Alles Lob gebührt Allah..
Erstens: Es ist nicht erlaubt Konten für Glücksspieler zu erstellen
Es ist nicht erlaubt Konten für Glücksspieler zu erstellen, da dadurch Schuld und Sünden unterstützt werden. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ [Al-Maidah:2]
Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer zur Rechtleitung ruft, der erhält denselben Lohn, wie jene, die ihm folgen, ohne dass von ihrem Lohn etwas verringert wird. Und wer zur Irreleitung ruft, auf den lastet dieselbe Sünde, wie jene, die ihm folgen, ohne dass von ihren Sünden etwas verringert wird.“ Überliefert von Muslim (4831).
Das daraus resultierende Geld ist verboten, da es gegen einen verbotenen Profit verdient wird.
Zweitens: Was soll man tun, wenn man eine Person für eine verbotene Arbeit eingestellt hat, er aber dann reumütig zu Allah zurückkehrt?
In der Antwort auf die Frage Nr. 303583 , wurde erwähnt, dass derjenige, der eine Person für eine verbotene Arbeit einstellt, er aber dann reumütig zu Allah zurückkehrt, dann darf er dem Arbeiter nicht den Lohn geben, sondern muss ihm das Geld spenden. Ebenso verhält es sich mit jemandem, der etwas Verbotenes, wie Alkohol, kauft. Er darf dem Verkäufer nicht den Preis geben, sondern muss ihn für ihn spenden, denn es ist Geld, das gegen eine verbotene Sache oder Profit erhalten wird.
Das Urteil über denjenigen, der sich für seinen Gewinnverbotenes Geld ausborgt oder daran vergeht
Wer sich für seinen Gewinn verbotenes Geld ausborgt oder daran vergeht, der muss es zurückgeben, und die Sünde des Gewinns darin lastet auf denjenigen, der es verdient hat.
Dass du das Geld deines Freundes ohne sein Einverständnis genommen hast, ist ungerecht und fällt unter dem Urteil der widerrechtlichen Inbesitznahme (Usurpation). Du musst ihm das Geld zurückgeben und ihm dabei noch raten Verbotenes zu unterlassen.
Muss sich dein Freund von dem Geld loslösen? Dies wird folgendermaßen näher erörtert:
- Was er genommen hat, bevor er wusste, dass es verboten ist, darf verwendet werden.
- Was er aber genommen hat, nachdem er wusste, dass es verboten ist, davon muss er sich loslösen, indem er es den Armen und Bedürftigen gibt, oder er muss es für öffentliche Interessen ausgeben. Es sei denn er selbst ist bedürftig, dann darf er, soviel er braucht, davon ausgeben.
Schaikh Al-Islam sagte: „Wenn diese Prostituierte oder dieser Weinhändler reumütig zu Allah zurückkehren, und arm sind, dann dürfen sie, soviel sie von diesem Geld brauchen, ausgeben. Wenn sie aber in der Lage sind Handel zu betreiben oder Weben und Spinnen können, soll ihnen ein Kapital gegeben werden, und wenn sie sich etwas ausleihen, um dadurch etwas zu verdienen, dann ist es besser.“ Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (29/308).
Und Allah weiß es am besten.