Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Die Grundregel: „Die Grundlage besagt, dass das Geschehen zum nächstmöglichen Zeitpunkt hinzugefügt wird.“
Es bedeutet: „Wenn man sich unsicher über den Zeitpunkt des Geschehens einer Angelegenheit ist und keinen Beweis hat, der dies darlegt, dann wird diese Angelegenheit, vom jetzigen Zeitpunkt, dem nächstmöglichen zugeschrieben, da man hier nun sicher ist/Gewissheit hat. Und der entferntere Zeitpunkt ist unsicher. Wenn sich aber bestätigt, dass es der entferntere Zeitpunkt ist, dann muss danach gehandelt werden.“ Aus „Mausu'ah Al-Qawa'id Al-Fiqhiyah“, von Dr. Muhammad Sidqi Al-Burno (12/316).
Es könnte auch folgendermaßen ausgedrückt werden: „Die Grundlage besagt, dass jedes Geschehen auf die nächstmögliche Zeit geschätzt wird“, oder: „Bei Geschehen werden die nächstmöglichen Zeiten geachtet.“
As-Suyuti -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Kitab Al-Aschbah wan Nadhair“ (S. 59):
„Die Grundregel: die Grundlage besagt, dass bei jedem Geschehen die nächstmögliche Zeit geschätzt wird.
Dazu gehört: Wenn man auf der Kleidung Sperma sieht, sich aber nicht daran erinnert einen feuchten Traum gehabt zu haben, dann muss er trotzdem die Ganzkörperwaschung vollziehen, nach der richtigen Ansicht. Asch-Schafi'i sagte in Al-Umm: ‚Er muss jedes Gebet wiederholen, das er von seinem letzten Schlaf aus gebetet hat.‘“
Dazu gehört auch: Wer die Ganzkörper- oder Gebetswaschung vollzogen hat und dann sieht, dass an der Haut etwas ist, das das Wasser daran hindert an die Haut zu gelangen, wie Teig etc., und nicht weiß, wann dies geschehen ist, dann besagt die Grundlage, dass dies nach der Reinigung geschehen ist. Demnach muss man weder die Ganzkörper- noch die Gebetswaschung wiederholen, da „das Geschehen dem nächstmöglichen Zeitpunkt hinzugefügt wird“.
Siehe auch: „Ghamz 'Uyun Al-Basair fi Scharh Al-Aschbah wan Nadhair“ (1/217) und „Durar Al-Hukkam fi Majallah Al-Ahkam“ (1/28).
Wenn aber bewiesen werden kann, dass das Geschehen im entfernteren Zeitpunkt geschehen ist, dann muss danach gehandelt werden.
Schließlich gehört dazu auch: Wenn an der Ware ein Makel sichtbar wird, nachdem der Käufer sie annimmt, und der Verkäufer behauptet, dass dieser beim Käufer entstanden ist, und der Käufer behauptet, dass dieser beim Verkäufer entstanden ist, und keiner von beiden hat einen Beweis für seine Aussage, dann gilt die Aussage desjenigen, der behauptet, dass es im nächstmöglichen Zeitpunkt entstanden ist, was hier bei der Aussage des Verkäufers der Fall ist, mit seinem Schwur, und das Geschehen (der Zeitpunkt des entstandenen Makels) gilt dann ab nach der Übernahme des Käufers, es sei denn der Makel hat etwas mit der Beschaffenheit der Ware zu tun, sodass so etwas nicht beim Käufer entstehen kann.
Siehe auch: „Al-Mausu'ah Al-Qawa'i“ (1/113).
Zweitens:
Der Austritt von Sekreten ist bei Frauen normal und geschieht öfter als Lusttropfen.
Die Ausflüsse des vorderen Schambereichs sind rein, jedoch machen sie die Gebetswaschung ungültig, im Gegensatz zu den Lusttropfen, die unrein sind.
In der Antwort auf Frage Nr. 257369 wurde bereits der Unterschied zwischen Ausflüssen (Ifrazat), Madhi (Lusttropfen) und Mani (Ejakulat) erläutert. Wir haben darin erklärt, dass man eines davon auswählen darf, wenn es einem unklar ist, und man das jeweilige Urteil anwenden darf. Dies ist die Ansicht der Schafi'iten und die Mildeste für jene, die von Einflüsterungen geplagt sind.
In „Mughni Al-Muhtaj“ (1/215) steht: „Wenn man davon ausgeht, dass die ausgetretene Flüssigkeit Mani, Wadi oder Madhi sein kann, dann darf man eines davon auswählen, gemäß der anerkannten Ansicht. Wenn man es als Mani erachtet, muss man die Ganzkörperwaschung vollziehen. Bei allen anderen genügt es die Gebetswaschung zu vollziehen und betroffene Stellen zu waschen, denn wenn man nach eines dieser Angelegenheiten geht, dann ist man mit Gewissheit auf der sicheren Seite. Und die Grundlage besagt, dass man dann frei von den anderen Dingen ist. Und diesbezüglich gibt es keine anfechtende Ansicht.“
Und Allah weiß es am besten.