Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Eine detaillierte Antwort auf jene, die Zinsgeschäfte mit Nicht-Muslimen in ihren Ländern erlauben

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Herausgabedatum : 03-11-2022

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Frage

Ich lebe in einem skandinavischen Land und unter den Muslimen hat sich die Versuchung der Zinsgeschäfte, oder – besser gesagt – die Krankheit der Zinsgeschäfte, verbreitet. Dies geschah durch Fatawa, auf die sie sich stützen. Sie entnahmen dies aus einem Fatwa-Komitee eines arabischen Landes, mit der Begründung, dass üble Geschäfte mit dem Nicht-Muslim, der gegen den Islam im Krieg steht, erlaubt wäre. Sie schreiben dies Abu Hanifa und seinem Schüler Muhammad Ibn Al-Hasan -möge Allah ihnen barmherzig sein- zu. Ich habe den Link dieser Fatwa ebenfalls zugeschickt. Ich bitte um eine detaillierte Antwort, damit Eure Fatwa die Wahrheit offenlegt.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Zinsgeschäfte gehören zu den großen Sünden. Allah hat jenen, die diesen Geschäften nachgehen angedroht, dass ihre Vermögen im Diesseits zugrunde gehen und sie in der Zwischenwelt (Barzakh) und am Tag der Auferstehung streng bestraft werden.

Allah -erhaben ist Er- sagte: „Diejenigen, die Zins verschlingen, werden nicht anders aufstehen als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. Dies (wird sein), weil sie sagten: "Verkaufen ist das gleiche wie Zinsnehmen." Doch hat Allah Verkaufen erlaubt und Zinsnehmen verboten. Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah. Wer aber rückfällig wird, jene sind Insassen des (Höllen)feuers. Ewig werden sie darin bleiben. Dahinschwinden lassen wird Allah den Zins und vermehren die Almosen. Allah liebt niemanden, der ein beharrlicher Ungläubiger und Sünder ist. Gewiss, diejenigen, die glauben und rechtschaffene Werke tun, das Gebet verrichten und die Abgabe entrichten, die haben ihren Lohn bei ihrem Herrn, und keine Furcht soll sie überkommen, noch werden sie traurig sein. O die ihr glaubt, fürchtet Allah und lässt das sein, was an Zins(geschäften) noch übrig ist, wenn ihr gläubig seid. Wenn ihr es aber nicht tut, dann lasst euch Krieg von Allah und Seinem Gesandten ansagen! Doch wenn ihr bereut, dann steht euch euer (ausgeliehenes) Grundvermögen zu; (so) tut weder ihr Unrecht, noch wird euch Unrecht zugefügt.“ [Al-Baqarah:275-279]

Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte, dass das Verschlingen von Zinsen zu den Sünden gehört, für die man im Grab streng bestraft wird.

Wahrscheinlich ist dieser heutige internationale wirtschaftliche Zusammenbruch zwangsläufig das Resultat der Verbreitung von Zinsgeschäften. Dies ist eine Form des Dahinschwindens des Vermögens, das Allah denjenigen androht, die Zinsgeschäfte machen. Und Er sagte: „Die Strafe des Jenseits ist wahrlich strenger und nachhaltiger.“ [Taha:127]

Wir sind zutiefst erstaunt von diesen Muftis, die das Verbot von Zinsgeschäften umgehen oder schwache Ansichten suchen, mit denen sie dann den Menschen Rechtsurteile geben. So erlauben sie das Verbotene und ebnen ihnen den Weg diese große Sünde zu begehen, die zu den Todsünden gehört, statt es ihnen zu verbieten, ihnen Angst davor zu machen, sie dazu zu leiten bei ihrem Essen, ihrer Kleidung und ihrem Zuhause das Gute (Erlaubte) zu suchen und sie davor zu warnen Verbotenes zu verschlingen, denn jeder Körper, der sich von Verbotenem ernährt, ist für das Höllenfeuer am angemessensten.

Die Strafe desjenigen, der die verbotenen Dinge umgehen will, ist in der islamischen Gesetzgebung bekannt, denn Allah hat bereits die Leute des Samstags in Affen verwandelt, als Vergeltung dafür, dass sie das Verbot Allahs umgehen wollten.

Die Bemühungen der Gelehrten -möge Allah ihnen barmherzig sein- sind, trotz unserer Ehrfurcht und Liebe zu ihnen, bekanntermaßen nicht islamisch-legitim. Es sind ihre Bemühungen (Ijtihad) zur Erreichung der richtigen Ansicht. Unter diesen gibt es welche, die mit der richtigen Ansicht übereinstimmen, und welche, die falsch sind. Derjenige, der darin falsch liegt, wird belohnt, weil er sich bemühte und versuchte die Wahrheit zu erreichen. Derjenige aber, der richtig liegt, wird doppelt belohnt. So sagte der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Wenn der Richtiger über etwas urteilt, sich darin bemüht und dann richtig liegt, so erhält er den doppelten Lohn. Und wenn er über etwas urteil, sich bemüht aber falsch liegt, so erhält er nur einen Lohn.“

Wir aber dürfen nicht ihren falschen Ansichten folgen. Jeder Muslim muss vielmehr dem Quran und der Sunnah folgen. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Und folgt dem Besten von dem, was zu euch von eurem Herrn (als Offenbarung) herab gesandt worden ist.“ [Az-Zumar:55]

Allah -erhaben ist Er- sagte auch über die Schriftbesitzer (Juden und Christen): „Sie haben ihre Gelehrten und ihre Mönche zu Herren genommen außer Allah.“ [At-Taubah:31]

Und diese haben ihnen das Verbotene für erlaubt erklärt und das Erlaubte für verboten. Und sie folgten ihnen darin. Das ist es, was leider einige Muftis heute tun.

Zweitens:

Obwohl Zinsgeschäft klar und deutlich in Allahs -erhaben ist Er- Buch und der Sunnah des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- verboten wurden, so finden wir welche, die kommen und diese klaren Zinsgeschäfte für erlaubt erklären, mit der Begründung, dass Zinsgeschäfte in dieser Form nicht dazu gehören. Sie umgehen dies, indem sie den Namen „Riba“ umgehen. So sagen sie nicht „riba-artige Zinsgeschäfte“, sondern „Investmenterträge“. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- berichtete uns bereits über ein Volk, das Alkohol trank, diesem aber einen anderen Namen gaben. Dies machte er zu einem Grund dafür, dass die Erde (unter ihnen) einsinkt und die Täter zu Affen und Schweinen verwandelt werden. So tun es diese mit den Zinsgeschäften, so wie jene es mit dem Alkohol taten. Zinsgeschäfte aber sind noch verbotener und schlimmer als das Trinken von Alkohol.

Einige von ihnen erlauben Zinsgeschäfte mit der Begründung, dass dies die Fatwa von Abu Hanifa -möge Allah ihm barmherzig sein- sei. Zusätzlich zur ersonnenen Lüge über die islamische Gesetzgebung, dass sie dies erlauben würde, so ist dies auch eine Lüge über Abu Hanifa, der nie das gesagt hat, was diese ihm zuschrieben.

Um das zu verdeutlichen, sagen wir zusammengefasst: Derjenige, der diese Fatwa erteilt, widerspricht Abu Hanifa aus zwei Punkten heraus:

Erstens: Diese Muftis zählen die westlichen Länder nicht zu den Ländern, die gegen den Islam im Krieg stehen, sondern nennen sie „Länder der Nicht-Muslim (Diyar Al-Kuffar). Die Fatwa von Abu Hanifa bezieht sich vielmehr auf Länder, die gegen den Islam im Krieg stehen.

Die Gelehrten unterscheiden zwischen (Dar Al-Harb) (Land, das sich gegen die Muslime im Krieg befindet) und „Dar Al-Kufr“ (Land des Unglaubens). „Dar Al-Kufr“ ist das Land, das die Nicht-Muslime beherrschen und darin mit ihren Gesetzen und Ordnungen regieren. „Dar Al-Harb“ aber ist ein Land des Unglaubens (Dar Al-Kufr), in dem es zwischen ihnen und den Muslimen keinerlei Sicherheitsabkommen, Friedens- oder Sicherheitsverträge gibt. So kann ein Land ein „Dar Al-Kufr“ sein, jedoch ist es kein „Dar Al-Harb“, da zwischen uns Muslimen und ihnen Sicherheits- und Friedensabkommen herrschen.

Derjenige, der die Aussage von Abu Hanifa als Beweis anführen will, muss erstmal diese Länder als „Dar Al-Harb“ bezeichnen. Wenn er sich dessen weigert, dann darf er nicht die Aussagen von Abu Hanifa für Dinge als Beweis anführen, die der Ansicht von ihm (eigentlich) widersprechen.

Zweitens: Abu Hanifa erließ eine Fatwa, dass es dem Muslim erlaubt ist Zinsen in solchen Ländern zu nehmen, aber nicht zu geben. Dies, da ihr Vermögen für die Muslime erlaubt ist, da es ein „Dar Al-Harb“ ist. Somit ist es erlaubt es auf diese Weise an sich zu nehmen.

Schaue und vergleiche also zwischen der Fatwa diesen Imams, auch wenn wir dieser widersprechen, und zwischen der Fatwa dieser Gelehrten. Du wirst einen klaren Unterschied zwischen ihnen, sowohl in der Art und Weise als auch im Urteil, vorfinden.

Die Voraussetzungen bei Abu Hanifa und jenen Hanafiten, die ihm darin übereinstimmten, Zinsgeschäfte zu führen:

1. Der Vertrag muss auf ihrem Boden stattfinden.

2. Ihr Land muss ein „Dar Al-Harb“ sein.

3. Der Muslim muss der Zinsnehmer und nicht der -geber sein.

Siehe auch: „Al-Mabsut“ (14/56).

Die richtige Ansicht aber, die auch von den meisten Gelehrten vertreten wird, zu denen auch die Imame Malik, Asch-Schafi'i und Ahmad gehören, besagt, dass Zinsgeschäfte sowohl zwischen Muslimen untereinander als auch zwischen Muslim und Nicht-Muslim verboten sind, sei es in islamischen Ländern, Dar Al-Kufr oder Dar Al-Harb.

Ibn Qudamah Al-Maqdisi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Zinsgeschäfte sind in „Dar Al-Harb“ so verboten, wie sie in islamischen Ländern verboten sind. Dieser Ansichten waren Malik, Al-Auza'i, Abu Yusuf, Asch-Schafi'i und Ishaq.

Allah -erhaben ist Er- sagte auch: ‚Und Er hat Zinsnehmen verboten.‘ [Al-Baqarah:275] Er sagte auch: ‚Diejenigen, die Zins verschlingen, werden nicht anders aufstehen als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt.‘ [Al-Baqarah:275] Er -erhaben ist Er- sagte auch: ‚O die ihr glaubt, fürchtet Allah und lässt das sein, was an Zins(geschäften) noch übrig ist:‘ [Al-Baqarah:278] Die allgemeinen Überlieferungen beinhalten, dass es verboten ist mehr zu bezahlen als man genommen hat. Der Hadith: ‚Wer auch immer mehr gibt oder nach mehr fragt, der hat ein Riba-Geschäft (Zinsgeschäft) geführt‘, gilt allgemein. Und ebenso auch alle anderen Ahadith. Und alles, was im islamischen Land verboten ist, ist auch im Dar Al-Harb verboten, wie Zinsgeschäfte unter Muslimen.“ Aus „Al-Mughni“ (4/47).

Er sagte auch: „Wer mit einem Sicherheitsabkommen das Land des Feindes betritt, der darf sie nicht bezüglich ihres Vermögens verraten oder mit ihnen Zinsgeschäfte führen.“

Er sagte ebenso: „Was das Verbote von Zinsgeschäften in Dar Al-Harb angeht, so haben wir dies bei den Zinsgeschäften bereits erwähnt, obwohl die Aussage Allahs -erhaben ist Er-: ‚Und das Zinsnehmen hat Er verboten‘, [Al-Baqarah:275] und alle anderen Verse und Überlieferungen, die das Verbot von Zinsgeschäften beweisen, allgemein gelten. Sie beinhalten Zinsgeschäfte an jedem Ort und zu jeder Zeit.“ Aus „Al-Mughni“ (9/237).

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Zinsgeschäfte verlaufen in Dar Al-Harb, so wie im islamischen Land. Dieser Ansicht waren Malik, Ahmad und Abu Yusuf. Unser Beweis dafür sind die allgemeinen Überlieferungen, die Zinsgeschäfte für verboten erklären. Denn alles, was im islamischen Land verboten ist, ist auch im Land der Götzenanbeter verloren, so wie alle unsittlichen Taten und Sünden. Ebenso ist es ein ungültiger Vertrag, der ungültig bleibt, so wie es bei der Ehe der Fall ist.“

Drittens:

Die Hanafiten damals, und jene, die ihnen heute folgen, führten Überlieferungen als Beweise an, die sowohl in der Überlieferungskette als auch in der Argumentation schwach sind.

Zu ihren Beweisen gehören:

1. Makhul berichtete, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Zwischen einem Muslim und einem Harbi (Bewohner des Dar Al-Harb) gibt es keine Zinsgeschäfte im Dar Al-Harb.“

Die Antwort darauf ist, dass dieser Hadith „Mursal“ ist, den Makhul gehört zu den Schülern der Prophetengefährten (Tabi'un). Und ein Mursal-Hadith gehört zur Kategorie der schwachen Ahadith. Diesen haben bereits Asch-Schafi'i, Ibn Hajar, An-Nawawi und anderen als schwach eingestuft.

Imam Asch-Schafi'i -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Das, womit Abu Yusuf für Abu Hanifa argumentierte, ist nicht stark überliefert. Somit ist es kein Argument dafür.“ Aus „Al-Umm“ (7/358, 359).

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die Antwort auf den Hadith von Makhul ist, dass dieser mursal und schwach ist. Dadurch ist er kein Argument. Und wenn er authentisch wäre, dann würden wir die Bedeutung so interpretieren, dass damit gemeint ist, dass es nicht erlaubt ist in ‚Dar Al-Harb‘ Zinsgeschäfte zu führen, da wir die Beweise so zusammenführen.“ Aus „Al-Majmu'“ (9/488).

Ibn Hajar -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Ich habe ihn nicht gefunden.“ Aus „Ad-Dirayah fi Takhrij Ahadith Al-Hidayah“ (2/158).

2. Sie führten den Hadith von Banu Qainuqa' als Beweis an. Als der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sie vertrieb, sagten sie: „Wir haben Schulden, die noch nicht fällig sind.“ Er sagte dann: „Erlasst einen Teil, sodass ihr den anderen schneller erhält.“ Und als er Banu An-Nadir vertrieb, sagten sie auch: „Wir haben Schulden, die noch nicht fällig sind.“ Er sagte dann wieder: „Erlasst einen Teil, sodass ihr den anderen schneller erhält.“

As-Sarkhasi erklärte, inwieweit damit argumentiert wird. So sagte er: „Es ist bekannt, dass solche Zinsgeschäfte, die in seinen Worten: „Erlasst einen Teil, sodass ihr den anderen schneller erhält“, unter Muslimen nicht erlaubt sind. Wenn nun einer bei jemand anderem, bis zu einer bestimmten Zeit, Schulden offen hat und voraussetzt, dass dieser dann einen Teil früher bezahlen soll, so ist dies nicht erlaubt. Umar, Zaid Ibn Thabit und Ibn Umar -möge Allah ihnen barmherzig sein- verabscheuten dies. Der Gesandte Allahs saws aber erlaubte es bei ihnen, weil sie Leute waren, die zu dieser Zeit gegen den Islam im Krieg standen, weshalb er sie vertrieb. Dadurch wissen wir, dass zwischen dem Harbi und dem Muslim Dinge erlaubt sein können, die unter Muslimen nicht erlaubt sind.“

Die Antwort darauf ist, dass dieser Hadith ebenfalls schwach und nicht authentisch ist.

Was den Hadith von Banu Qainuqa' angeht, so überlieferte diesen Al-Waqidi, in „Al-Maghazi“. Den Hadith von Banu An-Nadir überlieferten Al-Hakim, in „Al-Mustadrak“ (2/61), Ad-Daraqutni, in „As-Sunan“ (3/46), und Al-Baihaqi, in „As-Sunan“ (6/28). In der Überlieferungskette ist „Muslim Ibn Khalid Az-Zanji Al-Makki“ vorzufinden, über den Imam Al-Bukhary sagte: „Seine Ahadith sind verwerflich.“ Als Al-Hakim über diesen Hadith sagte: „Die Überlieferungskette ist authentisch, jedoch haben Al-Bukhary und Muslim ihn nicht herausgegeben“, kommentierte deshalb Adh-Dhahabi darauf mit: „Az-Zanji ist schwach und 'Abdul 'Aziz ist nicht vertrauenswürdig.“ Ad-Daraqutni sagte, nachdem er diesen Hadith herausgab: „In der Überlieferungskette befindet sich Muslim Ibn Khalid, der ein schlechtes Gedächtnis hat und schwach ist. Er war über diesen Hadith verwirrt.“ Ibn Al-Qayyim erklärte diesen Hadith als „gut“ (hasan), so wie es in „Ahkam Ahl Adh-Dhimmah“ (1/396) steht.

Diese Thematik ist unter den Gelehrten als „Da' wa Ta'ajjal“-Thematik bekannt. Diese bedeutet, dass eine Person auf bestimmte Zeit bei einer anderen Person verschuldet ist. Beide einigen sich darauf, dass ein Teil der Schulden zügig gezahlt wird, wohingegen der andere dann entfällt. Die Rechtsgelehrten waren sich darüber uneinig, ob dies erlaubt sei. Richtig ist, dass es erlaubt ist und in keiner Weise etwas mit Zinsgeschäften zutun hat. Basierend darauf ist die Argumentation der Hanafiten damit, dass es erlaubt sei Zinsgeschäfte zwischen Muslimen und Harbis zu führen, nicht richtig. Denn sie (die „Da' wa Ta'ajjal“-Thematik) ist ebenso zwischen Muslimen erlaubt.

Und der Größte unter denen, die dies erlaubten, war der ehrenwerte Prophetengefährte Abdullah Ibn Abbas -möge Allah mit ihm zufrieden sein-. Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah und sein Schüler Ibn Al-Qayyim stärkten ebenfalls die Erlaubnis dessen. Ebenso erklärten die Gelehrten des Ständigen Komitees und Schaikh Al-'Uthaimin dies ebenfalls für erlaubt. Diesbezüglich wurde auch ein Beschluss des islamischen Fiqh-Gremiums erlassen. Unter den Rechtsgelehrten der Hanafiten, erklärte es Ibn Abidin für erlaubt. Siehe auch: „Haschiyah Ibn 'Abidin“ (5/160).

Ibn Al-Qayyim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn jemand bei einem anderen noch Schulden auf eine bestimmte Zeit offen hat, und der Gläubiger verreisen will und befürchtet, dass sein Vermögen verschwindet, oder es braucht, und es erst verlangen kann, nachdem das Fälligkeitsdatum erreicht wurde, und er vom Schuldner einen Teil erlassen will, wodurch er dann den Rest zügig erhält, so waren sich die Altvorderen und deren Nachfahren diesbezüglich uneinig:

Ibn Abbas erlaubte es, wobei Ibn Umar es verbat. Über Ahmad gibt es diesbezüglich zwei Überlieferungen. Die bekannter besagt, dass es verboten sei, was auch die die Mehrheit seiner Gefährten auswählten.

Zweitens: Es ist erlaubt. Dies sagte Ibn Abi Musa und es war die Auswahl unseres Schaikhs Ibn Taymiyyah.

Ibn Abdil Barr überlieferte von Asch-Schafi'i eine Ansicht diesbezüglich. Seine Gefährten aber kannten diese Ansicht kaum und haben sie auch nicht überliefert. Ich meine, dass dies nur dann gilt, wenn keine Voraussetzungen genannt werden, wenn es von Asch-Schafi'i authentisch überliefert wurde. Wenn er ihm nun einen Teil seiner Schulden früher gibt, was erlaubt ist, und dieser ihn vom Rest befreit, auch wenn davor Voraussetzungen gestellt wurden, und sie es dann basierend auf die vorangegangene Bedingung taten, so ist es bei ihm (Asch-Schafi'i) gültig, da die Voraussetzung, die in seiner Rechtsschule Einfluss hat, die Voraussetzung in der Zeit des Vertrags ist und nicht die der Vergangenheit. Dies haben einige seiner Gefährten klargestellt. Der Rest sagte, dass es erlaubt wäre, wenn man dies ohne Voraussetzung tut. Und mit dieser Voraussetzung meinen sie eine Voraussetzung in der Zeit des Vertrags.

Was Malik angeht, so erlaubt er dies gar nicht, um so üblen Dingen vorzubeugen. Ahmad aber erlaubt es, wenn die Schulden niedergeschrieben werden. Ansonsten gibt es diesbezüglich zwei Überlieferungen bei ihm.

Und dies widerspricht den Zinsgeschäften, denn diese beinhalten einen Zuwachs in der Zeit und den Schulden, was ein purer Schaden für den Schuldner ist. Unsere Thematik aber beinhaltet, dass der Schuldner sich von den Schulden löst und der Gläubiger das, was er früher erhält, nutzen kann. In beiden Fällen gibt es Nutzen, ohne jeglichen Schaden, im Gegensatz zu Zinsgeschäften, über die es einen Konsens gibt, denn der Schaden erreicht nur den Schuldner und davon profitiert nur der Gläubiger. Somit widerspricht dies dem Zinsgeschäft, sowohl in der Art und Weise als auch der Bedeutung.“

Aus „Ighatha Al-Lahfan“ (2/11-13).

Siehe auch die Ansicht des Ständigen Komitees und des islamischen Fiqh-Gremiums, in der Antwort auf Frage Nr. 13945.

3. Ein weiteres Argument, das sie als Beweis anführen, ist die Überlieferung, in der der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- mit Rukanah gerungen hat, als er in Mekka war. Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- rang ihn jedes Mal für ein Drittel seiner Schafe zu Boden. Und wenn es verhasst (Makruh) wäre, dann hätte der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- dies nicht getan. Als er ihn dann beim dritten Mal zu Boden rang, sagte Rukanah: „Nie hat mich jemand zu Boden gerungen und nicht du warst es, der mich zu Boden gerungen hat.“ Daraufhin gab ihm der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- die Schafe zurück.

As-Sarkhasi sagte: „Er gab ihm die Schafe vielmehr aus Edelmut zurück. Und der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- tat dies oft mit den Götzenanbetern, um ihre Herzen zu gewinnen, damit sie glauben.“          

Sie meinen mit dieser Argumentation, dass es erlaubt sei mit den Nicht-Muslimen islamisch verbotene und ungültige Geschäfte zu führen, da Sportwetten in unserer Gesetzgebung absolut verboten ist.

Die Antwort auf diese Argumentation ist, dass das Ringen des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- mit Rukanah zwei Punkte beinhaltet:

Erstens: Es gehört zu den abrogierten Regeln, da er in Mekka war, bevor in Medina Sportwetten verboten wurden. Und das ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten.

Zweitens: Es gehört zu den Taten, die bis zum Tag der Auferstehung erlaubt sind, und es gehört zu erlaubten Wetten, denn damit war beabsichtigt den Islam zu unterstützen. Und alles, was in gleicher Form getan wird, ist bei einer Gruppe von Gelehrten erlaubt. Dies war ebenfalls die Ansicht von Ibn Taymiyyah und Ibn Al-Qayyim -möge Allah ihnen barmherzig sein-. Dies ist auch eine Antwort auf ihre Argumentation mit der Wette Abu Bakrs mit den Götzenanbetern in Mekka, was noch kommt, so Allah will. Diese Wetten fallen unter das Urteil des Hadiths, der in den Sunan überliefert wurde. Abu Hurairah -möge Allah mit ihm zufrieden sein- berichtete, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wetteinsätze sind nur beim Bogenschießen und Kamel- und Pferderennen erlaubt.“ Überliefert von Abu Dawud (2574), At-Tirmidhi (1700). Al-Albani stufte dies in „Sahih Abi Dawud“ als authentisch ein.

Mit den Wetteinsätzen sind Preise gemeint, die den Gewinnern gegeben werden.

Ibn Al- Qayyim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn das bestätigt ist, dann ist es ein Beweis dafür, dass zwei Parteien miteinander wetten. Es ist die Wette von Abu Bakr As-Siddiq, denn beide hatten eine Wette darüber die Religion zu unterstützen. Rukanah gehörte zu den stärksten Menschen und noch nie hat ihn jemand niedergerungen. Als der Prophet aber dies tat, wusste er, dass er von einer anderen Kraft, von Allah, unterstützt wurde. Deshalb sagte er: ‚Bei Allah, noch nie hat mich jemand zu Boden gerungen.‘ So war er unbesiegt und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- wollte ihn niederringen, um dadurch die Zeichen seines Prophetentums und die Unterstützung Allahs mit der Kraft und dem Vorzug zeigen. Der Wetteinsatz dafür war derselbe, wie in der Geschichte von Abu Bakr As-Siddiq, jedoch ging es in der Geschichte von Abu Bakr darum durch Wissen zu siegen. Hier aber sollte durch Kraft gesiegt werden. Und die Religion steht nur mit diesen beiden Dingen: Wissen und Kraft. So war der Wetteinsatz dafür, wie der Wetteinsatz beim Bogenschießen und Reiten, denn dadurch sollte die Religion unterstützt und gestärkt werden. Es war ein Wetteinsatz für die Wahrheit und wenn dadurch dann das Geld genommen wird, dann wird es mit der Wahrheit getan. Als der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- aber das Ziel hatte die Wahrheit nach oben zu bringen und zu unterstützen, gab er ihm das Hab und Gut zurück und behielt nichts für sich. Daraufhin nahm dieser Mann den Islam an. Dieser Wetteinsatz des Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und seines Freundes, gehören zum Jihad, durch den Allah Seine Religion zum Sieg verhilft und sie ehrt. Es ähnelt den drei Ausnahmen aus dem Hadith von Abu Hurairah. Diese drei aber gehören zum Jihad, im Gegensatz zum Ringen, das nicht dazu gehört. Vielmehr wurde es dem Jihad ähnlich, aufgrund der Unterstützung und Erhebung der Wahrheit darin, wie der Ringkampf des Propheten mit Rakanah. Und wenn genauso mit diesen drei Ausgenommenen Hochmut auf Erden und Unterdrückung der Menschen gewollt ist, dann sind diese tadelnswert. Ringen, Wettläufe etc., wenn mit ihnen die Unterstützung des Islam gewollt ist, dann sind es gute Taten, und in dem Fall ist rechtmäßig das Geld dafür zu nehmen, und nicht falsch. Die Grundlage beim Geld besagt, dass es nur rechtmäßig genommen werden darf und nicht im Falschen, worin keinerlei Nutzen enthalten ist.

Diese Überlieferung beweist, dass es erlaubt ist, wenn zwei Parteien Wetteinsätze machen, bei einer Handlung, in der die Wahrheit und ihre Anzeichen unterstützt und die Wahrhaftigkeit des Gesandten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- bekräftigt wird.“ Aus „Al-Furusiyah“ (203-205).

Dadurch wird klar, dass der Ringkampf des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- mit Rakanah in Mekka kein Argument dafür ist, dass ungültige Verträge mit den Nicht-Muslimen in Dar Al-Harb erlaubt sein können. Nach der Ansicht der Mehrheit sind diese durch das Verbot von Glücksspiel abrogiert/abgeschafft, mit der Begründung, dass Sportwetten zwischen zwei Personen zu den Arten des Glücksspiels gehören. Und nach der anderen Ansicht, welche die richtigere ist, ist dies erlaubt und fällt unter das Urteil, wie im Hadith von Abu Hurairah erwähnt, dass Wetteinsätze bei Pferde- und Kamelrennen, beim Bogenschießen und anderen Dingen, mit denen man den Islam unterstützen kann, erlaubt sind.

4. Ebenso argumentieren sie mit der Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, überliefert von Ibn 'Abbas -möge Allah mit ihnen zufrieden sein- und anderen, in der er (der Prophet) sagte: „Alle Bräuche aus der vorislamischen Zeit (Jahiliyah) sind unter meinen Füßen abgeschafft. Ebenso ist jeder Zins aus der vorislamischen Zeit abgeschafft. So ist der erste Zinsbetrag, den ich erlasse, der, welcher (meinem Onkel) Al-'Abbas Ibn 'Abdil Muttalib zustand, dadurch ist nun jeder Zins aufgehoben.“

Sie argumentieren mit diesem Hadith folgendermaßen: Nachdem Al-'Abbas -möge Allah mit ihm zufrieden sein- den Islam annahm, als er als Gefangener in der Schlacht von Badr hergebracht wurde, bat er den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- darum nach Mekka zurückkehren zu dürfen, nachdem er den Islam angenommen hat. Er erlaubte es. Er pflegte Zinsgeschäfte zu führen, als er in Mekka war, bis zu dessen Eroberung. Seine Handlung blieb dem Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- nicht verborgen. Da er ihm dies nicht verboten hat, beweist dies, dass es ihm erlaubt wäre. Vielmehr wurden Zinsgeschäfte im Dar Al-Harb abgeschafft, die noch nicht ausgezahlt wurden, bis Mekka erobert und zu einem islamischen Land wurde. Deshalb erließ der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- die Zinsgeschäfte bei der Eroberung.

Auf diese Argumentation kann auf mehreren Ebenen geantwortet werden:

Erstens: Die Aussage des Gesandten Allahs: „So ist der erste Zinsbetrag, den ich erlasse, der, welcher (meinem Onkel) Al-'Abbas Ibn 'Abdil Muttalib zustand.“ Diese tätigte er in der Abschiedspredigt, im 10. Jahr nach der Auswanderung (nach Hijra), und nicht bei der Eroberung Mekkas.

Es ist nicht richtig damit zu argumentieren, dass Al-'Abbas mit den Mekkanern Zinsgeschäfte führte, weil es ein Dar Al-Harb war, da Mekka bei der Eroberung zu einem islamischen Land wurde. Und die Eroberung fand mehr als zwei Jahre vor diesem Hadith statt.

Zweitens: Wir haben keinen absoluten Beweis dafür, dass Al-'Abbas -möge Allah mit ihm zufrieden sein- wusste, dass Zinsgeschäfte verboten seien, und dass er weiterhin Zinsgeschäfte führte, nachdem er wusste, dass sie verboten sind.

Dass die Zinsgeschäfte, im Hadith, der vorislamischen Zeit (Jahiliyah) zugeschrieben werden (Jeder Zins aus der vorislamischen Zeit ist abgeschafft), daraus könnte entnommen werden, dass diese Zinsgeschäfte vor dem Islam von Al-'Abbas stattgefunden haben, denn die „Jahiliyah“ ist das, was vor dem Islam war (vorislamische Zeit). Demnach ist mit dem Hadith gemeint, dass Al-'Abbas pflegte Zinsgeschäfte zu führen, bevor er den Islam annahm. Er hatte bei den Kreditnehmern nach wie vor dann noch Zinsen, woraufhin der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- ihm dann verboten hat diese zu nehmen, denn: „Doch wenn ihr bereut, dann steht euch euer (ausgeliehenes) Grundvermögen zu.“ [Al-Baqarah:279] Und er berichtete, dass diese Zinsgeschäfte abgeschafft wurden.

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die Antwort darauf ist, dass Al-'Abbas Zinsgeschäfte in der vorislamischen Zeit, bevor er den Islam angenommen hat, führte. So genügt es diese Aussage darauf zu beziehen. Hier gibt es keinen Beweis dafür, dass er, nachdem er den Islam annahm, weiterhin Zinsgeschäfte führte. Wenn aber davon ausgegangen wird, dass er dies weiterhin tat, dann könnte es sein, dass er über das Verbot nicht Bescheid wusste. So wollte der Prophet diese Grundregel an diesem Tag einführen und festlegen.“ Aus „Al-Majmu'“ (10/488).

5. Außerdem argumentieren sie mit der Aussage, dass Abu Bakr As-Siddiq -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, vor der Auswanderung, mit den Götzenanbetern der Quraisch Glücksspiele spielte, als Allah -erhaben ist Er- herabsandte: „Alif-Lam-Mim * Die Römer sind besiegt worden.“ [Ar-Rum: 1, 2] Die Quraisch sagten ihm: „Seid ihr der Ansicht, dass die Römer gesiegt hätten?“ Er antwortete: „Ja!“ Sie sagten dann: „Willst du mi uns wetten?“ Er antwortete: „Ja!“ So tat er es und die Römer besiegten die Perser, woraufhin Abu Bakr seinen Gewinn nahm. Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- erlaubte es ihm. Dies ist ein absolutes Glücksspiel zwischen Abu Bakr und den Götzenanbetern Mekkas, und Mekka war ein land der Götzenanbetung.

Es ist klar, dass Mekka hier auch kein „Dar Al-Harb war, da dies grundsätzlich geschah, bevor der Jihad eingeführt wurde.

Die Antwort darauf ist dieselbe, wie die bei der Geschichte über den Ringkampf des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- mit Rakanah. Die Mehrheit der Gelehrten war der Ansicht, dass sie abrogiert/abgeschafft wurde. So geschah dies, bevor Glücksspiel für verboten erklärt wurde. Einige Gelehrte waren der Ansicht, dass diese Form der Wetteinsätze erlaubt und nicht abrogiert/abgeschafft wären, denn die Intention dahinter war die Unterstützung des Islams. Diese Ansicht wählten Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah und sein Schüler Ibn Al-Qayyim aus.

Ibn Al-Qayyim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die Gelehrten waren sich über die Beurteilung und Abrogation dieses Hadiths in zwei Ansichten uneinig:

Eine Gruppe behauptete, dass er abrogiert sei, aufgrund des Verbots des Propheten von unklaren Geschäften und Glücksspiel. Sie sagten, dass im Hadith ein Beweis hierfür enthalten sei. Dieser sei: ‚Und dies, bevor Wetteinsätze für verboten erklärt wurden.‘

Dieser Ansicht waren die Gefährten von Malik, Asch-Schafi'i und Ahmad.

Die andere Gruppe war der Ansicht, dass das Urteil bestehend blieb und nicht abrogiert wäre. Jene, die behaupteten, dass er abrogiert wäre, hätten keinen Beweis dafür, sodass sie zu diesem Schluss kommen könnten. Sie sagten, dass Wetteinsätze nicht allgemein verboten wären und das verbotene Wetteinsätze die wären, die für das Falsche, bei dem es keinerlei Nutzen für die Religion gibt, geführt wurden. Was aber Wetteinsätze angehe, die zur Unterstützung und Stärkung des Islams und dessen Beweise stattgefunden haben, so wie es Abu Bakr As-Siddiq tat, so seien diese am rechtmäßigsten. Diese seien noch eher erlaubt, anstelle von Wetteinsätzen beim Bogenschießen und Pferde- und Kamelrennen. Dieser Ansicht waren die Gefährten von Abu Hanifa und Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah.“ (Zusammengefasst) Aus „Al-Furusiyah“ (S. 96-98).

Er -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte auch: „Seine Aussage: ‚Und dies, bevor Wetteinsätze für verboten erklärt wurden‘, waren die Worte einiger Überlieferer und nicht von Abu Bakr oder dem Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-.“ Aus „Al-Furusiyah“ (S. 95).

6. Außerdem sagten sie über die Erlaubnis im Dar Al-Harb ungültige Verträge abzuschließen, zu denen auch Zinsgeschäfte gehören: „Ihr Vermögen ist erlaubt und der Muslim hat ein Anrecht darauf es an sich zu nehmen, jedoch ohne Heimtücke, denn dies ist verboten. Denn, wenn die Muslime sie in ihren Ländern besiegen würden, dann hätten sie ihr Vermögen als Kriegsbeute an sich gerissen.“

Die Antwort darauf ist, dass ihre Aussage, ihr Vermögen sei erlaubt, nicht richtig ist. Wir reden hier von einem Muslim, der ihr Land betritt und sich darin mit einem Sicherheitsabkommen (wie das Visum) aufhält. Diese müssen deshalb auch vor ihm in Sicherheit sein. Demnach ist es nicht erlaubt sie zu überfallen oder ihr Vermögen an sich zu reißen. Demnach ist ihr Vermögen ihm auch nicht erlaubt.

Imam Asch-Schafi'i -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn Muslime ein Dar Al-Harb mit einem Sicherheitsabkommen betreten, dann muss der Feind vor ihnen ebenfalls sicher sein, bis sie das Land verlassen oder das Zeitlimit des Sicherheitsabkommens erreicht haben. Sie dürfen ihm dann weder Unrecht tun noch ihn verraten.“ Aus „Al-Umm“ (4/253).

Er sagte auch (4/284): „Und wenn ein Mann ein Dar Al-Harb mit einem Sicherheitsabkommen betritt und dann einen Teil ihres Vermögens an sich nehmen könnte, ist es ihm nicht erlaubt davon irgendetwas zu nehmen, sei es wenig oder viel, denn wenn er vor ihnen sicher ist, müssen sie auch vor ihm sicher sein. Während eines Sicherheitsabkommens mit ihnen, ist ihm alles verboten, was ihm beim Vermögen der Muslime und Schutzbefohlenen (Ahl Adh-Dhimmah) verboten ist. Denn Vermögen ist in drei Situationen verboten: (1) Wenn der Besitzer Muslim ist, (2) wenn der Besitzer ein Schutzbefohlener ist und (3) wenn jemand ein Sicherheitsabkommen, auf bestimmte Zeit, hat.“

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Es ist verboten ihr Vermögen für erlaubt zu erklären, wenn man ihr Land mit einem Sicherheitsabkommen betritt. Dasselbe gilt für ungültige Verträge. Wenn nun davon ausgegangen wird, dass es kein Sicherheitsabkommen mehr gibt, dann ist die Argumentation falsch, da das Vermögen des Harbis ohne Vertrag für erlaubt erklärt wird, wenn er dieser das islamische Land betretet. Es wird aber nicht durch einen ungültigen Vertrag für erlaubt erklärt. Und nicht jeder, der ohne Vertrag als erlaubt erklärt wird, wird dies auch bei einem ungültigen Vertrag werden. Wie der Schambereich, der durch die Versklavung für erlaubt erklärt wird, jedoch nicht durch einen ungültigen Vertrag.“ Aus „Al-Majmu'“ (10/487, 488).

Aus dem, was oben erwähnt wurde, wird klar, dass diejenigen, die ungültige Verträge, zu denen auch Zinsgeschäfte gehören, mit den Nicht-Muslimen in Dar Al-Harb machen, keinen authentischen Beweis haben. Die Überlieferungstexte über das Verbot von Zinsgeschäften sind allgemein zu verstehen und niemand hat das Reicht bei einem Verbot einen Ort, eine Zeit oder Personen auszunehmen.

Wir bitten Allah -erhaben ist Er- darum, dass er die Muslime, auf schönste Weise, wieder zur Religion bringt.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A