Alles Lob gebührt Allah..
Wer die Zakah entrichten muss, der darf eine vertrauenswürdige Person dazu beauftragen sie zu verteilen, nur ist es besser dies selbst zu tun, damit man mit Gewissheit weiß, dass sie entrichtet wurde.
In „Al-Insaf“ (3/197) steht: „Es ist erlaubt jemanden für das Entrichten der Zakah zu beauftragen, was auch die richtige Ansicht ist, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Person vertrauenswürdig, so wie er (Imam Ahmad) sagte, und ein Muslim ist, gemäß der richtigen Ansicht in der Rechtsschule.“
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Majmu'“ (6/138): „Er darf jemanden dazu beauftragen die Zakah, die er eigentlich selbst verteilen muss, zu entrichten. Die Beauftragung ist erlaubt, obwohl es eine gottesdienstliche Handlung ist, da es dem Begleichen der Schulden ähnelt, außerdem kann es notwendig sein jemanden dafür zu beauftragen, da das Geld woanders sein könnte etc. Dass er es aber selbst verteilt ist, ohne Meinungsverschiedenheit, besser, da er dann die Sicherheit hat, dass sie (auch wirklich) verteilt wurde, im Gegensatz zum Beauftragten.“
Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Ist es erlaubt jemanden für das Entrichten der Zakah Al-Fitr und Zakah Al-Mal zu beauftragen?“
Antwort: „Ja, es ist erlaubt jemanden für das Entrichten der Zakah Al-Fitr und Zakah Al-Mal zu beauftragen, jedoch muss die Zakah Al-Fitr auf die Hand des Bedürftigen kommen, bevor das 'Id-Gebet beginnt, da er nur beauftragt wurde. Wenn aber der Arme derjenige ist, der (z.B.) seinen Nachbarn beauftragt und ihm sagt: ‚Übergib die Zakah Al-Fitr für mich meinem Nachbarn.‘ Dann ist es erlaubt, dass diese beim Beauftragten (hier der Nachbar) bleibt, auch nach dem 'Id-Gebet, denn die Entgegennahme des Beauftragten ist als hätte der Arme sie selbst entgegengenommen.“ Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (18/310).
Und Allah weiß es am besten.