„Die Pflege der Verwandtschaftsbande ist islamrechtlich verpflichtend. Die Tante väterlicherseits und die Tante mütterlicherseits gehören zu den Verwandten, deren Pflege der Verwandtschaft besonders wichtig ist, sofern daraus nicht ein Schaden entsteht, wie die Anwesenheit der Töchter der Tante väterlicherseits oder der Tante mütterlicherseits, die - wie im vorliegenden Fall - keine Mahram-Verwandten für dich sind und du nicht in der Lage bist, ihnen das zu untersagen, was sie dem islamischen Gesetz zuwider tun.
Du solltest eine geeignete Zeit für den Besuch deiner Tante väterlicherseits, deiner Tante mütterlicherseits und ähnlicher Verwandter wählen, bei der du vor dem Zusammensein mit Frauen, die nicht zu deinen Mahram-Verwandten gehören, sicher bist.
Du solltest deiner Tante väterlicherseits, deiner Tante mütterlicherseits und ähnlichen Verwandten außerdem das islamrechtliche Urteil erklären und dass es einem Mann nicht erlaubt ist, einer Frau, die nicht zu seinen Mahram-Verwandten gehört, die Hand zu geben.
Und Allah gewährt den Erfolg. Und Allah segne unseren Propheten Muhammad sowie seine Familie und seine Gefährten und schenke ihnen Frieden.“ Ende des Zitats.
Shaykh Abd Al-Aziz Ibn Abdullah Ibn Baz - Shaykh Abd Al-Aziz Al Ash-Shaykh – Shaykh Abdullah Ibn Ghudayyan – Shaykh Salih Al-Fauzan – Shaykh Bakr Abu Zaid.
Fatawa der Ständigen Kommission für wissenschaftliche Forschung und Rechtsgutachten (25/342).