Donnerstag 18 Ramadhaan 1445 - 28 März 2024
German

Das Urteil über die Teilnahme am Freitags- und Gemeinschaftsgebet, während dem Ausbruch einer Epidemie/Seuche oder der Befürchtung, dass sie ausbricht.

Frage

Was ist das Urteil über die Teilnahme am Freitags- und Gemeinschaftsgebet, wenn eine Epidemie/Seuche ausbricht oder man befürchtet, dass sie ausbricht? Gibt es hierbei eine Erlaubnis (, nicht teilzunehmen)?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Das Gremium der Großgelehrten im Königreich Saudi-Arabien hat seinen Beschluss Nr. 246, am 12.07.1441 n. H. / 07.03.2020 Chr., wie folgt erlassen:

, Dem Herrn der Welten, und der Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammad und auf all seiner Familie und Gefährten. Um fortzufahren:

„Das Gremium der Großgelehrten hat in seiner 24. Sondersitzung, in Riad, am Mittwoch, den 12.07.1441 n. H., die Frage überprüft, ob es erlaubt ist, nicht am Freitags- und Gemeinschaftsgebet teilzunehmen, wenn eine Epidemie/Seuche ausbricht oder man dies befürchtet. Nach der Untersuchung der Überlieferungstexte der islamischen Gesetzgebung, ihren Zielen, Grundregeln und den Aussagen der Gelehrten über diese Thematik, legt das Gremium der Großgelehrten folgendes dar:

Erstens: Dem Betroffenen (, der von so einer Krankheit oder so einem Virus getroffen wurde,) ist es verboten (haram) am Freitags- und Gemeinschaftsgebets teilzunehmen, da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Ein Kranker soll nicht zu einem Gesunden gebracht werden.“ Überliefert von Al-Bukhary und Muslim.

Er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte auch: „Wenn ihr von der Pest in einem (anderen) Land hört, dann betretet es nicht, und wenn sie in dem Land eintrifft, in dem ihr seid, dann verlasst es nicht.“ Überliefert von Al-Bukhary und Muslim.

Zweitens: Wenn Leute dieses Fachgebiets (Fachleute) festlegen, dass Isolationsmaßnahmen (Quarantäne) bei ihm (dem Betroffenen) getroffen werden müssen, dann muss man diese einhalten und das Freitags- und Gemeinschaftsgebet unterlassen und es Zuhause oder am Ort der Isolation verrichten. Asch-Scharid Ibn Suwaid Ath-Thaqafi - möge Allah mit ihm zufrieden sein - sagte: „Unter der Delegation von Thaqif gab es einen leprakranken Mann: Daraufhin ließ der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ihm zukommen: ‚Wir haben deinen Treueschwur angenommen, so kehre zurück.‘“ Überliefert von Muslim.

Drittens: Wer befürchtet, Schaden zu erleiden oder andere zu schädigen, so ist es für ihn erlaubt, nicht am Freitags- und Gemeinschaftsgebet teilzunehmen, da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Weder darf man sich, noch anderen Schaden zufügen.“ Überliefert von Ibn Majah. Und in allen Fällen, die erwähnt wurden, muss man, wenn man nicht am Freitagsgebet teilnimmt, das Mittagsgebets mit vier Gebetseinheiten verrichten.

Das Gremium der Großgelehrten weist alle darauf hin, sich an die Anweisungen der Fachleute zu halten, so wie es auch alle darauf hinweist, dass sie Allah - mächtig und gewaltig ist Er - fürchten sollen. Sie sollen sich an Ihn - gepriesen sei Er - wenden, zu Ihm Bittgebete sprechen und Ihn darum anflehen, dass Er diese Prüfung von ihnen nimmt. Allah - erhaben ist Er - sagte: „Wenn Allah dir Unheil widerfahren lässt, so kann es keiner hinwegsehen außer Ihm. Und wenn Er für dich etwas Gutes will, so kann keiner Seine Huld zurückweisen. Er trifft damit, wen Er will von Seinen Dienern. Er ist der Allvergebende und Barmherzige.“ [Yunus:107]

Er - gepriesen sei Er - sagte auch: „Euer Herr sagt: ‚Ruft Mich an, so erhöre Ich euch.‘“ [Ghafir:60]

Und Allahs Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammad und auf seiner Familie und seinen Gefährten.“

Aus: https://www.spa.gov.sa/2047028

Und Allah - erhaben ist Er - weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A