Donnerstag 18 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 19 Dezember 2024
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Das Urteil über den Handel mit Währungen nach dem Forex-System mit Übernachtgebühren

Frage

Ist es erlaubt, mit Währungen im sogenannten „Forex” zu handeln, wobei der Handel über das Internet erfolgt? Und was ist Ihre Sichtweise über die Übernachtgebühren, sowie der Verzögerung der Abwicklung von einem bis zwei Tagen nach Abschluss des Vertrags?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Der Handel mit Währungen ist erlaubt, wenn die Bedingungen für die Transaktionen erfüllt sind und die Transaktionen von den Bedingungen des Zinses (arab. Riba) befreit sind, wie z.B. das Verlangen nach Übernachtgebühren, die eine Zinsgebühr darstellen, wenn die Transaktion nicht am selben Tag abgeschlossen wird.

Was das „Urteil über das Handeln mit Währungen” betrifft, wurde dies bereits in der Antwort auf Frage Nr. (72210) behandelt.

Und was die Übernachtgebühren und den Margin-Handel betrifft, so hat der Islamische Fiqh-Rat eine Entscheidung dazu getroffen. Der Wortlaut lautet:

„Alles Lob gebührt allein Allah, und Frieden und Segen seien auf dem letzten Propheten, unserem Führer und Propheten Muhammad, und auf seiner Familie und seinen Gefährten. Um fortzufahren:

Die Sitzung des Islamischen Fiqh-Rates der Islamischen Weltliga, in seiner 18. Sitzung, die in Mekka vom 10. bis 14.03.1427 Hijri (entsprechend dem 8. bis 12. April 2006 n. Chr.) stattfand, hat das Thema der Margin-Handelsgeschäfte untersucht. Dies bezieht sich auf den Fall, in dem der Käufer (Kunde) einen kleinen Teil des Wertes des gewünschten Kaufs, der als „Margin” bezeichnet wird, zahlt, während der Broker (Bank oder eine andere Institution) den Rest als Kredit übernimmt, wobei die gekauften Verträge beim Broker als Sicherheit für den Kredit verbleiben.

Nach der Anhörung der vorgelegten Forschungen und ausführlichen Diskussionen über das Thema, kam der Rat zu dem Schluss, dass diese Art des Handels Folgendes umfasst:

  1. Handel (Kauf und Verkauf mit Gewinnabsicht), der meist in Hauptwährungen, Wertpapieren (Aktien und Anleihen) oder bestimmten Waren erfolgt. Dies kann auch Optionen, Futures-Verträge und den Handel mit Indizes der wichtigsten Märkte umfassen.
  2. Der Kredit, also der Betrag, den der Vermittler dem Kunden direkt zur Verfügung stellt, wenn der Vermittler eine Bank ist, oder durch einen anderen Dritten, wenn der Vermittler keine Bank ist.
  3. Zins (arab. Riba), der in dieser Transaktion durch die „Übernachtgebühren” entsteht. Dies sind die Zinsen, die dem Investor berechnet werden, wenn er die Transaktion nicht am selben Tag abschließt. Diese Gebühren können entweder ein Prozentsatz des Kredits oder ein fester Betrag sein.
  4. Die Provision, also der Betrag, den der Vermittler aufgrund der Handelsaktivitäten des Investors (Kunden) erhält. Diese Provision ist ein vereinbarter Prozentsatz des Kauf- oder Verkaufspreises.
  5. Die Verpfändung, also die Verpflichtung des Kunden, die Handelsverträge beim Vermittler als Pfand für den Kredit zu hinterlegen. Der Vermittler hat das Recht, diese Verträge zu verkaufen und den Kredit einzutreiben, wenn die Verluste des Kunden einen bestimmten Prozentsatz des Margin-Betrags erreichen, es sei denn, der Kunde erhöht das Pfand, um den Rückgang des Preises des Vermögenswerts auszugleichen.

Der Rat ist der Auffassung, dass diese Transaktion aus den folgenden Gründen nach islamischem Recht nicht erlaubt ist:

Erstens: Die Transaktion beinhaltet expliziten Zins, der sich in der Erhöhung des Kreditbetrags zeigt, die als „Übernachtgebühren“ bezeichnet wird. Dies ist eine Form des verbotenen Zinses. Allah – erhaben ist Er – sagts: „O die ihr glaubt, fürchtet Allah und laßt das sein, was an Zins(geschäften) noch übrig ist, wenn ihr gläubig seid. (278) Wenn ihr es aber nicht tut, dann laßt euch Krieg von Allah und Seinem Gesandten ansagen! Doch wenn ihr bereut, dann steht euch euer (ausgeliehenes) Grundvermögen zu; (so) tut weder ihr Unrecht, noch wird euch Unrecht zugefügt. (279)“ (Al-Baqarah: 278-279).

Zweitens: Die Bedingung des Vermittlers, dass der Kunde seine Geschäfte über ihn abwickeln muss, führt zur Kombination von Kredit und Kauf (Maklergebühren). Dies entspricht der Verknüpfung von Kredit und Verkauf, die nach islamischem Recht untersagt ist, wie es der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Es ist nicht erlaubt, Kredit und Verkauf zu kombinieren…“ Überliefert von Abu Dawud (3/384) und At-Tirmidhi (3/526), der ihn als „gut und authentisch“ (arab. hasan und sahih) einstufte. Dadurch profitiert der Vermittler von seinem Kredit, und die Rechtsgelehrten (arab. Fuqaha) sind sich einig, dass jeder Kredit, der einen Nutzen bringt, als verbotener Zins gilt.

Drittens: Der Handel, der in dieser Transaktion auf den globalen Märkten stattfindet, umfasst oft viele Verträge, die nach islamischem Recht verboten sind, darunter:

  1. Der Handel mit Anleihen, der als verbotenes Zinsgeschäft gilt. Dies wurde durch die Entscheidung Nr. (60) des Islamischen Fiqh-Rates in Jiddah in seiner sechsten Sitzung festgestellt.
  2. Der Handel mit Aktien von Unternehmen ohne Unterscheidung. Die vierte Entscheidung des Islamischen Fiqh-Rates der Islamischen Weltliga in seiner vierzehnten Sitzung im Jahr 1415 Hijri erklärt den Handel mit Aktien von Unternehmen als verboten, deren Hauptzweck verboten ist oder die Zinsgeschäfte beinhalten.
  3. Der Kauf und Verkauf von Währungen erfolgt häufig ohne rechtmäßige Übergabe, die das Handeln erlaubt.
  4. Der Handel mit Optionen und „Futures”. Die Entscheidung Nr. (63) des Islamischen Fiqh-Rates in Jiddah in seiner sechsten Sitzung erklärt, dass Optionen islamrechtlich nicht erlaubt sind, da der Gegenstand des Vertrags weder Vermögen noch Nutzen noch ein finanzielles Recht ist, das ersetzt werden kann. Das Gleiche gilt für Futures und Verträge auf Indizes.
  5. Der Vermittler verkauft in einigen Fällen Dinge, die er nicht besitzt, und der Verkauf von etwas, das man nicht besitzt, ist islamrechtlich verboten.

Viertens: Diese Transaktion verursacht wirtschaftliche Schäden für die beteiligten Parteien, insbesondere für den Kunden (Investoren), und für die Wirtschaft der Gesellschaft insgesamt. Sie basiert auf einer Erweiterung der Verschuldung und auf spekulativen Risiken und beinhaltet häufig Täuschung, Irreführung, Gerüchte, Monopolbildung, künstliche Preiserhöhungen und schnelle Preisschwankungen. Ziel ist es, schnellen Reichtum zu erlangen und das Vermögen anderer auf unrechtmäßige Weise zu erwerben, was sie zu einer Form der unrechtmäßigen Bereicherung macht. Zudem führt sie dazu, dass Kapital von tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten in diese wirtschaftlich unproduktiven Spekulationen umgeleitet wird, was zu schweren wirtschaftlichen Erschütterungen und erheblichen Schäden für die Gesellschaft führen kann.

Der Rat empfiehlt den Finanzinstitutionen, rechtmäßige Finanzierungswege zu verfolgen, die weder Zinsen noch deren Ähnliches beinhalten und keine wirtschaftlich schädlichen Auswirkungen auf ihre Kunden oder die allgemeine Wirtschaft haben. Hierzu gehören rechtmäßige Beteiligungen und ähnliche Formen der Finanzierung. Und Allah ist der Verleiher des Erfolgs.

Und Frieden und Segen seien auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und Gefährten.”

Ende des Zitats, entnommen aus: „Majallat Al-Majma’ Al-Fiqh Al-Islami“, Ausgabe 22, S. 229.

Wir bitten Allah um Erfolg und Leitung für uns und für dich.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A