Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
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Wie soll man die Reinigung und das Gebet verrichten, während man an der rechten Hand eine Schiene trägt?

Frage

Wie soll man seine religiösen Pflichten, wie die Gebetswaschung und das Gebet, verrichten, während die rechte Hand gebrochen ist und man einen Gips trägt?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wer seine rechte Hand nicht bewegen und im Gottesdienst nicht benutzen kann, der muss sich an folgende islamische Urteile und Regeln halten:

Erstens:

Die Gebets- und Ganzkörperwaschung entfallen nicht durch einen Bruch in der rechten Hand, da man die linke Hand dafür benutzen kann das Wasser zu nehmen und es an die, für die Reinigung, verpflichtenden Stellen zu bringen. Man soll sich Zeit nehmen, um sicher zu gehen, dass die Reinigung auf richtige Art und Weise vollendet wird.

Zweitens:

Was die gebrochene Hand angeht, die von einer Schiene umhüllt ist, so genügt es bei der Gebetswaschung, und auch bei der Ganzkörperwaschung, dass man leicht darüber streicht, so dass die Schiene keinen Schaden nimmt. Und man muss nur einmal streichen und es nicht wiederholen, im Gegensatz zur Ganzkörperwaschung. Dadurch hat man sich vergewissert, die richtige Reinigung durchgeführt zu haben, so Allah -erhaben ist Er- will. Es ist aber notwendig darauf aufmerksam zu machen, dass die Finger der rechten Hand, oder der Ellbogen, gewaschen werden müssen, wenn diese frei stehen. Und das Streichen gilt dann nur für die Stelle, die von der Schiene umhüllt wird.

 

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Manchmal ist die Schiene nur an der Handfläche und die Finger sind frei. In dem Fall müssen die Finger gewaschen und über die Schiene gestrichen werden. Genauso verhält es sich mit dem Fuß; wenn die Zehen frei sind, dann wasche sie und streiche über die Schiene.“

Aus „Al-Liqaa' Asch-Schahri“ (27/61).

Das Urteil über die Schiene wurde in folgenden Antworten im Detail dargelegt: 69796, 148062, 163853.

Drittens:

Was das Gebet betrifft, so beschränken sich die Bewegungen der rechten Hand auf folgende:

1. Sie wird bei den vier Takbirat (bei Takbirat Al-Ihram, der Verbeugung, dem Aufstehen nach der Verbeugung und beim Aufstehen vom mittleren Taschahhud) gehoben.

2. Die rechte Hand wird im Stehen über die linke Hand gelegt.

3. Bei der Niederwerfung wirft man sich nieder und benutzt sie hierbei.

4. Sie wird auf den Oberschenkel während des Sitzens gelegt.

5. Der Zeigefinger wird beim Taschahhud gehoben.

In all diesen Positionen muss man entweder die gebrochene Hand richtig Bewegen und in alle Positionen bringen, wenn es möglich ist und man dazu imstande ist. Wenn es nicht möglich ist, sie vollständig zu bewegen, dann soweit es geht. Und wenn man sie nicht bewegen kann, dann besteht kein Problem darin und man beschränkt sich in allen Bewegungen auf die linke Hand, außer beim Heben des Zeigefingers (im Taschahhud), was nur mit der rechten Hand vollzogen wird.

Der islamische Beweis für alles, was gerade erwähnt wurde, sind zwei allgemeine Grundregeln der islamischen Rechtswissenschaft (Al-Fiqh), welche von mehreren Überlieferungstexten aus dem Koran und der authentischen Sunnah bezeugt werden.

Die erste Grundregel: „Die Erschwernis bringt Erleichterung einher.“ Der Beweis hierfür ist Allahs -erhaben ist Er- Aussage: „Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.“ [Al-Baqara:286]

Die zweite Grundregel: „Wenn eine Tat unmöglich ist vollkommen zu vollzogen zu werden, dann entfällt (dadurch) nicht der Teil davon, der einem möglich ist, sie zu vollziehen.“

Der Beweis dafür ist die Aussage Allahs -der Mächtige und Gewaltige-: „Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ [At-Taghabun:16]

Und diese ist eine gewaltige Grundregel, über die die Gelehrten sagen: „Sie gehört zu den verbreiteten Grundlagen, die kaum vergessen werden kann, solange die Grundlagen der islamischen Gesetzgebung erhalten bleiben.“ Siehe hierfür: „Al-Aschbah wa An-Nadha'ir“ (S. 293).

 

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die islamische Gesetzgebung hat im Überfluss Aussagen darüber, dass die gebotenen Handlungen mit der Möglichkeit bedingt sind. So sagte der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- zu 'Imran Ibn Husain: „Bete im Stehen, wenn du es nicht kannst, dann im Sitzen, und wenn du dies nicht kannst, dann auf der Seite.“ Überliefert von Al-Bukhary (1117).

Und die Muslime sind sich darüber einig, dass wenn der Betende nicht dazu imstande ist einige Pflichthandlungen zu vollziehen, wie das Stehen, das Rezitieren, die Verbeugung, die Niederwerfung, die Bedeckung der Blöße, das sich Wenden zur Gebetsrichtung etc., dann entfällt für ihn das, wozu er nicht imstande ist. Das, was er mit Entschlossenheit tun will, ist für ihn verpflichtend, wenn es ihm möglich ist. Man sollte sogar wissen, dass sich die islamische Gesetzgebung bei der islamisch-legitimen Möglichkeit, die bei den Geboten und Verboten bedingt ist, nicht nur mit die Möglichkeit/Fähigkeit dazu, auch wenn es Schaden mit sich bringt, begnügt. Vielmehr ist es so, dass immer wenn der Diener zu einer Tat imstande ist, sie aber einen Schaden mit sich bringt, er dann als einer zählt, der nicht dazu imstande ist. Und das in vielen Stellen in der islamischen Gesetzgebung, wie die Reinigung mit Wasser, das Fasten in der Krankheit, das Stehen im Gebet usw.. Dadurch wird folgende Aussagen Allahs -erhaben ist Er- durchgeführt/verwirklicht: „Allah will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis.“ [Al-Baqarah:185]

Und: „Er hat euch erwählt und euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ [Al-Hajj:78]

Und: „Allah will euch keine Bedrängnis auferlegen.“ [Al-Ma'idah:6]

Und im „Sahih“ wird überliefert, das Anas berichtete, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Ihr wurdet als Menschen entsandt, die es (den Leuten) leicht machen. Ihr wurdet nicht entsandt, um es (den Leuten) schwer zu machen.“

Zusammengefasst aus „Majmu' Al-Fatawa“ (8/438-439).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A