Sonntag 21 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 22 Dezember 2024
German

Was sind die Rechte des Ehemanns, und was sind die Rechte der Ehefrau

Frage

Was sind entsprechend dem Koran und der prophetischen Tradition (Sunna) die Rechte der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann? Oder in anderen Worten, was sind die Verantwortungen des Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau und umgekehrt?

Alles Lob gebührt Allah..

Der Islam hat dem Ehemann Rechte gegenüber seiner Frau vorgeschrieben, sowie umgekehrt, sowie darüberhinaus obligatorische Rechte, welche sich beide Ehepartner teilen.
Wir werden -mit der Hilfe Allahs- das erwähnen, was mit den Rechten der Ehepartner im Zusammenhang steht, entsprechend dem Koran und der Sunnah und uns dabei der Erläuterung und der Aussagen der Gelehrten bedienend.

Erstens: Die Rechte der Ehefrau :

Die finanziellen (materiellen) Rechte der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann, wie die Brautgabe (Mahr), die Ausgabe (An-Nafaqa), Wohnstätte.
Die nicht finanziellen (materiellen) Rechte, wie die Gerechtigkeit bei der Aufteilung zwischen den Ehepartnern, guter Umgang, sowie Unterlassung jeglicher Schädigung.
1. Die finanziellen (materiellen) Rechte:
A. Die Brautgabe (Al-Mahr):
Es ist das Vermögen, welches zum Recht der Ehefrau gehört, aufgrund des Ehevertragsabschlusses oder des (ersten) Beiwohnens. Es ist ein obligatorisches Recht, welches die Frau gegenüber dem Ehemann hat.
Allah -erhaben sei Er- sagte: „Und gebt den Frauen ihre Brautgabe als Schenkung.“
[An-Nisa 4:4]
In der Vorgeschriebenheit der Brautgabe (Al-Mahr) zeigt sich die Ernsthaftigkeit und Stellung der Eheschließung, und sie stellt für die Frau eine Ehre dar, sowie Großzügigkeit ihr gegenüber.
Die Brautgabe (Al-Mahr) ist, der Mehrheit der Gelehrten nach, weder eine Voraussetzung für den Ehevertrag noch eine seiner Säulen. Es ist lediglich ein Ergebnis des Ehevertrags, welches dieser nach sich zieht. Und wenn der Ehevertrag ohne eine vorher erwähnte Brautgabe abgeschlossen wurde, so ist er nach dem Konsens der Mehrheit der Gelehrten (trotzdem) gültig, aufgrund Seiner -erhaben sei Er- Aussage: „Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr die Frauen entlasst, bevor ihr sie berührt oder ihnen eine Brautgabe gewährt habt.“
[Al-Baqara 2:236]
Die Erlaubnis der Scheidung vor dem Ehevollzug und vor der Bestimmung der Brautgabe deutet darauf hin, dass die Brautgabe während der Eheschließung nicht erwähnt werden muss.
Wenn sie (die Brautgabe) während der Eheschließung genannt wurde, so ist es für den Ehemann verpflichtend. Und wenn sie nicht genannt wurde, so obliegt ihm „ein Gleiches“ (Al-Mithal) der Ehefrau gegenüber -eine Brautgabe, welche die Frauen ihrer Stellungnormalerweise bekommen.
B. Die Ausgabe (An-Nafaqa):
Die Gelehrten des Islam sind sich einig, dass die Ehemänner ihre Ehefrauen finanzieren müssen, unter der Voraussetzung, dass die Ehefrau sich ihrem Ehemann hingibt. Falls sie sich verweigert oder sich widersetzt, so hat sie kein Anrecht auf die Ausgabe ihr gegenüber.
Die Weisheit hinter der Finanzierung des Lebensunterhalts ist, dass die Ehefrau durch den abgeschlossenen Ehevertrag an ihren Mann gebunden ist (nur ihm zur Verfügung steht). Es ist ihr verboten das gemeinsame Haus zu verlassen, außer nach der Erlaubnis des Ehemanns.
Daher ist es an ihm Geld für sie auszugeben, sie zu unterhalten, wohingegen sie ihm gehorsam ist und ihm zur Verfügung steht.
Mit Ausgaben (An-Nafaqa) ist die Finanzierung dessen, was die Ehefrau an Nahrung, Wohnstätte etc. benötigt gemeint. Das ist ihr Recht, selbst wenn sie ihrerseits reich sein sollte. Dies aufgrund Seiner -erhaben sei Er- Aussage:

„Und es obliegt dem, dem das Kind geboren wurde, für (die Mütter) ihre Nahrung und Kleidung auf gütige Weise Sorge zu tragen.“ [Al-Baqara 2:233]

Und Er -der Mächtige und Gewaltige- sagte:

„Jeder soll aus seiner Fülle ausgeben, wenn er die Fülle hat; und der, dessen Mittel beschränkt sind, soll gemäß dem ausgeben, was ihm Allah gegeben hat. Allah fordert von keiner Seele etwas über das hinaus, was Er ihr gegeben hat. Allah wird nach einer Bedrängnis Erleichterung schaffen.“ [At-Talaq 65:7]
Und aus der Sunnah:
Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte zu Hind Bint ˈUtba -der Ehefrau von Abu Sufyan, als sie sich bei ihm wegen Unterversorgung beschwerte: „Nimm (von ihm) in geziemender Weise das, was dir und deinem Kind ausreicht.“
Von ˈAischa wurde überliefert, dass sie sagte:

„Hind Bin ˈUtba, die Ehefrau von Abu Sufyan kam zum Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und sagte: „Oh Gesandter Allahs, Abu Sufyan ist ein geiziger Mann. Er gibt uns von der Versorgung nicht das, was mir und meinen Kindern ausreicht, außer dem, was ich ohne sein Wissen von seinem Vermögen genommen habe. Liegt hierin eine Sünde für mich?“ So sagte der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Nimm in geziemender Weise von seinem Vermögen das, was für dir und deinen Kinder genügt.“

[Überliefert von Al-Bukhary (5049) und Muslim (1714)]

Von Jabir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- während der Abschiedspredigt (während seiner Abschiedspilgerfahrt) (Khutba Hajja Al-Wadaˈ): „So fürchtet Allah in Bezug auf eure Frauen. Ihr habt sie von Allah als ein anvertrautes Gut genommen und sie wurden euch durch Sein Wort gesetzmäßig. Daher sind sie verpflichtet niemandem auf eurem Ehebett sitzen zu lassen, der euch zuwider ist. Und falls sie es tun, weist sie sanft zurecht (schlagt sie schmerzlos). Der Lebensunterhalt und die Versorgung mit Kleidung ist ihr Recht gegenüber euch.“

[Überliefert von Muslim (1218)]
C. Die Wohnstätte:
Sie gehört zu den Rechten der Ehefrau und bedeutet, dass der Ehemann ihr, seinen (finanziellen) Möglichkeiten entsprechend, eine Wohnstätte arrangiert.
Allah -erhaben sei Er- sagte: „Lasst sie wohnen, wo ihr wohnt, gemäß euren Mitteln.“
[At-Talaq 65:6]
2. Die nichtmateriellen Rechte:
A. Die Gerechtigkeit zwischen den Ehefrauen:
Zu den Rechten der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann gehört die Gleichbehandlung zwischen ihr und seinen anderen Ehefrauen, falls er Nebenfrauen hat, sei dies in Bezug auf die Wohnstätte, die Versorgung oder Bekleidung.
B. Das gute Zusammenleben:
Der Ehemann ist verpflichtet gegenüber seiner Frau einen guten Charakter zu haben und sie mit Nachsicht und Milde zu behandeln. Er soll ihr das, was möglich ist, entgegenbringen, um ihr Herz an sich zu binden.
Dieses aufgrund Seiner -erhaben sei Er- Aussage: „Und verkehrt in geziemender (gütiger) Weise mit ihnen.“

 

[An-Nisa 4:19]
Und Seiner Aussage: „Und den (Frauen) stehen die gleichen Rechte zu wie sie (die Männer) zur gütigen Ausübung über sie haben.“
[Al-Baqara 2:228]
Und aus der Sunnah:
Von Abu Huraira -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde überliefert, dass er sagte: „Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Seid gütig zu den Frauen und wünscht ihnen das Gute.““

[Überliefert von Al-Bukhary (3153) und Muslim (1468)]

Dieses sind (vorbildliche) einige Beispiele eines guten Zusammenlebens des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- mit seinen Ehefrauen, und er ist das Vorbild und Leitbild:
1. Von Zaynab Bin Abi Salama wurde erzählt, dass Ummu Salama sagte: „Während ich mit dem Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- zusammen unter einer samtenen Bettdecke lag, bekam ich meine Periode, so kroch ich aus ihr, nahm meine Menstruationskleidung und zog sie an. Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte darauf: „Hast du deine Periode bekommen?“ Ich sagte: „Ja.“ Daraufhin rief er mich und nahm mich zu ihm unter die Bettdecke.“
Sie sagte: „Sie hat mir erzählt, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- es pflegte sie zu küssen, während er am Fasten war. Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und ich pflegten es uns aus einem Gefäß uns zu waschen, um uns vom Janaba-Zustand zu reinigen.“
[Überliefert von Al-Bukhary (316) und Muslim (296)]
2. Von ˈUrwa Ibn Az-Zubayr wurde überliefert, dass er sagte: „ˈAischa sagte: „Bei Allah, ich sah den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- wie er an der Türe seines Gemachs stand, während die Abessinier in der Moschee des Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- mit ihren Speeren spielten. Er verdeckte mich mit seinem Obergewand, damit ich ihrem Spiel zuschauen kann. Er blieb wegen mir am Stehen, so dass ich jene sein soll, die weggeht (genug davon hat). Daher sollt ihr dem jungen Mädchen ein wenig Zeitvertreib (Vergnügen) zumessen.“

[Überliefert von Al-Bukhary (443) und Muslim (892)]

3. Von ˈAischa, der Mutter der Gläubigen -möge Allah mit ihr zufrieden sein- wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- es pflegte (nachts) im Sitzen zu beten und dabei im Sitzen zu rezitieren. Und wenn von der Rezitation etwas wie 30 oder 40 Verse übrig blieben, stand er auf, dann verbeugte er sich, dann warf er sich nieder und machte in der zweiten Gebetseinheit dann das Gleiche. Nachdem er dann sein Gebet beendet hatte, schaute er zu mir, und falls ich noch wach war, so würde er sich mit mir unterhalten. Und falls ich schlief, so würde er sich hinlegen.“
[Überliefert von Al-Bukhary (1068)]
C. Kein Zufügen von Schaden:

(Dass man der Ehefrau keinen Schaden zufügt) gehört zu den Grundlagen des Islams. Wenn es verboten (Haram) ist Fremden einen Schaden zuzufügen, dann ist es eher verboten (Haram) diesen der Ehefrau zuzufügen.

Von ˈUbada Ibn As-Samit wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- bestimmt hat „Es gibt keine Zufügung von Schaden noch Erwiderung des Schadens.“

[Überliefert von Ibn Maja (2340). Der Hadith wurde seitens Imam Ahmad, Al-Hakim und Ibn As-Salih und anderen als authentisch eingestuft]
Siehe dazu „Khulasatu Al-Badri Al-Munir“ (2/438)
Zu denjenigen Dingen, auf welche das islamische Recht (Schariˈa) aufmerksam gemacht hat ist das Nichtvorhandensein der Erlaubnis für ernsthaftes (schmerzzufügendes) Schlagen.
Von Jabir Ibn Abdillah wurde überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte während der Abschiedspredigt:
„So fürchtet Allah in Bezug auf eure Frauen. Ihr habt sie von Allah als ein anvertrautes Gut genommen und sie wurden euch durch Sein Wort gesetzmäßig. Daher sind sie verpflichtet niemanden auf eurem Ehebett sitzen zu lassen, der euch zuwider ist. Und falls sie es tun, weist sie sanft zurecht (schlagt sie schmerzlos). Der Lebensunterhalt und die Versorgung mit Kleidung ist ihr Recht gegenüber euch.“ [Überliefert von Muslim (1218)]

Zweitens: Die Rechte des Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau:

Die Rechte des Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau gehören zu den gewaltigsten Rechten. Vielmehr ist es so, dass sein Recht gegenüber ihr gewichtiger ist als ihr Recht gegenüber ihm, aufgrund der Aussage Allahs -erhaben sei Er:

„Und den (Frauen) stehen die gleichen Rechte zu wie sie (die Männer) zur gütigen Ausübung über sie haben. Doch die Männer stehen eine Stufe über ihnen. Und Allah ist Allmächtig, Allweise.“ [Al-Baqara 2:228]

Al-Jassas sagte: „Allah -erhaben sei Er- teilt uns in diesem Vers mit, dass beide Ehepartner gegenüber einander Rechte haben, und dass er bestimmte Rechte gegenüber seiner Ehefrau hat, welche sie ihm gegenüber nicht hat.
Ibn AlˈArabi sagte: „Dieses ist ein Textbeleg dafür, dass der Ehemann in Bezug auf die Eherechte vor der Ehefrau bevorzugt ist.
Zu diesen Rechten gehören:
A. Die Verpflichtung des Gehorsam:
Allah -erhaben sei Er- hat den Mann in Verantwortung der Frauen vorgestellt, in Bezug auf das Anordnen, die Rechtweisung und Obhut, so wie der Hirte seine Herde hütet und zwar dadurch, was Allah ihm an Vorzug an verstand- und kräftemäßig gegeben hat und ihm an materiellen Pflichten auferlegt hat.
Allah -erhaben sei Er- sagte:
„Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen wegen dessen, womit Allah die einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Besitz (für sie) ausgeben.“ [An-Nisa 4:34]
Ibn Kathir sagte:
„ˈAli Ibn Abi Talha überliefert von Ibn ˈAbbas, dass „Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen“ bedeutet „Gebieter über sie“, d.h. dass die Frau ihm darin gehorcht, was er ihr an Gehorsamkeit ihm gegenüber anbefiehlt und Gehorsamkeit ihm gegenüber bedeutet, dass sie gut zu seiner Familie ist und sein Vermögen bewahrt.“
Das gleiche sagten Muqatil, As-Saddi und Ad-Dahhak. [Aus „Tafsir Ibn Kathir“ (1/492)]
B. Dem Ehemann zur Verfügung zu stehen:
Zu den Rechten des Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau ist, dass sie ihm zur Verfügung steht. Wenn der Mann eine Frau heiratet, sie zum Beischlaf in der Lage ist, so obliegt es ihr, aufgrund des Ehevertrags, sich ihm hinzugeben, wenn er es von ihr verlangt. Und dieses nachdem er ihr ihre vorgezogene Brautgabe gegeben hat und ihr ein paar Tage Zeit lässt, dem Brauch entsprechend, wie zwei oder drei Tage, um ihre Dinge zu ordnen, wenn sie das von ihm verlangt, da es zu ihren Bedürfnissen gehört und weil das eine kurze Weile ist, so wie üblich.
Wenn sie ihm jedoch den Beischlaf verweigert, so hat sie etwas Verbotenes getan und eine große Sünde begangen, außer dass sie dafür einen islamrechtlichen Entschuldigungsgrund hat, wie die Menstruation, verpflichtendes Fasten, Krankheit und Ähnliches.
Abu Hurayra -möge Allah mit ihm zufrieden sein- überliefert, dass der Gesandte Allahs

-Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte:

„Wenn der Mann seine Frau ins Ehebett ruft, sie ablehnt und er wütend auf sie die Nacht verbringt, so verfluchen sie die Engel bis sie morgens aufwacht.“
[Überliefert von Al-Bukhary (3065) und Muslim (1436)]
C. Dass sie jemandem, der dem Ehemann zuwider ist, nicht gestattet sein Haus zu betreten.
Abu Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein- überliefert, dass der Gesandte Allahs

-Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte:

„Der Frau ist es nicht erlaubt im Beisein ihres Ehemanns zu fasten, außer mit seiner Erlaubnis und sie darf niemand, ohne seine Erlaubnis, ins Haus lassen,…“

[Überliefert von Al-Bukhary (4899) und Muslim (1026)]
Sulayman Ibn ˈAmr Ibn Al-Ahwas überliefert, dass sein Vater ihm erzählte, dass er während der Abschiedspredigt des Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- dabei war. Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- dankte Allah und lobpreiste ihn, erinnerte und ermahnte (uns) und sagte:
„Wünscht euch für die Frauen Gutes und seid gütig zu ihnen, denn sie sind bei euch in Obhut und ihr besitzt von ihnen nichts darüber hinaus, außer dass sie offenkundigen Frevel begehen. Falls sie es tun, so meidet sie im Ehebett und schlagt sie mit einem schmerzfreien Schlag.Falls sie euch daraufhin gehorchen, dann sucht kein Mittel gegen sie. Ihr habt bei euren Frauen Rechte und sie haben Rechte gegenüber euch. Was ihr Recht gegenüber ihnen anbelangt so ist es, dass sie niemanden auf eurem Bett sitzen lassen, wen ihr nicht mögt, sowie dass sie niemand in euer Haus lassen, der euch zuwider ist. Und was ihr Recht gegenüber euch anbetrifft, so sollt ihr ihnen gegenüber gütig sein, sie einkleiden und ernähren.“
[Überliefert von At-Tirmidhi (1163), der sagte: „Dieser Hadith ist „Hasan Sahih“, und es überlieferte ihn auch Ibn Maja (1851)]
Von Jabir wird überliefert, dass er sagte. „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „So fürchtet Allah in Bezug auf eure Frauen. Ihr habt sie von Allah als ein anvertrautes Gut genommen und sie wurden euch durch Sein Wort gesetzmäßig. Daher sind sie verpflichtet niemandem auf eurem Ehebett sitzen zu lassen, der euch zuwider ist. Und falls sie es tun, weist sie sanft zurecht (schlagt sie schmerzlos). Der Lebensunterhalt und die Versorgung mit Kleidung ist ihr Recht gegenüber euch.“
[Überliefert von Muslim (1218)]
D. Sie darf das Haus nicht ohne die Erlaubnis des Ehemanns verlassen:
Zu den Rechten des Ehemanns gegenüber der Ehefrau gehört, dass sie das Haus nicht ohne seine Erlaubnis verlassen darf.
Die Schafiˈiten und die Hanbaliten sagen:
„Sie darf nicht ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns ihren kranken Vater besuchen und er darf ihr das verwehren… da der Gehorsam dem Ehemann gegenüber Pflicht ist und es nicht erlaubt ist eine Pflicht für etwas zu unterlassen, was keine Verpflichtung darstellt.“
E. Zurechtweisung:
Der Ehemann hat das Recht sie zurechtzuweisen, wenn sie sich bei etwas widersetzt, was er ihr an Gutem nicht an Sünde anbefohlen hat und. Dieses da Allah -erhaben sei Er- anbefohlen hat, dass die Frau durch das Meiden im Ehebett, oder (schmerzfreies) Schlagen zurechtgewiesen werden darf, falls sie ungehorsam ist.
Die Hanefiten erwähnen vier Situationen in denen eine Zurechtweisung durch das Schlagen erlaubt ist. Darunter sind: Wenn sie sich nicht hübsch macht, wenn er das von ihr verlangt; wenn sie sich seiner Einladung ins Ehebett widersetzt, während sie im reinen Zustand ist (außerhalb der Menstruation); das Unterlassen des Gebets; und darunter ist das Verlassen des Hauses ohne seine Erlaubnis.“
Zu den Belegen für eine Zurechtweisung gehören:
Die Aussage Allahs -erhaben sei Er:
„Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht gegen sie keine Ausrede. Wahrlich, Allah ist Erhaben und Groß.“ [An-Nisa 4:34]
Und Seine -erhaben sei Er- Aussage:
„Oh ihr, die ihr glaubt, rettet euch und die Euren vor einem Feuer, dessen Brennstoff Menschen und Steine sind“ [At-Tahrim 66:6]
Ibn Kathir sagte:
„Qatada sagte: „Befehle ihnen die Gehorsamkeit gegenüber Allah und verbiete ihnen den Ungehorsam gegenüber Allah. Du sollst sie entsprechend der Anordnung Allahs behandeln, ihnen anbefehlen diese zu erfüllen und ihnen dabei helfen. Wenn du einen Ungehorsam gegenüber Allah siehst, so halte sie davon ab und tadle sie deswegen.““
Dieses sagten auch Qatada und Ad-Dahhak:
„Zu den Pflichten des Muslim gehört es, dass er seiner Familie, seinen Verwandten, seinen Hausangestellten und Dienern das beibringt, was Allah ihnen als Pflicht auferlegt hat und was Er ihnen verboten hat.“  [„Tafsir Ibn Kathir“ (4/392)]
F. Das Bedienen des Ehemanns seitens der Ehefrau:
Die Belege hierfür sind zahlreich, und es wurden bereits einige erwähnt.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya sagte:
„Die Ehefrau ist verpflichtet dem Ehemann in geziemender Weise zu dienen, was jedoch situationsbedingt ist, da die Diensterweisung einer Wüstenaraberin nicht wie die einer der Stadtfrau ist und eine Diensterweisung einer starken Frau ist nicht wie eine Diensterweisung einer schwachen Frau.“
[Aus „Al-Fatawa Al-Kubra“ (4/561)]
G. Die Hingabe der Ehefrau dem Ehemann:
„Sind die Bedingungen des Ehevertrags erfüllt und dieser gültig, so ist die Frau dazu verpflichtet sich dem Mann hinzugeben, damit er sich mit ihr vergnügt.Dieses, da durch die Eheschließung der Ehemann im Gegenzug das Anrecht darauf hat, sich mit ihr (seiner Ehefrau) zu vergnügen, sowie die Ehefrau im Gegenzug ihr Anrecht auf die Brautgabe (Al-Mahr) hat.
H. Gute Behandlung gegenüber dem Ehemann seitens der Ehefrau:
Dieses aufgrund Seiner -erhaben sei Er- Aussage:
„Und den (Frauen) stehen die gleichen Rechte zu wie sie (die Männer) zur gütigen Ausübung über sie haben.“ [Al-Baqara 2:228]
Al-Qurtubi sagte:
„Und von ihm -d.h. Ibn ˈAbbas- ebenfalls, d.h.: Sie haben gegenüber ihren Ehemännern ein Anrecht auf gute Partnerschaft und Zusammenleben in geziemender Weise, sowie die Ehemänner ein Anrecht darauf haben, dass sie ihnen in dem gehorsam sind, was sie ihnen anbefehlen.“
Es wurde gesagt:
„Sie haben ein Anrecht darauf, dass ihnen kein Schaden zugefügt wird, so wie die Ehemänner ein Anrecht darauf haben, dass ihnen ihrerseits kein Schaden zugefügt wird, wie es At-Tabari sagte.“
Ibn Zayd sagte:
„Sie fürchten Allah in Bezug auf sie (ihre Ehefrauen), sowie es ihnen obliegt Allah in Bezug auf euch zu fürchten.“
Die Bedeutung ist übereinstimmend und der Vers umfasst alle Rechte der der beiden Ehepartner“
[Aus „Tafsir At-Qurtubi“ (3/123,124)]

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Schaikh Muhammad Salih al-Munajjid