Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
German

Das Urteil darüber die Pflichtabgabe (Zakatu Al-Mal) einer Kinderkrebsklinik zu geben

Frage

Ist es erlaubt die Pflichtabgabe (Zakatu Al-Mal) einer Kinderkrebsklinik zu geben?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Die Kategorien, an welche die Pflichtabgabe (Zakatu Al-Mal) entrichtet werden darf, sind festgelegt. Allah -erhaben ist Er- hat sie im edlen Koran erläutert. Wer nun die Pflichtabgabe (Zakatu Al-Mal) anderweitig entrichtet, so ist gilt sie nicht und er ist verpflichtet sie erneut zu entrichten und zwar an die islamrechtlich festgelegten Kategorien.

Zu erfahren, um welche Kategorien es sich handelt, siehe die Frage Nr. (46209)

Weder das Erbauen von Krankenhäusern, noch ihre Ausstattung und die Anschaffung von Verbrauchsmaterial gehören dazu.

Siehe die Frage Nr. (212183) und (224651)

Es ist sehr schwierig sich zu vergewissern, dass die an das Krankenhaus entrichtete Pflichtabgabe (Zakatu Al-Mal) auch für einen islamrechtlich legitimen Zweck verwendet wird. Es kann sein, dass dieses Vermögen (von der Zakah) für das Aussatten des Krankenhauses verwendet wird, seine Ausweitung, die Anschaffung von Gerätschaften, die Löhne der Arbeiter oder für Medikamente, welche jedem Kranken gegeben werden, dem Armen und dem Reichen, dem Muslim und dem Nichtmuslim (Kafir).
Es ist jedoch bekannt, dass eine Person alleine durch die Krankheit an sich nicht dazu berechtigt ist etwas von der Pflichtabgabe zu nehmen. Vielmehr muss der Kranke bedürftig oder arm sein (sprich jemand, der das Geld nötig hat und selbst nicht soviel besitzt, dass es ihm genügen würde), oder dass er dem Krankenhaus Geld für die Behandlung schuldet, er somit von der Pflichtabgabe etwas bekommt, um seine Schulden zu tilgen. Darüber hinaus muss er ein Muslim sein.

Folglich bleibt das Entrichten der Pflichtabgabe an ein Krankenhaus nicht unproblematisch, wobei der Zakat-Geber sich nicht sicher sein kann, dass das Vermögen, welches er gegeben hat, für einen islamrechtlich legitimen Zweck verwendet wird.

Dem ständigen Fatwa-Komitee wurde diese Frage gestellt:
„Ich habe ihnen ein Bild vom Anschreiben des König Faysal Krankenhauses beigefügt. Sie bitten darin um Spenden für den Spendenkasten, der in der Moschee vorzufinden ist. Dieser ist speziell für die Hilfe der Bedürftigen, Armen und jener, die nicht in der Lage sind für die Behandlungskosten selbst aufzukommen, sowie für den Aufenthalt in Riad derjenigen, die von außerhalb, aus allen Ecken des Königreichs kommen, und deren Begleitung.
Sehen sie es als erlaubt an etwas von der Pflichtabgabe (Zakatu Al-Mal) in diesen Spendenkasten zu geben? Ich bitte sie um Aufklärung, möge Allah ihnen Gutes geben und unsere Taten rein für Sein edles Antlitz sein lassen.“

Sie erwiderten:
„Wir sehen es nicht als erlaubt an die Pflichtabgabe (Zakatu Al-Mal) für so einen Spendenkasten zu verwenden, weil diejenigen, die davon profitieren, nicht unter die islamrechtlich festgelegten Kategorie fallen, im Sinne, dass man sich nicht vergewissern und beruhigt sein kann.

Und bei Allah liegt die Gewährung des Erfolgs.
Mögen der Frieden und Segen Allahs auf unserem Propheten Muhammad sein, seiner Familie und Gefährten.
[„Al-Lajnah Ad-Daˈimah Li-l-Buhuthi Al-ˈIlmiyyati wa-l-Ifta“, in Unterschrift: Schaikh ˈAbdulˈaziz Ibn Baz, Schaikh ˈAbdullah Ibn Qaˈdu… Schaikh ˈAbdullah Ibn Ghudyan“ „Fatawa Al-Lajnah Ad- Daˈimah“ (9/437,f.)]

Trotz dessen, dass die Frage von einem Spendenkasten speziell für Arme und Bedürftige handelt, lässt sich deren Armut meistens nicht mit Gewissheit feststellen, weil es sich um unbekannte Personen handelt. Dies, wenn es um die Entrichtung der Zakah geht. Was diejenigen anbelangt, die sich um Spendenkasten kümmern, so kann es nicht sichergestellt werden, dass die Zakah für ihren islamrechtlich legitimen Zweck ausgegeben wird. Daher ist es vorrangiger, dass das Spenden an das Krankenhaus nicht gestattet wird, zumindest im Allgemeinen.

Zweitens:
Wenn der Zakat-Geber unbedingt seine Pflichtabgabe in diesem Bereich entrichten möchte, so sieht die islamrechtliche Lösung wie folgt aus: Er soll zum Krankenhaus gehen, die Kranken persönlich aufsuchen, nach den Bedürftigen unter ihnen schauen und ihre Lage betrachten. Danach kann er die Zakah in dessen Hand geben, oder diese den Angehörigen des Kranken geben, wenn sie diejenigen sind, die es für ihn ausgeben.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A