Alles Lob gebührt Allah..
Man muss die Intention und Bedingung des Stifters beachten. So darf das Gestiftete nicht für etwas genutzt werden, was der Intention und Bedingung des Stifters widersprechen, es sei denn es handelt sich um eine Notwendigkeit. Zur Notwendigkeit gehört, dass das Gestiftete außer Betrieb und ungenutzt ist. Dann soll sie zum nächsten Ort gebracht werden, welcher der Intention des Stifters ähnelt.
Wenn dieser Kühler vom Stifter für die Moschee gespendet wurde er in dieser Moschee selbst nicht genutzt wird, dann soll er zu einer anderen Moschee gebracht werden, wo er genutzt werden könnte.
Wenn es aber keine Moschee gibt, die diesen brauchen, dann soll er zu einem Ort gebracht werden, an dem die Leute diesen benötigen könnten, wie Militäreinheiten etc.
Demnach darf er erst zur Militäreinheit gebracht werden, wenn es keine Moschee gibt, die diesen Kühler benötigen könnten.
Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Darf man etwas, das der Moschee gestiftet wurde, wie ein Rad, wenn es die Moschee beengt und die Moschee dieses nicht braucht, an einen anderen Ort zu transportieren?“
Antwort: „Ja, es ist erlaubt etwas Gestiftetes an einen anderen Ort zu transportieren, wenn dies besser ist. Wenn die Moschee etwas nicht braucht, wie ein Bett, Rad ets., dann bringen wir sie zu einer anderen Moschee, wenn es möglich ist. Wenn nicht, dann verkaufen wir diese Dinge und spenden den Betrag der Moschee. Wenn sie aber Stiftungen gehren, dann müssen diese sich auch darum kümmern und das tun, was am besten ist.“ Aus „Liqaat Al-Bab Al-Maftuh“ (168).
Was den Verkauf angeht, so ist es nicht erlaubt, solange der Kühler noch an einem anderen Ort genutzt werden könnte, denn der Stifter wollte den Menschen mit diesem kühlen Wasser Nutzen bringen. So sollte dieses Vorhaben bewahrt werden.
Und Allah weiß es am besten.