Alles Lob gebührt Allah..
Man muss die Absicht für jedes verpflichtende Fasten in der Nacht fassen. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte. „Wer die Absicht für das Fasten nicht vor dem Morgengrauen fasst, der hat kein Fasten.“ Überliefert von Abu Dawud (2454), At-Tirmidhi (730) und An-Nasai (2331). Und im Wortlaut von An-Nasai steht: „Wer die Absicht für Fasten nicht über Nacht, vor dem Morgengrauen, fasst, der hat kein Fasten.“ Diesen Hadith hat Al-Albani in „Sahih Abi Dawud“ als authentisch eingestuft.
At-Tirmidhi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte danach: „Dies bedeutet, bei einigen Gelehrten, dass jemand, der das Fasten im Ramadan, beim Nachholen vom Ramadan oder eines Gelöbnisses nicht vor dem Aufgang des Morgengrauens fasst, kein Fasten hat. Wenn er es nicht in der Nacht fasst, dann genügt es nicht.
Was aber das freiwillige Fasten angeht, so ist es erlaubt die Absicht dafür am Morgen zu fassen. Dies ist die Ansicht von Asch-Schafi'i, Ahmad und Ishaq.“
Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn es ein obligatorisches Fasten ist, wie das Fasten im Ramadan, ob in der Zeit oder beim Nachholen, des Gelöbnisses und der Sühneleistung, so ist, bei unserem Imam, Malik und Asch-Schafi'i bedingt, dass die Absicht in der Nacht gefasst werden muss.“ Dann führte er den vorangegangenen Hadith als Beweis an. Aus „Al-Mughni“ (3/109).
Imam Abu Hanifa -möge Allah ihm barmherzig sein- widersprach der Mehrheit der Gelehrten darin jedoch. Er erlaubte es, dass bei einigen Arten des obligatorischen Fastens die Absicht tagsüber gefasst wird, jedoch stimmte er ihnen dahingehend überein, dass das Nachholen des Ramadans nur mit der Absicht in der Nacht gültig ist. Einige Gelehrten der hanafitschen Rechtsschule überlieferten sogar den Konsens diesbezüglich. Al-Kasani Al-Hanafi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Badai' As-Sanai'“ (2/585): „Bei allen Arten des Fastens ist es am besten, wenn die Absicht vor dem Aufgang des Morgengrauens gefasst wird, wenn man dies kann, oder in der Nacht… Wenn man dies aber nach dem Aufgang des Morgengrauens macht, dann ist es nach Konsens nicht erlaubt, wenn das Fasten das Fasten einer Schuld ist.“ Und was sie mit „dem Fasten der Schuld“ meinen, hat er bereits erklärt, so sagt er (2/584):
„Es ist das Nachholen vom Ramadan, das Fasten der Sühneleistung und der allgemeinen Gelöbnisse.“ Siehe auch „Radd Al-Muhtar“, von Ibn 'Abidin (2/380).
Für mehr, siehe auch die Antwort auf die Frage Nr. 192428.
Darauf basierend ist das Nachholen des Fastens deiner Freundin, mit der Absicht tagsüber, ungültig, nach den meisten Gelehrten.
Sie muss diese Fastentage nachholen und auf ihr lastet keine Sühneleistung, wie bereits in der Antwort auf die Frage Nr. 26865 dargelegt.
Und das Urteil die Tage zu wiederholen bezieht sich nur auf den Teil, den sie im letzten Jahr nachgeholt hat, dessen Zeit nach wie vor läuft.
Was die vergangenen Jahre betrifft, so haben einige Gelehrte, wie Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- ausgewählt, dass derjenige, der eine gottesdienstliche Handlung aus Versehen oder Unwissenheit vollzogen hat, und dessen Zeit vergangen ist, sie nicht wiederholen muss. Seine Aussage haben wir in der Antwort auf die Frage Nr. 150069 angeführt.
Wenn deine Freundin diese Ansicht folgt, dann hoffen wir, dass darin kein Problem für sie ist.
Und Allah weiß es am besten.