Alles Lob gebührt Allah..
Das Fasten ist für diejenige Person verpflichtend, bei welcher die folgenden fünf Voraussetzungen vorhanden sind:
1. Die Person muss ein Muslim sein.
3. Die Person muss in der Lage sein zu fasten
4. Die Person muss ansässig sein
5. Die Person muss frei von Hinderungsgründen sein
Wenn diese fünf Voraussetzungen bei einer Person vorhanden sind, so ist das Fasten für sie verpflichtend.
Die erste Voraussetzung:
Durch die erste Voraussetzung wird der Nichtmuslim (Kafir) vom Fasten ausgenommen. Der Nichtmuslim ist nicht zum Fasten verpflichtet, wobei sein Fasten auch nicht angenommen werden würde. Wenn er denn nun den Islam angenommen hat, so muss er das Fasten nicht nachholen.
Wenn also die Spenden, deren Lohn vielfach ist, von ihnen aufgrund ihres Unglauben (Kufr) nicht angenommen werden, so ist es eher, dass bestimmte gottesdienliche Handlungen ('Ibadaat) nicht angenommen werden.
Wenn er den Islam annimmt, so muss er das verpasste Fasten nicht nachholen. Dieses aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage:
„Sprich zu denen, die ungläubig sind, dass ihnen das Vergangene verziehen wird.“ [Al-Anfal 8:38]
Und ebenso wurde es durch den Weg vielfacher Überlieferungsketten bestätigt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, jemanden, der den Islam angenommen hat, nicht angeordnet hat verpasste Verpflichtungen nachzuholen.
Wird der Nichtmuslim (Kafir), der nicht den Islam annimmt, für das Unterlassen des Fastens im Jenseits bestraft?
„"Was hat euch in Saqar gebracht?" Sie sagen: "Wir waren nicht unter denen, die beteten, noch speisten wir die Armen. Und wir ließen uns ein im Geschwätz mit den Schwätzern. Und wir pflegten den Tag des Gerichts zu leugnen“ [Al-Muddathir 74:44-46]
Diese vier Dinge haben sie ins Feuer gebracht:
(Und wir ließen uns ein im Geschwätz mit den Schwätzern.) - Wie das Auslachen und Spotttreiben mit den Versen Allahs.
(Und wir pflegten den Tag des Gerichts zu leugnen)
Die zweite Voraussetzung:
Die Person muss islamrechtlich angesprochen sein. Das bedeutet, dass die Person (islamrechtlich) erwachsen und bei Verstand sein muss, da ein Minderjähriger oder Unzurechnungsfähiger (Geisteskranker) nicht angesprochen ist.
Die dritte Voraussetzung:
Die Person muss in der Lage sein zu fasten. Was den Unfähigen anbelangt, so ist er nicht zum Fasten verpflichtet, aufgrund der Aussage Allahs, erhaben sei Er:
„Und wer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten).“ [Al-Baqarah 2:184]
Die Unfähigkeit teilt sich jedoch in zwei Teile, nämlich in die temporäre (zeitlich begrenzte) Unfähigkeit, und die anhaltende Unfähigkeit.
Die temporäre Unfähigkeit wurde in dem vorangegangenen Vers erwähnt. Dazu gehört ein Kranker, welcher Hoffnung auf die Genesung hat, oder ein Reisender. Diesen ist es erlaubt nicht zu fasten, und das Verpasste nachzuholen.
Die anhaltende Unfähigkeit, wie die des Kranken, der keine Hoffnung auf die Genesung hat, oder ein Greis (im hohen Alter), welcher zu fasten nicht in der Lage ist, so ist diese in Seiner, erhaben sei Er, Aussage erwähnt:
„Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.“ [Al-Baqarah 2:184]
Ibn 'Abbas, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, erläuterte diesen Vers und sagte: „Der Greis und die Greisin, wenn sie zu fasten nicht in der Lage sind, so sollen sie für jeden Tag einen Armen speisen.“
Die vierte Voraussetzung:
„Und wer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten).“ [Al-Baqarah 2:184]
Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass es dem Reisenden erlaubt ist das Fasten zu brechen. Das Bessere für den Reisenden ist es, dass er das Leichtere macht. Und falls in dem Fasten ein Schaden (für ihn) liegen sollte, so ist es verboten (Haram). Dies aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage:
„Und tötet euch nicht selbst“ [An-Nisaa 4:29]
Der Vers deutet darauf hin, dass das, was dem Menschen schadet, verboten ist.
Und falls du sagst: „Was ist der Maßstab um den Schaden zu beurteilen, aufgrund dessen das Fasten verboten ist?“ So ist die Antwort:
Das Urteil bezüglich des Schadens kann aufgrund eines Gefühls (persönlicher Empfindung), oder durch die Beurteilung eines anderen getroffen werden.
Was die persönliche Empfindung angeht, so ist es dann, wenn der Kranke selbst spürt, dass das Fasten ihm schadet, Schmerzen verursacht, die Genesung dadurch aufgeschoben wird und Ähnliches.
Und Allah weiß es am besten.