Sonntag 21 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 22 Dezember 2024
German

Er nimmt Wertsachen des Mieters, der das Haus verlassen hat, als Gegenleistung für sein Recht auf Miete, das nicht gezahlt wurde

Frage

Mein Schwager besitzt Wohnungen, und eine wird von zwei jungen Männern gemietet. An den meisten Monaten aber zahlen sie ihre Miete nicht und vor kurzer Zeit wurde einer von ihnen festgenommen. Mein Schwager ist dann zum anderen Mann gegangen, um die Miete einzufordern, jedoch hat er sich von der Verantwortung losgesagt und nichts bezahlt. Jedenfalls hat er ihn aus dem Haus geworfen und fand dort einen Fernseher und einen Receiver, die er mitgenommen hat. Er will den Fernseher verkaufen und das Geld davon als Gegenleistung für die Miete nehmen. Was ist das Urteil diesbezüglich?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Diese Thematik ist bei den Rechtsgelehrten als Thematik des „Dhafar“ bekannt, aus dem entnommen wird, dass, wenn dir von einem Ungerechten/der zu Unrecht handelt, etwas zusteht, du aber nicht dazu imstande bist dieses Recht zu entnehmen, aber einen Teil davon schon. Ist es dann erlaubt diesen Teil deines Rechts einzunehmen oder nicht?

Hier gibt es eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. So gab es welche, die es erlaubten, andere haben es verboten und wiederum andere haben es unter Bedingungen erlaubt.

Siehe: „Scharh Mukhtasar Khalil“ von Al-Khuraschi (7/235), „Al-Fatawa Al-Kubra“ (5/407), Tarh At-Tathrib“ (8/226-227), „Fath Al-Bari“ (5/109) und „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyyah“ (29/162).

Schaikh Ibn Jibrin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Es kann sein, dass sich der Fall von Person zu Person unterscheidet, wodurch es erlaubt sein kann, wenn man weiß, dass er, ohne Entschuldigung, stur ist, es leugnet und hinhält. Es kann aber auch verboten sein, wenn es etwas Unklares gibt, das ein daran hindert. Und Allah weiß es am besten.“

Und in der Antwort auf die Frage Nr. 27068 wird die Ansicht bevorzugt, in der es demjenigen, dem Unrecht zugefügt wurde, zusteht sein Recht ohne Zunahme einzufordern, wenn er einen Teil des Vermögens des Ungerechten erlangt.

Wenn das Recht des Besitzers auf Miete bestätigt wurde, ohne Unklarheit oder einem Widerspruch des Mieters, dann besteht kein Problem darin, dass er den Betrag der Miete aus seinem Besitz entnimmt.

Wenn sie sich aber über den Nachweis der Miete streiten, dann ist es der Richter, der zwischen ihnen urteilt.

Zweitens:

Wenn wir sagen, dass es erlaubt ist, dann steht es dem Vermieter nicht zu aus diesem Fernseher oder Receiver etwas Verbotenes zu gewinnen, wie bei der Benutzung von Dingen, mit denen man sich Allah widersetzt, indem man sich Filme, Dramen und andere Dinge, die das Abscheuliche verbreiten, anschaut, die Allah verboten hat. Oder dass man dieses Unheil in den Häusern der Muslime verbreitet oder es jemandem verkauft, von dem man stark ausgeht, dass er es für Verbotenes verwenden wird.

In den Fatawa des Ständigen Komitees (13/109) steht:
„Alles, was für Verbotenes verwendet wird, oder man stark davon ausgeht (dass es dafür verwendet wird, ist verboten herzustellen, zu importieren, verkaufen und unter den Muslimen zu verbreiten.“

Schaikh Ibn Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Wenn der Fernseher jemandem verkauft wird, der es für eine erlaubte Sache verwendet, wie Filme, die den Menschen nützen, so besteht kein Problem darin. Wenn man es aber allen Menschen/der Allgemeinheit der Menschen verkauft, dann begeht man eine Sünde, denn die meisten Menschen benutzen Fernseher für verbotene Dinge. Und es besteht kein Zweifel darin, dass es im Fernseher sowohl erlaubte und nützliche Dinge, als auch verbotene und schädliche Dinge gibt. Die meisten Menschen aber unterscheiden nicht dazwischen.“ (Zusammengefasst)

Aus „Al-Liqaa Asch-Schahri“ (1/49).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A