Freitag 10 Shawwaal 1445 - 19 April 2024
German

Der Grund für das Verbot vom Verkauf von Schulden mit Schulden und gehört dazu auch die Abmachung zum Weiterverkauf mit einem Aufschlag (Murabahah)?

Frage

Wenn es erlaubt ist einen zeitlich bestimmten Kaufvertrag für einen zeitlich bestimmten Preis zu setzen, indem beschlossen wird, dass der Kauf und Verkauf vor dem Vertrag stattfinden, was ist dann die Weisheit, die hinter dem Verbot vom Verkauf von Schulden mit Schulden steckt? Und was ist hier der Unterschied zwischen einem Vertrag ('Aqd) und einer Abmachung (Wa'd)?

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens: Der Verkauf von Schulden mit Schulden ist per Konsens verboten

Der Verkauf von Schulden mit Schulden ist per Konsens verboten. Den Konsens darüber haben unter anderem Imam Ahmad, Ibn Al-Mundhir, Ibn Qudamah, Ibn Ruschd und andere überliefert.

Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Ibn Al-Mundhir sagte, dass sich die Gelehrten darüber einig waren, dass es ein Verkauf von Schulden mit Schulden nicht erlaubt sei. Ahmad sagte, dass dies ein Konsens sei.

Abu 'Ubaid überlieferte in „Al-Gharib“, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- es verbot den Verkauf von Schulden mit Schulden zu führen. Nur hat Al-Athram von Ahmad überliefert, dass dieser gefragt wurde: ‚Gibt es diesbezüglich einen authentischen Hadith?‘ Er antwortete: ‚Nein!‘“ Aus „Al-Mughni“ (4/37).

Ibn Al-Qattan sagte: „Alle Gelehrten waren sich darüber einig, dass der Verkauf von Schulden mit Schulden nicht erlaubt ist.“ Aus „Al-Iqna' fi Masail Al-Ijma'“ (2/234).

Die Weisheit hinter dem Verbot dessen ist, dass, wenn das Kaufgeschäft für den Schuldner selbst ist, es dann meistens zur Riba führt. Und wenn es nicht für den Schuldner ist, dann kann es möglicherweise zur Riba führen und geht unter die Kategorie des Glücksspiels oder des nicht-garantierten Gewinns.

Schaikh 'Abdul 'Aziz Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Der Hadith über den Verkauf von Schulden mit Schulden ist schwach, so wie es Ibn Hajar -möge Allah ihm barmherzig sein- in „Bulugh Al-Maram“ klargestellt hat, jedoch ist dessen Bedeutung authentisch, so wie es Ibn Al-Qayyim -möge Allah ihm barmherzig sein- in „I'lam Al-Muwaqqi'in“ klargestellt hatte. Ebenso wurde dies von mehreren Gelehrten erwähnt.

Ein Beispiel dafür: Jemand hat Schulden und verkauft die Ware an einer anderen Person mit Schulden oder verkauft sie an eine Person, bei der er Schulden hat, aufgrund der Unsicherheit, die darin enthalten ist, und weil die Ware nicht ausgehändigt wird. Wenn das verkaufte Gut und der Preis aber aus Riba-Geld besteht, ist es eines der beiden Entschädigungen dem anderen gegenüber zu nehmen, unter der Bedingung, dass es in der Sitzung ausgehändigt wird und sie einander gleich sind, wenn sie von der Sorte sind. Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist es erlaubt, wenn sie sich unterscheiden, unter der Bedingung, dass sie bei der Sitzung ausgehändigt werden. Es wurde vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- authentisch überliefert, dass einige seiner Gefährten ihn fragten: ‚O Gesandter Allahs, wir verkaufen Dirhams und nehmen dafür Dinare und verkaufen Dinare und nehmen dafür Dirhams.‘ Daraufhin sagte der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: ‚Es ist kein Problem, solange ihr sie nach dem Tageswert nimmt und euch nicht voneinander trennt, während zwischen euch etwas (negatives) ist.‘ Überliefert von Imam Ahmad, At-Tirmidhi, Ibn Majah, Abu Dawud und An-Nasai, mit einer authentischen Überlieferungskette über Ibn 'Umar -möge Allah mit ihnen zufrieden sein-. Al-Hakim stufte dies ebenfalls als authentisch ein und es gibt weitere Beweise über dieses Thema.

Wenn jemand aber eine Ware mit einem zeitlich bestimmten Preis kauft und es dann an einer anderen Person verkauft, nachdem er selbst es für einen zeitlich bestimmten oder sofortigen Preis nimmt, so besteht kein Problem darin, denn Allah -erhaben ist Er- sagte allgemein: ‚Doch hat Allah Verkaufen erlaubt und Zinsnehmen (Riba) verboten.‘ [Al-Baqara:275] Er sagte auch: ‚O die ihr glaubt, wenn ihr auf eine festgesetzte Frist, eine vom anderen, eine Geldschuld aufnehmt, dann schreibt es auf.‘ [Al-Baqarah:282]

Es ist aber nicht erlaubt die gekaufte Ware mit Schulden an den zu verkaufen, von dem man sie für weniger Geld gekauft hat, denn dadurch wird dies zu einer der Formen von Al-'Inah und Mitteln der Riba. Und Allah verleiht den Erfolg.“

Über die Weisheit dahinter und dessen Erklärung im Detail, siehe auch: „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah Al-Kuwaitiyah“ (9/176 ff.), „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (8/444 ff.) und „Scharh Zad Al-Mustaqni'“, von Schaikh Asch-Schinqiti.

Zweitens: Wann ist es erlaubt etwas mit Frist zu verkaufen?

Was den Verkauf mit Frist betrifft, so ist dieser erlaubt, wenn die Ware beim Verkäufer anwesend und in seinen Besitz ist, dadurch wird dies zum Verkauf einer Ware mit Schulden.

Wenn die Ware aber nicht im Besitz des Verkäufers ist und sie miteinander vereinbaren, dass er sie kauft und erlangt und sie dann verzögert verkauft, so besteht darin ebenfalls kein Problem, denn eine Abmachung/Vereinbarung ist nicht Verbindliches. Und das ist im Verkauf die erlaubte Form einer Vereinbarung und es ist kein Verkauf. Daraus resultiert auch keinerlei Verbote, die wir bereits über den Verkauf von Schulden mit Schulden erwähnt haben.

Deshalb war die Mehrheit der Rechtsgelehrten der Ansicht, dass es das Kaufgeschäft zum Weiterverkauf mit Aufschlaf für jemanden, der darum gebeten wird die Ware zu kaufen, erlaubt ist. Und eine unverbindliche Vereinbarung ist ebenfalls erlaubt, da darin nichts Verbotenes ist.

Asch-Schafi'i -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn jemand dem anderen die Ware zeigt und sagt: ‚Kauf dies und ich lasse dich dafür das und jenes am Gewinn teilhaben‘, und er dies dann kauft, so ist dieser Kauf erlaubt. Und wenn er sagt: ‚Ich lasse dich am Gewinn teilhaben“, und lässt ihm hier die Wahl: wen er will lässt er einen Verkauf zu und wenn nicht, dann nicht. Und wenn er dies sagt und dabei die Ware beschreibt, oder eine allgemeine Ware meint oder die, welche der Käufer sich aussuchen darf, so ist verhält es sich hier genauso. Der erste Verkauf ist erlaubt und hat hier die Wahl. Und es ist egal, was du hier beschreibst, wenn er sagt, dass er die Ware für Geld oder Schulden kauft, dann ist der erste Verkauf erlaubt und im anderen Verkauf stehen sie vor die Wahl. Und wenn sie ihn erneuern, so ist dies erlaubt. Und wenn ein Kaufgeschäft halten, sodass sie sich diesem verpflichten, dann wird dieses Geschäft annulliert, aufgrund zweierlei Dinge:

Erstens: Sie haben ein Kaufgeschäft geführt, noch bevor der Verkäufer die Ware besitzt.

Zweitens: Er befindet sich im Risiko, wenn du es dann kaufst und du dann das und jenes (nennt eine genaue Zahl) gewinnst.“ Aus „Al-Umm“ (3/39).

Daraus erkennen wir, dass, wenn es für beide Parteien verbindliche Vereinbarung ist, es dann verboten wird, da diese Vereinbarungen wie Kaufgeschäfte sind.

Zusammengefasst fällt die Abmachung/Vereinbarung nicht unter das Urteil des Verkaufs, es sei denn es handelt sich um eine für beide Seiten verbindliche Vereinbarung.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A