Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Die Rechtsgelehrten waren sich über die Abtreibung vor 40 Tagen uneinig. So war eine Gruppe der Hanafiten und Schafi'iten der Meinung, dass es erlaubt sei, was auch eine Ansicht bei den Hanbaliten ist.
Ibn Al-Humam -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Fath Al-Qadir“ (3/401): „Ist es erlaubt die Schwangerschaft abzubrechen? Es ist erlaubt, solange nichts daraus entstanden ist. An anderer Stelle sagten sie, dass dies erst nach 120 Tagen geschieht. Dies beinhaltet, dass sie mit dem „Entstehen“ das Einhauchen der Seele gemeint ist, ansonsten ist es falsch, da diese Entstehung bereits vor dieser Zeitspanne geschieht.“
Ar-Ramli -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Nihayah Al-Muhtaj“ (8/443): „Die vorgezogene Ansicht besagt, dass es absolut verboten ist, nachdem ihm die Seele eingehaucht wurde, und davor aber erlaubt ist.“
In „Haschiyah Qalyubi (4/160) steht: „Ja, es ist erlaubt es abzutreiben, auch wenn es mit Medikamenten geschieht, bevor ihm die Seele eingehaucht wird, entgegen der Meinung von Al-Ghazali.“
Al-Mardawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Insaf“ (1/386): „Es ist erlaubt Medikamente einzunehmen, um den Samen abzustoßen. Dies wird in ‚Al-Wajiz‘ erklärt und in ‚Al-Furu'‘ erwähnt. Ibn Al-Jauzi sagte in ‚Ahkam An-Nisa‘, dass es verboten sei. In ‚Al-Furu'‘ steht, dass aus den Worten von Ibn 'Aqil, in ‚Al-Funun‘ heraussticht, dass es erlaubt ist es abzustoßen, bevor ihm die Seele eingehaucht wird. Und er sagte, dass es einen Beweis dafür gebe.“
Ibn Rajab Al-Hanbali sagte in „Jami' Al-'Ulum wal Hikam“: „Von Rifa'ah Ibn Rafi' wird überliefert, dass er mit 'Umar, 'Ali, Az-Zubair, Sa'd und anderen Gefährten des Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- saß und sie sich über den 'Azl (Coitus Interruptus) unterhielten. Sie sagten dann, dass darin kein Problem bestehe. Ein Mann aber erwiderte: „Es wird behauptet, dass eine kleine Form davon ist, ein neugeborenes Mädchen lebendig zu begraben.“ 'Ali antwortete darauf: „Es ist erst genauso, wenn es sieben Stufen durchquert, hat: (1) Es wird aus einem Auszug aus Lehm erschaffen, (2) dann wird es zu einem Samentropfen, (3) dann wird es zu einem Anhängsel, (4) dann wird es zu einem kleinen klumpen, (5) dann zu Knochen, (6) dann zu Fleisch (7) und dann wird es zu einer anderen Schöpfung.“ Daraufhin sagte 'Umar: „Du hast die Wahrheit gesprochen. Möge Allah dir ein langes Leben gewähren.“ Überliefert von Ad-Daraqutni in „Al-Mutalif wal Mukhtalif“.
Dann sagte Ibn Rajab: „Unsere Gefährten haben klargestellt, dass, wenn das Kind zu einem Anhängsel wird, es der Frau dann nicht erlaubt, ist es abzustoßen, da dies der Beginn des Kindes ist, im Gegensatz zum Samentropf, bei dem das Kind noch nicht begonnen hat und es auch sein kann, dass dies nicht passieren wird.“
Die Malikiten sind der Ansicht, dass es absolut nicht erlaubt ist. Dies ist auch eine Ansicht einiger Hanafiten, Schafi'iten und Hanbaliten. Ad-Dardir sagte in „Asch-Scharh Al-Kabir“ (2/266): „Es ist nicht erlaubt den Samentropfen, der im Mutterleib geformt wird, herauszunehmen, auch nicht vor 40 Tagen. Und wenn ihm die Seele eingehaucht wird, ist es per Konsens verboten.“
Es gibt Rechtsgelehrte, welche die Erlaubnis auf einen Entschuldigungsgrund beschränken. Siehe hierfür: „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah Al-Kuwaitiyah“ (2/57).
Im Beschluss des Rats der Großgelehrten steht: „1. Es ist nicht erlaubt die Schwangerschaft in all ihren Perioden abzubrechen, es sei denn durch einen islamisch-legitimen Grund und innerhalb sehr enger Grenzen.
2. Wenn sich die Schwangerschaft in der ersten Runde befindet, welche die Zeitspanne der 40 Tage ist, und sich im Schwangerschaftsabbruch ein islamisch-begründeter Vorteil befindet oder dadurch Schaden abgewendet wird, dann ist es erlaubt die Schwangerschaft abzubrechen. Was den Schwangerschaftsabbruch innerhalb dieser Zeitspanne anbelangt, aus Furcht vor Erschwernissen bei der Kindererziehung oder aus Angst vor der Unfähigkeit für ihre Leben, ihre Bildung oder für ihre Zukunft aufzukommen, oder weil die Eheleute sich mit ihren vorhandenen Kindern zufriedengeben, so ist dies nicht erlaubt.“ Übernommen aus „Al-Fatawa Al-Jami'ah“ (3/1055).
In „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (21/450) steht: „Die Grundlage bei der Schwangerschaft besagt, dass es nicht erlaubt ist sie in all ihren Perioden abzubrechen, es sei denn durch einen islamisch-legitimen Entschuldigungsgrund. Wenn sich die Schwangerschaft noch immer in der Stufe des Samentropfens befindet oder unter den 40 Tagen, und sich im Abbruch ein islamisch-begründeter Vorteil befindet oder dadurch Schaden abgewendet wird, welcher die Mutter treffen könnte, dann ist es in diesem Fall erlaubt sie abzubrechen. Dazu gehört aber nicht, wenn man Angst vor der Erschwernis hat, die Kinder zu erziehen, weil man nicht in der Lage ist für sie und ihre Erziehung aufzukommen oder weil man mit einer bestimmten Anzahl an Kindern zufrieden ist etc. Wenn die Schwangerschaft aber über diesen 40 Tagen andauerte, dann ist es verboten sie abzubrechen, da es dann nach diesen 40 Tagen zu einem Anhängsel wird, was der Beginn der Erschaffung des Menschen ist. Somit ist es nicht erlaubt es abzutreiben, nachdem es diese Periode erreicht hat, bis ein vertrauenswürdiges medizinisches Komitee festgelegt hat, dass die weiterführende Schwangerschaft die Mutter gefährden wird und dass befürchtet wird, dass sie sterben könnte, wenn sie die Schwangerschaft fortführen würde.“
Es scheint aber, dass es im genannten Fall kein Problem darstellt, wenn die Schwangerschaft abgebrochen wird, wenn darin ein Schaden ist, welcher die Mutter oder den Säugling treffen wird, wenn die Schwangerschaft fortgeführt wird.
Und Allah weiß es am besten.