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Das Berühren des Mushafs mit einem Umschlag und Erläuterungen des Qurans seitens einer Person im Zustand der rituellen Unreinheit und einer menstruierenden Frau.

22-07-2024

Frage 118244

Es gibt Quran-Exemplare (Masahif), die mit einem schweren (bzw. dicken) Stoffumschlag versehen sind. Ist es für jemanden, der sich nicht im Zustand der rituellen Reinheit befindet, erlaubt sie zu berühren? Ebenso, was ist das Urteil (für die erwähnten Personen) über das Berühren der Seitenränder, um die Seite umzublättern, da es einige gibt, die dies erlaubt haben? Und wann können wir sagen, dass die Bücher der Erläuterung des Qurans (arab. Tafsir) (tatsächlich) als Erläuterungen betrachtet werden können, (sodass es) einer menstruierenden Frau erlaubt ist, (diese zu berühren und) daraus zu lesen, und wann sagen wir, dass sie dem Urteil des Qurans (Mushaf) folgen und es einer menstruierenden Frau nicht erlaubt ist, sie zu berühren?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:
Gemäß der Mehrheit der Rechtsgelehrten (arab. Fuqaha) ist es demjenigen, der sich im Zustand der kleinen rituellen Unreinheit (arab. Muhdith) befindet, nicht erlaubt, den Quran (Mushaf) ohne Barriere zu berühren. Im Brief von Amr ibn Hazm - möge Allah zufrieden mit ihm sein -, den der Prophet - Allahs Frieden und Segen auf ihm - an die Menschen des Jemen geschrieben hat, heißt es: „Der Quran darf von niemanden berührt werden, außer von einem Reinen.” (D.h. wer sich im Zustand der rituellen Reinheit befindet). Überliefert von Malik (468), Ibn Hibban (793) und Al-Bayhaqi (1/87).

Al-Hafith Ibn Hajar sagte: „Der Hadith in dem erwähnten Brief wurde von einer Gruppe von Imamen bestätigt, nicht hinsichtlich der Überlieferungskette, sondern hinsichtlich der Bekanntheit. So sagte Ash-Shafi'i in seinem Brief: 'Sie akzeptierten diesen Hadith nicht, bis sie sicherstellten, dass es der Brief des Gesandten Allahs - Allahs Frieden und Segen auf ihm - ist.' Ibn Abd Al-Barr sagte: 'Dies ist ein bekannter Brief unter den Gelehrten der Biographie (des Propheten). Und sein Inhalt ist den Gelehrten bekannt; es ist so bekannt, dass keine Überlieferungskette benötigt wird, weil es einem Mutawatir-(Hadith) ähnelt (d.h. einem Hadith, der von so vielen überliefert wird, dass es nicht möglich, dass sie sich in allen Stufen der Überlieferungskette auf eine Lüge geeinigt haben könnten); deshalb sind die Menschen sich dessen bewusst und haben es akzeptiert." Ende des Zitats, entnommen aus: At-Talkhis Al-Habir (4/17). Der Hadith wurde von Shaikh Al-Albani in „Irwa Al-Ghalil" (1/158) als authentisch eingestuft.

Zweitens:

Das Umschließen des Quran mit einer Verbindung (d.h. das Anbringen mit einem Kleber oder Nähen... oder Ähnlichem) nimmt das Urteil des Qurans (Mushaf) an, daher ist es nicht erlaubt, ihn ohne rituelle Gebetswaschung (arab. Wudu) zu berühren, ebenso wie die Ränder der Seiten.

In Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyyah (38/7) heißt es: „Die Mehrheit der Rechtsgelehrten, der Hanafiten, Malikiten, Schafiiten und Hanbaliten, ist der Meinung, dass es für jemanden, der rituell nicht rein ist, nicht erlaubt ist, das Leder des verbundenen Qurans (Mushaf) zu berühren, sowie die Randnotizen, die keine Schrift enthalten, von den Seiten des Qurans, und (ebenso) die Leerseiten zwischen den Zeilen, sowie Seiten, die vollständig frei von Schrift sind. (Dies ist so,) weil sie mit dem Geschriebenen verbunden sind und zu ihm gehören; und was mit etwas verbunden ist, übernimmt sein Urteil. Und einige Hanafiten und Schafiiten (hingegen) erlaubten dies." Ende des Zitats.

Was den separaten Umschlag vom Quran (Mushaf) betrifft, der eine Hülle ist, in die der Quran eingeführt und herausgenommen wird, so gibt es keine Einschränkung, ihn ohne (rituelle) Reinheit zu berühren, auch wenn der Quran sich darin befindet.

Es ist also erlaubt, den Quran mit einem separaten Behältnis zu berühren, wie zum Beispiel einer Tasche, in der er aufbewahrt wird, oder einem Handschuh und Ähnlichem.

In „Kashaf Al-Qina" (1/135) heißt es: „Für jemanden im Zustand der kleinen rituellen Unreinheit ist es erlaubt, den Quran in seiner Tragetasche oder seinem Umschlag zu tragen, das heißt, ohne ihn zu berühren; denn das Verbot betrifft das Berühren, und Tragen ist keine Berührung. Und es ist ihm erlaubt, ihn mit seinem Ärmel (seiner Kleidung) durchzublättern oder mit einem Stock oder Ähnlichem, wie einem Tuch oder einem Holzstück, da dies keine direkte Berührung ist. Und ihm ist erlaubt, den Quran zu berühren, wenn er hinter einem Hindernis ist, wie bereits erwähnt."

Drittens:

Es demjenigen, der sich im Zustand der Unreinheit - sei es die kleine oder große - befindet, erlaubt, die Bücher der Erläuterungen (des Qurans) zu berühren, gemäß der Aussage der Mehrheit der Rechtsgelehrten, obwohl einige von ihnen diese (Erlaubnis) einschränken, indem sie darauf bestehen, dass der Inhalt der Erläuterung mehr ist als der des Quran, während andere dies nicht als Bedingung ansehen.

In Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyyah (13/97) heißt es: „Bei der Mehrheit der Rechtsgelehrten (arab. Fuqaha) ist es demjenigen, der sich im Zustand der kleinen rituellen Unreinheit befindet, erlaubt, die Bücher der Quran-Erläuterungen (arab. Tafsir) zu berühren - auch wenn darin Verse des Quran enthalten sind -, sie zu tragen und darin zu lesen, selbst wenn er sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit (arab. Junub) befinden sollte. Sie sagten: Denn das Ziel der Erläuterung ist die Bedeutungen des Quran, nicht seine Rezitation, daher gelten für sie nicht die (selben) Urteile (wie für den) Quran.

Die Schafiiten haben erklärt, dass die Erlaubnis daran gebunden ist, dass die Erläuterung (des Qurans) mehr als der Quran ist, um dessen Ehrung nicht zu verletzen, und sie ist nicht im Sinne (wie die) des Quran. Die Hanafiten widersprachen dieser (Ansicht) und ziehen (die Verrichtung der) rituellen Gebetswaschung (arab. Wudu) vor, um die Bücher der Erläuterung des Quran (arab. Tafsir) zu berühren. Ende des Zitats.

Shaikh Ibn Uthaimin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Was die Bücher der Erläuterung des Qurans (arab. Tafsir) betrifft, ist es erlaubt, sie zu berühren, weil sie als Erläuterung betrachtet werden, und die Verse darin sind weniger als die Erläuterung, die darin enthalten ist. Was darauf (auf dieses Urteil) hindeutet, sind die Schriften des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, welche er den Ungläubigen geschrieben hat, und die (ebenso) Verse des Quran enthielten. Dies zeigt, dass das Urteil für das Vorherrschende und das Mehrheitliche gilt.

Wenn (jedoch) die (Menge der) Erläuterung und des Quran gleich ist, handelt es sich in diesem Fall um eine Kombination aus etwas Erlaubtem und etwas Nicht-Erlaubtem, und keines von beiden überwiegt dem anderen.

(In diesem Fall) überwiegt die Seite des Verbots und daher wird das Urteil (wie) dem Quran gegeben. Ende des Zitats, entnommen aus: „Sharh Al-Mumti”.

In den Fatawa des Ständigen Komitees heißt es: „Es ist erlaubt, die Bedeutungen des Qurans in eine andere Sprache außerhalb der arabischen Sprache zu übersetzen, ebenso wie es erlaubt ist, seine Bedeutungen in arabischer Sprache zu erklären. Dies dient dazu, die Bedeutung zu verdeutlichen, die der Übersetzer aus dem Quran verstanden hat, und es wird nicht als Quran bezeichnet. Auf dieser Grundlage ist es erlaubt, dass eine Person die Übersetzung der Bedeutungen des Quran in einer anderen als der arabischen Sprache und seine Erläuterung berührt, ohne dabei die Gebetswaschung zu haben." Ende des Zitats.

Und Allah weiß es am besten.

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