwähnt wurde, ist eine noch schlimmere Veränderung von Allahs Schöpfung als das, was im Hadith steht.“
Aus „Majmu' Fatawa Asch-Schaikh Ibn 'Uthaimin“ (17/Antwort Nr. 4).
Drittens: Eine Methode des vorübergehenden Tätowierens, das bis zu einem Jahr anhalten kann.
Schaikh 'Abdullah Ibn JIbrin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Vor kurzem ist eine neue Methode für die Verwendung von Kuhl und dem Lippen Outline durch vorübergehende Tätowierung aufgetreten, was von sechs Monaten bis zu einem Jahr anhalten kann, anstatt das normale Kuhl und den Lippen-Outliner zu verwenden. Wie ist das Urteil?“
Antwort: „Es ist nicht erlaubt, da dies zum Tätowieren gehört, denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat diejenigen Frauen verflucht, die andere Frauen tätowieren, sich tätowieren lassen. Denn dieses Outlinen der Lippen und Augen bleibt ein oder ein halbes Jahr und wird dann erneuert, wenn es schwächer wird, und dann bleibt es so. Somit ähnelt es dem verbotenen Tätowieren. Die Grundlage besagt, dass Kuhl eine Behandlung für die Augen und dessen Farbe schwarz oder grau ist. Es wird auf die Wimpern und Augenlider bei einer Augenentzündung oder um das Auge vor einer Krankheit zu schützen aufgetragen. Es kann aber auch als Schönheit und Schmuck für die Frauen verwendet werden, so wie die erlaubte Schönheit. Was aber das Outlinen der Lippen durch eine vorübergehende Tätowierung betrifft, so bin ich der Ansicht, dass es nicht erlaubt ist. Und so soll sich die Frau vor unklaren Dingen fernhalten. Und Allah weiß es am besten. Allahs Segen und Frieden seine auf Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten.“
Zweitens:
2. Es dürfen keine Zeichnungen von Lebewesen sein.
3. Fremde Männer dürfen es nicht sehen.
4. In diesen Farben und Farbstoffen darf nichts enthalten sein, was für die Haut schädlich ist.
5. Man darf darin nicht den sündigen und ungläubigen Frauen ähneln.
6. Die Zeichnungen dürfen keine Parolen enthalten, in denen eine verfälschte Religion, ein falscher Glaubengrundsatz oder eine irregegangene Ideologie verehrt wird.
7. Wenn sie es nicht selbst aufträgt, dann dürfen dies nur Frauen für sie tun, und sie dürfen es für sie nicht an den Stellen der 'Aurah machen.
Wenn das gegeben ist, dann sehen wir kein Hindernis darin sich damit zu schmücken.
As-San'ani -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Der Grund für das Verbot vom Tätowieren in einigen Ahadith ist, weil dadurch die Schöpfung Allahs verändert wird, aber über das Färben mit Henna etc. ist nicht in diesem Verbotsgrund mitinbegriffen. Wenn aber doch, dann wurde es, entsprechend dem Konsens, speziell ausgesucht, da dies zu Lebzeiten des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- vollzogen wurde.“ Aus „Subul As-Salam“ (1/150).
Schaikh Muhammad Ibn Salih Al-'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Unter den Menschen – vor allem den Frauen – hat sie Verwendung von chemischen Substanzen und natürlichen Kräutern, welche die Hautfarbe verändern …“ (Die Frage wurde oben erwähnt)
Antwort: „… und das, was in der Frage erwähnt wurde, ist eine noch schlimmere Veränderung von Allahs Schöpfung als das, was im Hadith steht. Wenn die Veränderung aber nicht fest ist, wie bei Henna etc., dann besteht kein Problem darin, da es verschwindet. So ist es wie Kuhl und das Rotfärben der Wangen und Lippen. Somit muss man sich und andere davor warnen die Schöpfung Allahs zu verändern und diese Warnung in der islamischen Gemeinde verbreiten, damit sich dieses Übel nicht verbreitet und sich verschlimmert, sodass es schwer wird, davon abzukommen.“ Aus „Majmu' Fatawa Asch-Schaikh Ibn 'Uthaimin“ (17/Frage Nr. 4).
Vom Schaikh -möge Allah ihm barmherzig sein- haben wir auch bereits eine Fatwa über die Erlaubnis dessen angeführt, wenn die Zeichnungen keine Bilder von Lebewesen enthalten. Siehe die Antwort auf die Frage Nr. 8904.
Einige Ärzte haben vor den gesundheitlichen Schäden dieser temporären Tattoos gewarnt.
In der saudischen „Al-Yaum“-Zeitschrift steht: „Das temporärer Tattoo ist unter den jungen Frauen immer gefragter, speziell zu festlichen Anlässen und Schulferien.
Wenn der Schaden dieser Methode bestätigt ist und dass dies zu Hautkrankheiten etc. führt, dann ist es islamisch gesehen verboten, denn der Muslim sollte nicht etwas tun, was ihn oder andere schädigt. Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Man darf weder sich noch andere schaden.“ Überliefert von Ibn Majah (784) und Al-Albani stufte dies in „Irwa Al-Ghalil“ als authentisch ein.
Und Allah weiß es am besten.