Alles Lob gebührt Allah..
Wer mit seiner Frau Geschlechtsverkehr hat, nach der ersten Lösung des Ihrams und vor der Tawaf Al-Ifada, dessen Hajj ist nicht ungültig, jedoch hat er dadurch eine Sünde begangen, für die er reumütig zu Allah zurückkehren und Ihn um Vergebung bitten muss. Er muss dann den Haram-Bereich verlassen, um von neu in den Ihram-Zustand zu gelangen, und dann Tawaf Al-Ifada vollziehen.
Außerdem muss er ein Schaf schlachten und es an die Bedürftigen im Haram verteilen. Er selbst darf davon nichts verzehren.
Und wenn die Frau auch im Ihram war und mit ihm einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte, obliegt ihr dasselbe. Doch wenn er sie dazu gezwungen hat, dann lastet nichts auf ihr.
In „Al-Mausua Al-Fiqhiya“ (2/192) steht: „Sie waren sich darüber einig, dass der Geschlechtsverkehr nach der ersten Lösung des Ihrams die Hajj nicht für ungültig erklärt. Die Meinungsverschiedenheit entstand vielmehr bezüglich der verpflichtenden Sühne. Die Hanafiten, Schafiiten und Hanbaliten waren der Ansicht, dass man dafür ein Schaf schlachten müsse. Bei der Argumentation sagten sie: ‚Aufgrund der Schwäche des Verbrechens, da der Ihram-Zustand aufgelöst wurde, in Bezug auf Männer.‘ Malik war der Ansicht, was auch eine Ansicht bei den Schafiiten und Hanbaliten war, dass ein Kamel geopfert werden müsse. Al-Baji begründete, dass dem so ist, aufgrund der gewaltigen Sünde, die begangen im (nicht vollends verlassenen) Ihram-Zustand begangen wurde. Malik und die Hanbaliten ordneten demjenigen an, der dieses Verbrechen nach der Auflösung des ersten Ihrams und vor der Tawaf Al-Ifada beging, dass er den Haram-Bereich verlassen und eine Umra vollziehen soll, aufgrund der Aussage von Ibn Abbas diesbezüglich. Die Hanafiten und Schafiiten hingegen haben dies nicht angeordnet.“
Schaikh Muhammad Ibn Ibrahim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Der Geschlechtsverkehr nach der Auflösung des Ihrams, macht die Hajj nicht ungültig, obgleich man Munfarid oder Qarin war. Nur der Ihram-Zustand wird zerstört. Das bedeutet, dass die Tawaf Al-Ifada ers gültig sein würde, wenn er den Haram-Bereich verlässt, den Ihram-Zustand betritt, dann Mekka betritt und die Tawaf Al-Ifada mit einem gültigen Ihram vollzieht. Er muss dazu im Haram-Bereich ein Schaf schlachten und damit die Bedürftigen speisen. Er selbst darf davon nichts verzehren. Die Ehefrau muss ein weiteres Schaf als Sühne leisten, wenn es einvernehmlich war. Wenn sie jedoch dazu gezwungen wurde, lastet nichts auf ihr.“ Aus „Fatawa wa Rasail Muhammad Ibn Ibrahim” (5/203-204).
Schaikh ibn Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Wenn ein Mann vor der Tawaf Al-Ifada Geschlechtsverkehr hatte und bereits die Jamarat beworfen und sich den Kopf rasiert hat, was muss er tun?“
Antwort: „Auf ihn lastet nichts, bis auf dass er ein Schaf als Sühne schlachten muss, das er an die Bedürftigen spenden muss. Er muss vom Bereich außerhalb des Harams wieder in den Ihram-Zustand eintreten, damit er die Tawaf im Ihram vollziehen kann.“ Aus „Liqa Al-Bab Al-Maftuh“ (17/90).
Und wenn er nicht den Haram-Bereich verlässt, um seinen Ihram-Zustand zu erneuern, so hoffen wir, dass seine Tawaf trotzdem gültig ist.
Schaikh Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt: „Ein Mann hat die Tawaf Al-Ifada nicht vollzogen, ist in seine Heimat zurückgekehrt und hat mit seiner Frau Geschlechtsverkehr gehabt. Was muss er tun?“
Antwort: „Er muss reumütig zu Allah -gepriesen und erhaben ist Er- zurückkehren. Außerdem muss er in Mekka ein Schaf für die Bedürftigen schlachten. Er muss auch zurückkehren, um die Tawaf Al-Ifada zu vollziehen, da es nicht erlaubt ist mit seiner Frau zu schlafen, bevor die Tawaf Al-Ifada vollzogen wurde, und dafür muss eine Opfergabe geleistet werden. Richtig ist, dass es genügt, wenn er ein ganzes Schaf oder ein Siebtel eines Kamels oder einer Kuh spendet.“ Aus „Majmu Fatawa Ibn Baz“ (17/180).
Und Allah weiß es am besten.