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Zählt das Fasten der Sühne für den Eidbruch als die sechs Tage vom Schawwal?

09-07-2017

Frage 125811

Ich habe eine Frage, die mit dem Schwören auf Allah zu tun hat. Ich schwor auf Allah, dass ich nicht an einen bestimmten Ort gehe, doch ging ich eine Woche danach trotzdem dort hin. Ich entschloss mich drei Tage innerhalb der sechs Tage von Schawwal zu fasten. Zählt dieses als Sühne für den Eidbruch oder wie wird das angesehen? Möge Allah euch Gutes geben.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Bevor wir auf die Beantwortung der Frage eingehen, möchten wir den Fragesteller auf einige wichtige Angelegenheiten aufmerksam machen.
1. Der Muslim achtet grundsätzlich auf seine Eide (Schwüre) und wirft nicht damit um sich, und er schwört nicht auf Dinge, die es nicht verdienen, dass man ihrer bezüglich auf Allah -erhaben ist Er- schwört. Allah -erhaben ist er- sagte: „Und erfüllt eure Eide.“ [Al-Maˈida 5:89]
Schaikh Muhammad Ibn Salih Al-ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die Grundlage ist, dass Eide nicht vermehrt geleistet werden sollten. Dies aufgrund der Aussage Allahs -erhaben ist Er-: „Und erfüllt eure Eide.“ [Al-Maˈida 5:89]
Einige Gelehrten interpretierten diesen Vers als: „Leistet nicht vermehrt Eide.“ (Schwört nicht viel.) Zweifelsohne hat dies Priorität, ist sicherer für die Person und besser für seinen Schutz.“ [Asch-Scharh Al-Muntiˈ“ (15/117)]
2. Wenn der Ort, zu dem du geschworen hast nicht hinzugehen, ein verbotener Ort ist, an welchen es entsprechend der Gesetzgebung Allahs nicht erlaubt ist hinzugehen, so bist du verpflichtet deinen Eid (Schwur) zu erfüllen und nicht hinzugehen.
Und falls es verpflichtend ist dort hinzugehen, wie aufgrund der Aufrechterhaltung der Verwandschaftsbande, oder zum Besuch von Angehörigen, so bist du dazu verpflichtet deinen Eid zu brechen, wenn eben der Gang dorthin verpflichtend ist.

Es ist erwünscht (Mustahab), dass du deinen Eid brichst, wenn der Gang dorthin (ebenfalls) erwünscht ist.

Ist der Gang dorthin erlaubt, so musst du schauen, was besser für deine Religion und dein Diesseits ist, und gottesfürchtiger bei deinem Herrn. Dieses machst du dann auch.

Wenn der Gang dorthin besser ist und dich der Gottesfurcht näher bringt, so sollst du dahin gehen und eine Sühne für deinen Eid(bruch) leisten. Andernfalls bleib dabei, nicht dort hinzugehen. 

Von ˈAbdurrahman Ibn Samura -möge Allah mit ihm zufrieden sein- wurde überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn du einen Eid geschworen hast und dann der Meinung bist, dass etwas anderes besser ist, so mache das, was besser ist, und leiste Sühne (Kaffara) für deinen Eid(bruch).“

[Überliefert von Al-Bukhary (6343) und Muslim (1652)]

Von Abu Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein- wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer einen Eid schwört und daraufhin sieht, dass etwas anderes besser ist, so soll er eine Sühne (Kaffara) für seinen Eid leisten und das tun, was besser ist.“

[Überliefert von Muslim (1650)]

In „Mawsuˈa Al-Fiqhiya“ (8/63) wurde gesagt:
„Die Einhaltung des Eides bedeutet, dass man ehrlich seinen Eid leistet und das erfüllt, worauf man geschworen hat. Allah -erhaben ist Er- sagte: „und brecht nicht die Eide nach ihrer Bekräftigung, wo ihr doch Allah zum Bürgen über euch gemacht habt. Gewiss, Allah weiß, was ihr tut.“

[An-Nahl 16:91]

Dies ist verpflichtend (Wajib) in Bezug auf eine Tat, die verpflichtend ist, oder bezüglich des Unterlassens von einer verbotenen (Haram) Handlung. Somit ist der Eid (Schwur) eine Gehorsamkeit (gegenüber Allah), dessen Einhaltung verpflichtend ist, und man das erfüllen muss, worauf man geschworen hat, wobei das Brechen des Eides hier verboten (Haram) ist.
Schwört man (jedoch) auf das Unterlassen einer Verpflichtung (Wajib) oder die Ausführung einer verbotenen (Haram) Tat, so ist es ein sündiger Eid, der gebrochen werden muss.
Hat man geschworen eine freiwillige (Naafil) Tat zu tun, wie das freiwillige Gebet oder die freiwillige Spende, so ist die Einhaltung des Eides lobenswert (Mandub) und diesem zuwider zu handeln ist verpönt (Makruh).
Schwört man darauf eine freiwillige (Naafil) Tat zu Unterlassen, so ist dieser Eid verpönt (Makruh), seine Einhaltung ist verpönt, und die Sunna dabei ist es, diesen Eid zu brechen.
 
Hat man bezüglich einer erlaubten Tat (Mubah) geschworen, so ist der Eidbruch auch erlaubt (Mubah). Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn du einen Eid geschworen hast und dann der Meinung bist, dass etwas anderes besser ist, so mache das, was besser ist, und leiste Sühne (Kaffara) für deinen Eid(bruch).“

[Überliefert von Al-Bukhary (6343) und Muslim (1652)]

[Ende des Zitats]
 
3. Dein Entschluss drei Tage zu Fasten, weil du deinen Eid gebrochen hast, ist nicht zulässig, außer dass du nicht in der Lage bist zehn Armee zu speisen oder einzukleiden, da die Sühne (Kaffara) für den Eidbruch das Speisen von zehn Armen ist, deren Einkleiden oder die Befreiung eines Sklaven. Und wer das nicht erbringen kann, so fastet er drei Tage. Allah -erhaben ist Er- sagte:

„Allah wird euch nicht für etwas Unbedachtes in euren Eiden belangen. Jedoch wird Er euch für das belangen, was ihr mit euren Eiden fest abmacht (und dieses dann nicht einhaltet). Die Sühne dafür besteht in der Speisung von zehn Armen in dem Maß, wie ihr eure Angehörigen im Durchschnitt speist, oder ihrer Bekleidung oder der Befreiung eines Sklaven. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (der hat) drei Tage (zu) fasten. Das ist die Sühne für eure Eide, wenn ihr schwört. Und erfüllt eure Eide. So macht Allah euch Seine Zeichen klar, auf dass ihr dankbar sein möget!“ [Al-Maˈida 5:89]

Siehe die Frage Nr. (45676)

Zweitens:

Was speziell deine Frage anbelangt, ob du das Sühnefasten im Monat Schawwal erfüllst und sie zu den sechs Tagen des Schawwals zählst, wurde diesbezüglich überliefert, dass das Fasten (dieser sechs Tage) wie das Pflichtfasten eines ganzen Jahres ist. Daher sagen wir:
Wenn dir das Fasten obliegt, weil du zur Speisung und Einkleidung (von zehn Armen) nicht in der Lage bist, so darfst du es (das Fasten) nicht zu den sechs Tagen vom Schawwal zählen, und es ist dir nicht erlaubt die Absicht für eine verpflichtende Tat mit der Absicht für eine freiwillige Tat zusammenzufassen. Das Sühnefasten ist eine spezielle Sache und erfordert eine eigenständige Absicht, genauso wie es der Fall mit den sechs Tagen vom Schawwal ist. Daher zählt dein Fasten von den drei Tagen als Sühne für deinen Eidbruch nicht zu den sechs Tagen vom Schawwal.

Das ständige Fatwa-Komitee wurde gefragt:

„Zählen das Fasten der sechs Tage von Schawwal, das Fasten am Tag von ˈAschura, und das Fasten am Tag von ˈArafa als Sühnefasten für den Eidbruch, da es vorkommt, dass man nicht mehr weiß, wie oft man seinen Eid gebrochen hat.“

Das Komitee antwortete:

„Die Sühne für den Eidbruch ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven, das Speisen von zehn Armen oder deren Einkleiden. Falls man etwas davon nicht erbringen kann, so fastet man für jeden (gebrochenen) Eid drei Tage als Sühne.
Was die Sache betrifft, dass du nicht mehr weißt, wie oft du deinen Eid gebrochen hast, so bist du dazu verpflichtet dir Mühe zu geben, es ungefähr herauszufinden. Danach leistest du dafür Sühne, und dieses würde -so Allah will- ausreichend sein.
Das Fasten vom Tag von ˈAschura, ˈArafa, und den sechs Tagen von Schawwal wird nicht als Sühne für den Eidbruch gezählt, es sei denn, dass man deren Fasten als Sühnefasten beabsichtig hat und nicht als freiwilliges Fasten.“
[Asch-Schaikh ˈAbdulˈaziz Ibn Baz, Asch-Schaikh ˈAbdurrazaq Al-ˈAfifi, Asch-Schaikh ˈAbdullah Ibn Ghudyan]
[„Fatawa Al-Lajna Ad-Daˈima“ (23/37,38)]

Schaikh Muhammad Ibn Salih Al-ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt:

„Die Fragestellerin führte an, dass sie einen Eid schwor (und brach), und sie will dafür als Sühne drei Tage fasten. Ist es ihr erlaubt, diese Tage als die sechs Tage von Schawwal zu fasten, so dass ihr Fasten insgesamt sechs Tage beträgt?“
Er antwortete:
„Erstens: Es ist nicht erlaubt, dass derjenige, der seinen Eid (Schwur) gebrochen hat, fastet, es sei denn, dass er die Speisung von zehn Armen oder deren Einkleiden nicht erbringen, oder einen Sklaven befreien kann. Dies, da Allah -gepriesen ist Er und erhaben- sagte: „Die Sühne dafür besteht in der Speisung von zehn Armen in dem Maß, wie ihr eure Angehörigen im Durchschnitt speist, oder ihrer Bekleidung oder der Befreiung eines Sklaven. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (der hat) drei Tage (zu) fasten. Das ist die Sühne für eure Eide, wenn ihr schwört.“ [Al-Maˈida 5:89]

Im Gemeinvolk ist es verbreitet, dass die Sühne für den Eidbruch das Fasten von drei Tagen ist, ob man zur Speisung, dem Einkleiden und der Befreiung eines Sklaven in der Lage ist oder nicht. Das ist ein Fehler. Vielmehr ist das Fasten nicht erlaubt, es sei denn, dass derjenige, der seinen Eid gebrochen hat, es nicht erbringen kann zehn Arme zu speisen, oder er kann es, jedoch keinen Armen findet. In diesem Fall fastet er drei aufeinanderfolgende Tage.

Falls er nun davon betroffen ist, die drei Tage zu fasten, so ist es nicht erlaubt, dass er damit die sechs Tage vom Schawwal beabsichtigt, da es zwei eigenständige gottesdienliche Handlungen sind, und daher die eine nicht von der anderen abgedeckt wird. Vielmehr sollte er die sechs Tage vom Schawwal fasten und danach die drei Tage (des Sühnefastens), zusätzlich (eben) zum Fasten der sechs Schawwal-Tage.“
[„Fatawa Nur ˈAla Ad-Darb“ (/84,85)]
 
Bezüglich der drei Tage wird nicht vorausgesetzt, dass sie aufeinander gefastet werden müssen. Dieses erläuterten wir bereits in der Antwort auf die Frage Nr. (12700), so schaue es dir an.

Und Allah weiß es am besten.

Freiwilliges Fasten Schwur und Gelöbnis
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