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Ich habe tagsüber mit meiner Frau, an ihrem Fastentag, geschlafen. Sie hat nämlich Fastentage, die sie im Ramadan nicht verrichten konnte, nachgeholt. Ich dachte nämlich, dass das Urteil über das Nachholen eines Fastentages, wie das Urteil über das freiwillige Fasten ist. Dann aber habe ich Gegenteiliges gehört. Wie ist nun das Urteil über diese Thematik und muss ich diesbezüglich etwas machen?
Alles Lob gebührt Allah..
Das Nachholen der Fastentage vom Ramadan gehört zum Pflichtfasten, das der Mensch nur durch einen islamrechtlichen Entschuldigungsgrund abbrechen darf. Wenn der Mensch nur mit dem Nachholen eines Fastentages beginnt, muss er es vollenden. Er ist hier nicht wie jemand, der freiwillig fastet, denn dieser ist sein eigener Führer; wenn er will, bricht er sein Fasten ab, und wenn er will, bricht er es nicht ab.
Siehe die Frage Nr. 49985.
Von Umm Hani -möge Allah mit ihr zufrieden sein- wurde authentisch überliefert, dass sie sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe mein Fasten abgebrochen.“ Er fragte sie: „Hast du etwas nachgeholt?“ Sie sagte: „Nein!“ Er sagte dann: „Dann schadet dies dir nicht, wenn es freiwillig war.“ Überliefert von Abu Dawud (2456) und Al-Albani stufte dies als authentisch ein.
Dies beweist, dass es ihr schaden würde, wenn es sich um ein Pflichtfasten handeln würde. Und mit dem Schaden ist hier die Sünde gemeint.
Was euer Tun betrifft, so muss die Sühneleistung für den Geschlechtsverkehr im Fastentag nur verrichtet werden, wenn man dies tagsüber im Ramadan selbst tut. Demnach müsst ihr nichts tun, und sie muss nur diesen Tag nachholen, reumütig zu Allah -der Mächtige und Gewaltige- zurückkehren und fest entschlossen sein solche Taten nicht zu wiederholen.
Ibn Ruschd sagte: „Die Mehrheit war sich darüber einig, dass es für das absichtliche Abbrechen eines Fastentages, den man vom Ramadan nachholt, keine Sühneleistung gibt. Denn dieser hat nicht die Unverletzlichkeit der Zeit der Verrichtung, gemeint ist der Ramadan, inne.“ Aus „Bidayah Al-Mujtahid“ (2/80).
In den Rechtsurteilen des Ständigen Komitees (10/352) steht: „Die Sühneleistung muss derjenige vollziehen, der im Monat Ramadan Geschlechtsverkehr (tagsüber) hat, aufgrund der Unverletzlichkeit der Zeit. Was das Nachholen angeht, so muss man, nach der richtigeren Aussage der Gelehrten, die Sühneleistung nicht verrichten.“