Sonntag 21 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 22 Dezember 2024
German

Sein Opfertier wurde ohne seine Anordnung geschächtet

Frage

Ich habe meinem Vater gesagt, dass ich mein Opfertier am zweiten 'Id-Tag schächten werde, damit ich dem Gedränge entgehe. Am ersten Tag aber hat mein Bruder an der Tür geklopft und hatte mein Opfertier geschächtet bei sich. Er sagte, dass unser Vater angeordnet hätte es mit dem Rest zu schächten. Wie ist das Urteil dessen?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wenn der Muslim ein bestimmtes Schaf als Opfertier festlegt, um es zu schächten, und es jemand anderes dann ohne seine Erlaubnis schächtet, dann gilt dieses Opfertier, solange es im (richtigen) Zeitraum geschächtet wird und derjenige, der es schächtet, den Besitzer beim Schächten vertritt.

In „Al-Mausu'ah Al-Fiqhiyah Al-Kuwaitiyah” (5/105) steht: „Die Rechtsgelehrten waren sich darüber einig, dass die Vertretung beim Schächten des Opfertiers gültig ist, wenn der Vertreter ein Muslim ist.“

Die Erlaubnis zur Vertretung gilt grundsätzlich verbal, aber auch, wenn dies von der Tradition her so ist.

Ibn Al-Qayyim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „In den Regeln der islamischen Gesetzgebung wurde festgelegt, dass die traditionelle Erlaubnis wie die verbale ist.“ Aus „Madarij As-Salikin“ (2/1019).

Die Tradition und der Hinweis auf die Situation beweisen, dass du deinem Vater erlaubt hast dich bei der Schächtung zu vertreten, und somit ist diese Opfergabe für dich gültig.

Al-Quduri Al-Hanafi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Unsere Gefährten -möge Allah ihnen barmherzig sein- sagten, wenn das Opfertier einer Person von jemand anderem ohne seine Anordnung geschächtet wird, dann genügt dies dem Besitzer als Opfergabe und der Schächter wird dafür nicht verantwortlich gemacht.

Asch-Schafi'i -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Diese Opfergabe gilt. […]

Und meistens schächten die Leute nicht selbst ihre Opfergaben, sondern setzen dafür jemanden als Vertreter ein und bezahlen ihn. Die Schächtung der Opfergabe kann aus islamischer Sicht verpflichtend werden, und der Besitzer des Opfertieres ist damit einverstanden, dass sich jemand um die Schächtung kümmert […], wodurch demjenigen, der schächtet, dies nach der Tradition erlaubt wurde. Und die Erlaubnis in der Tradition ist wie die verbale Erlaubnis.“ Aus „At-Tajrid“ (12/6341).

Abu 'Abdillah Al-Khuraschi Al-Maliki -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die Vertretung kann sowohl verbal als auch gemäß der Tradition erfolgen, und diese (die Tradition) ist dann wie die verbale Erlaubnis. Wenn der Schächter aber mit dem Opfergebenden verwandt ist, und er sich für gewöhnliche um die Angelegenheiten seines Verwandten kümmert und für ihn die Opfergabe schächtet, dann gilt diese für den Besitzer, gemäß der bekannten Ansicht.“ Aus „Scharh Mukhtasar Khalil“ (3/43).

An-Nawawi Asch-Schafi'I -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn ein Fremder von Beginn an, im Zeitraum der Opfergabe, ein bestimmtes Opfertier oder eine bestimmte Opfergabe schächtet, nachdem er den Ort des Rituals erreicht hat, dann ist die bekannte Ansicht, dass diese Opfergabe gilt…

Denn die Schächtung braucht keine Absicht. Wenn dies nun jemand anderes tut, dann gilt dies, wie bei der Entfernung der Unreinheit.“ Aus „Raudah At-Talibin“ (3/214).

Al-Mardawi Al-Hanbali -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die Aussage: „Und wenn jemand die Opfergabe, zur rechten Zeit, ohne Erlaubnis geschächtet wird, dann gilt dies, und der Schächter ist dann nicht verantwortlich.“

Und wenn nicht der Besitzer es schächtet, sondern jemand anderes, entweder mit der Absicht für den Besitzer, allgemein oder mit der Absicht für sich selbst, dann gilt es, wenn er die Absicht fasst es für den Besitzer zu schächten und er (der Schächter) ist dann nicht dafür verantwortlich. Dies ist die Ansicht der Rechtsschule, darauf berufen sich die Gefährten und es wurde in „Al-Furu'“ und anderen Werken fest entschieden.“ Aus „Al-Insaf“ (9/387).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A