Erstens:
Um das Urteil über die Unreinheit des Blutes zu erfahren, siehe die Antwort auf die Fragen Nr. (96272) und (114018).
Zweitens:
Einige Gelehrte sind der Ansicht, dass Wundflüssigkeit, wenn sie nur in geringer Menge austritt, die Gebetswaschung nicht ungültig macht. Ist ihre Menge jedoch groß, so macht sie die Gebetswaschung ungültig.
Eine Gruppe von Gelehrten - darunter Ash-Shafi'i, nach einer Überlieferung auch Imam Ahmad sowie die sieben Fuqaha - ist jedoch der Ansicht, dass alles, was aus anderen Körperöffnungen als den beiden Ausscheidungswegen austritt, die Gebetswaschung nicht ungültig macht, unabhängig davon, ob es wenig oder viel ist, ausgenommen Urin und Stuhl.
Sie führten dafür folgende Beweise an:
- Der Grundsatz ist, dass die Gebetswaschung nicht ungültig wird. Wer etwas Gegenteiliges behauptet, muss den Beweis dafür erbringen.
- Die rituelle Reinheit wurde aufgrund eines islamrechtlichen Beweises festgestellt. Was aufgrund eines islamrechtlichen Beweises feststeht, kann nur durch einen islamrechtlichen Beweis aufgehoben werden.
Wir weichen nicht von dem ab, worauf das Buch Allahs und die Sunnah Seines Gesandten, - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hinweisen. Denn wir dienen Allah gemäß Seiner Shari‘ah und nicht nach unseren Neigungen. Daher ist es uns nicht erlaubt, den Dienern Allahs eine Reinheit aufzuerlegen, zu der sie nicht verpflichtet wurden, noch ihnen eine verpflichtende Reinheit aufzuheben. Ende des Zitats.
Ash-Sharh Al-Mumti' von Ibn Uthaymin, Bd. 1, S. 224.