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Oft sehen wir in manchen Moscheen, wie Stühle für manche hingestellt werden, die auf ihnen das Pflichtgebet mit dem Imam oder das Tarawih-Gebet verrichten. Wie ist das Urteil über das Gebet dieser Leute?
Alles Lob gebührt Allah..
Das Stehen im Gebet ist eine Säule. Und wer im Gebet, vom Beginn des Takbirs bis zum Ende des Taslima, ohne einen islamisch-legitimen Entschuldigungsgrund nicht steht, dessen Gebet ist ungültig. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Und steht demütig ergeben vor Allah.“ [Al-Baqarah:238]
Das Stehen im Gebet ist speziell nur im Pflichtgebet eine Säule. Was das freiwillige Gebet angeht, so ist das Stehen keine Pflicht und es ist erlaubt zu sitzen. Und wer sitzt, der erhält den halben Lohn desjenigen, der steht.
Und der Beweis dafür, dass sich die Pflicht nur auf das Pflichtgebet bezieht, ist der Hadith des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, in dem er sagte: „Bete im Stehen.“ Überliefert von Al-Bukhary (1066).
Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- pflegte das freiwillige auf seinem Reittier zu verrichten, doch wenn er das Pflichtgebet verrichten wollte, ist er vom Reittier abgestiegen. Dies überlieferten Al-Bukhary (955) und Muslim (700). Dies tat er, um der Säule, im Gebet zu Stehen, nachzugehen und sich zur Gebetsrichtung zu wenden.
Und wenn man sitzend im freiwilligen Gebet betet, obwohl man stehen könnte, dann erhält man den halben Lohn desjenigen, der im Stehen betet. Denn im Hadith von 'Abdullah Ibn 'Amr steht, dass er zum Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „O Gesandter Allahs, mir wurde berichtet, dass du gesagt hättest, dass das Gebet des Mannes sitzend einem halben Gebet gleichkommt und du betest sitzend.“ Darauf sagte er: „Ja, doch ich bin nicht wie einer von euch.“ Ein Teil aus einem Hadith von Muslim (735).
An-Nawawi kommentierte zu diesem Hadith: „Dieser Hadith wird auf das freiwillige Gebet bezogen, wenn man es sitzend verrichtet, obwohl man die Kraft dazu hätte, es im Stehen zu tun. Diesem gebührt die halbe Belohnung desjenigen, der im Stehen betet. Wenn man aber das freiwillige Gebet im Sitzen betet, weil man nicht dazu in der Lage ist, im Stehen zu beten, dann wird von der Belohnung nichts weniger, sondern genauso wie die desjenigen, der im Stehen betet. Und was das Pflichtgebet angeht, so ist das Gebet im Sitzen, obwohl man stehen könnte, ungültig. Und man wird nicht belohnt, sondern begeht eine Sünde.“ Aus „Scharh Muslim“ (6/258).
Deshalb sagen wir diesen Leuten, die auf Stühlen beten und es unterlassen, im Pflichtgebet zu stehen, dass es ihnen nicht gestattet ist auf ihren Stühlen zu sitzen, wenn sie in der Lage sind zu stehen. Nur wenn es ihnen so schwer fällt, dass sie davon Schaden erleiden würden. Was aber eine kleine Erschwernis angeht, so gilt diese nicht als Entschuldigungsgrund.