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Die Verpflichtung die Hajj sofort zu verrichten

04-08-2016

Frage 41702

Ist es der Person, die in der Lage ist die Hajj zu vollziehen, erlaubt diese über mehrere Jahre lang hinauszuschieben?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wer in der Lage ist die Hajj zu vollziehen und die Bedingungen für dessen Verpflichtungen vorhanden sind, der muss die Hajj sofort vollziehen, und es ist ihm nicht erlaubt dies hinauszuschieben.

Ibn Qudaama, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte in „Al-Mughni“:

„Wer verpflichtet ist die Hajj zu vollziehen, dazu auch in der Lage ist, der muss es sofort tun. Und es ist ihm nicht erlaubt dies hinauszuschieben. Dieser Meinung waren Abu Hanifa und Malik, da Allah, erhaben sei Er, sagte:

„Und Allah steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben. Wer aber ungläubig ist, so ist Allah der Weltenbewohner Unbedürftig.“

[Aali ‘Imraan 3:97]

Der Befehl bezieht sich darauf, dass man dies sofort vollziehen muss. Vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, wurde überliefert, dass er sagte:

„Wer die Hajj vollziehen will, der soll sich beeilen.“

Überliefert von Imam Ahmad, Abu Dawud und Ibn Maja.

Und in der Überlieferung von Ahmad und Ibn Maja steht:

„ … denn es kann sein, dass man krank wird, seinen Besitz verliert (gemeint ist, beispielsweise, dass man das Geld dafür verliert) oder eine Sache einen beschäftigt.“

Al-Albaani stufte dies in „Sahih ibn Maja“ als gut ein.

Dass sich „der Befehl darauf bezieht, dass man dies sofort vollziehen muss“ bedeutet, dass der Verantwortliche das tun muss, was ihm befohlen wird, sofern er in der Lage ist dies zu tun. Und es ist ihm nicht erlaubt dies ohne einen Entschuldigungsgrund hinauszuschieben.

Asch-Schaikh Ibn ‘Uthaimin, möge Allah, erhaben sei Er, ihm barmherzig sein, wurde gefragt:

„Bezieht sich der Befehl die Hajj zu vollziehen darauf dieses sofort zu tun oder bin ich darin freigestellt?“

Er antwortete:

„Richtig ist, dass es verpflichtend ist dies sofort zu vollziehen, und dass es dem Menschen, der in der Lage ist zu Allahs heiligem Haus zu pilgern, nicht erlaubt ist dies hinauszuzögern. Genauso verhält es sich mit allen islamisch-gesetzlichen obligatorischen Handlungen. Wenn diese nicht auf eine Zeit oder einen Grund eingeschränkt sind, dann ist es verpflichtend diesen sofort nachzugehen.“

Aus „Fatawa ibn ‘Uthaimin“ (13/21).

Urteil zur Hajj und Umra
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