Wenn das angesparte Geld für sich allein den Mindestbetrag (Nisab) nicht erreicht, außer durch Hinzurechnung zu deinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, dann wird das Zakat-Jahr (Haul) gemeinsam mit dem Haul deines Kapitals in der Gesellschaft berechnet.
Dann ist der Haul der Zakat auf dein gesamtes Vermögen (das angesparte Geld und das Gesellschaftsvermögen) ein einziger Ḥaul, gerechnet ab dem Tag, an dem du Besitz über Vermögen erlangt hast, das den Nisab erreicht.
Wenn dann der Haul abgelaufen ist, gibst du Zakat auf das angesparte Geld, und du berechnest die Gewinne der Gesellschaft und gibst Zakat auf deinen Anteil am Kapital zusammen mit den Gewinnen.
Wenn jedoch das angesparte Geld für sich allein den Nisab erreicht, dann hat es sein eigenes, unabhängiges Zakat-Jahr. Du gibst dann die Zakat darauf ab, wenn dessen Haul endet. Das Zakat-Jahr des Gesellschaftsvermögens beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem du es besitzt, und du gibst dessen Zakat zusammen mit den Gewinnen ab, wenn dessen Haul endet.
Al-Buhuti - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte in „Ar-Raudh Al-Murbiʿ“ (3/172–173): „Das neu hinzugekommene Vermögen wird zum vorhandenen Nisab hinzugerechnet, wenn es derselben Art ist oder ihm gleichgestellt ist. Und jedes davon wird verzinst, wenn sein jeweiliger Haul vollendet ist.“ Ende des Zitats.
Ibn Qasim - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte in seiner Randbemerkung dazu: „Das heißt: Jedes von beiden wird verzinst - der Nisab, wenn sein Haul vollendet ist, und ebenso das neu hinzugekommene Vermögen.
Wenn jemand zweihundert Dirham besitzt, auf denen bereits sechs Monate vergangen sind,
und dann weitere hundert Dirham durch Erbschaft oder Schenkung erhält, dann verzinst er den Nisab, wenn die verbleibenden sechs Monate vergangen sind, und er verzinst das durch Erbschaft oder Schenkung erhaltene Vermögen, wenn ein voller Ḥaul ab dem Zeitpunkt seines Erwerbs vergangen ist.
Ibn Qundus sagte: Wenn jemand vierzig Schafe besitzt, von deren Ḥaul bereits ein Teil vergangen ist, und er dann hundert kauft oder geschenkt bekommt, dann ist darauf keine Zakat fällig, bis auch darauf ein voller Haul vergangen ist.
Al-Wazir sagte: Sie sind sich einig, dass auf neu hinzugekommenes Vermögen keine Zakat fällig ist, bis ein voller Haul darüber vergangen ist - wie bei allen anderen Vermögensarten.“ Ende des Zitats.
Zweitens:
Was das Geld betrifft, das du aus dem angesparten Vermögen genommen und in das Handelskapital gelegt hast, so ist es offensichtlich, dass du damit beabsichtigst, der Gesellschaft ein Darlehen zu geben.
Demnach ist dieses Geld ein Darlehen von dir an die Gesellschaft, an der du selbst zur Hälfte beteiligt bist und dein Bruder die andere Hälfte besitzt.
Die Gelehrten haben erwähnt, dass wenn zwei Partner für die Gesellschaft Geld aufnehmen, jeder von ihnen für seine Hälfte verantwortlich ist und zugleich für die andere Hälfte bürgt.
Das bedeutet: Die Hälfte dieses Geldes, das du der Gesellschaft geliehen hast, ist faktisch nicht aus deinem Besitz herausgegangen. Du hast dein Vermögen lediglich von einem Ort an einen anderen verlagert (vom angesparten Vermögen in die Gesellschaft).
Ein Mensch leiht sein Geld nicht sich selbst, daher bist du in Wirklichkeit niemandem gegenüber verschuldet.
Was die andere Hälfte betrifft, so ist sie ein Darlehen von dir an deinen Bruder, und du bist für diese Hälfte der Bürge.
In „Kaschaf Al-Qinaʿ“ (3/526) heißt es über die sogenannte Gesellschaft, die auf zwei Partnern gründet, also eine Gesellschaft, die auf gemeinsamer Kreditaufnahme zum Handel beruht: „Und jeder von beiden ist der Bevollmächtigte des anderen und ein Bürge für ihn hinsichtlich des Kaufpreises, denn ihre Grundlage ist Stellvertretung und Bürgschaft.“ Ende des Zitats.
Schaykh Muhammad Ibn ʿUthaymin – möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Seine Aussage: Jeder von beiden ist der Bevollmächtigte des anderen, selbst wenn sie dies nicht ausdrücklich ausgesprochen haben, denn das Wesen dieser Gesellschaft bringt mit sich,
dass jeder von ihnen der Bevollmächtigte des anderen ist. Seine Aussage: Und ein Bürge für ihn hinsichtlich des Kaufpreises, das heißt: ein Garant. Da der Verkäufer ihnen beiden verkauft hat – auf Kredit –, geht er davon aus, dass jeder von ihnen für den anderen haftet. Wenn zum Beispiel einer von beiden nach Abschluss der Gesellschaft flieht und nur einer von ihnen zurückbleibt, dann hat der Verkäufer das Recht, diesen verbliebenen Partner für die gesamte Schuld haftbar zu machen.
Wenn dieser sagt: Wir sind Partner, und meinem geflohenen Partner gehört die Hälfte,
dann wird ihm gesagt: Aber jeder von euch ist Bürge für den anderen.“ Ende des Zitats aus „As-Sharh Al-Mumtiʿ“ (9/431).
Demnach ist dein Bruder dir gegenüber für die Hälfte des Geldes verschuldet. Dies hat keinen Einfluss auf die Zakatpflicht auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, denn nach der stärkeren Ansicht der Gelehrten hebt eine Schuld die Zakat nicht auf.
Das bedeutet: Der Gläubiger rechnet die Schuld, die andere ihm schulden, zu seinem Vermögen hinzu und entrichtet darauf Zakat - jedes Jahr -, sofern der Schuldner zahlungsfähig und willens ist. Dies wurde bereits in der Antwort auf Frage Nr. 125854 erläutert. Für deinen Bruder gilt dieses Geld jedoch als neu hinzugekommenes Vermögen während des laufenden Jahres, weshalb für ihn ein eigener Haul ab dem Zeitpunkt des Empfangs berechnet wird und die Zakah nicht mit dem Haul des Gesellschaftsvermögens verrichtet wird.
Daraus folgt: Was deine Zakat auf dieses Darlehen betrifft, das du der Gesellschaft gegeben hast, so gibt es zwei Betrachtungsweisen:
- Die Hälfte dieses Darlehens, die deinen Besitz tatsächlich nicht verlassen hat:
Diese verzinst du zusammen mit deinem gesamten Vermögen. - Die andere Hälfte: Auch darauf gibst du Zakat, da sie bei einem zahlungsfähigen Schuldner liegt und du dafür bürgst. Wenn sich die Gesellschaft jedoch in einer finanziellen Krise befindet oder du nicht in der Lage bist, diese Schuld zurückzuerhalten, dann ist keine Zakat darauf fällig, bis du sie tatsächlich erhältst.
Sobald du sie erhältst, beginnt für sie ein eigener Haul ab dem Tag des Empfangs.
Siehe dazu Frage Nr. 125854, in der die Art und Weise der Zakat auf Schulden erläutert wird.
Wenn jedoch das Geld, das du in die Gesellschaft einbringst, kein Darlehen, sondern eine neue Beteiligung von dir an der Gesellschaft ist und du dafür einen Gewinnanteil erhältst, dann gilt:
Du verrichtest die Zakah auf diesen Betrag und rechnest die Gewinne hinzu, es sei denn, du hast sie vor Ablauf des Haul ausgegeben – dann fällt darauf keine Zakat an.
Dabei ist zu beachten: Wenn du dieses angesparte Geld als Beteiligung in die Gesellschaft einbringst, dann ist sein Haul - ebenso wie der Haul seiner Gewinne - derselbe wie der Haul des angesparten Geldes. Die Zakat auf dieses Kapital und seine Gewinne wird am Ende des Haul des angesparten Geldes entrichtet.
Siehe dazu die Antworten auf die Fragen Nr. 161816 und 260669.
Und Allah weiß es am besten.