Samstag 22 Jumaada Al-Awwah 1446 - 23 November 2024
German

Die Zeit für das Schlachten des 'Id-Opfertieres (Al-Udhiya)

Frage

Wann ist die Zeit, zu der das 'Id-Opfertier (Al-Udhiya) geschlachtet wird?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Die Zeit für das Schlachten des 'Id-Opfertieres (Udhiya) beginnt nach dem 'Id-Gebet vom Opferfest ('Id Al-Adha) und endet mit dem Sonnenuntergang des dreizehnten Tag von dem Monat Dhul-Hijja. Das bedeutet, dass die Tage des Schlachtens vier sind, nämlich der Tag des Opferfestes und die drei nachfolgenden Tage.
Es ist besser, dass man sich beeilt, und nach dem Festtagsgebet (Salat Al-'Id) zu schlachten, wie es der Gesandte Allahs, Allah Segen und Frieden auf ihm, getan hat. Dann ist das Opfertier das erste, was an dem Festtag ('Id) verzehrt wird.
Imam Ahmad überliefert (22475) von Burayda, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, pflegte es am Festtag vom Fastenbrechen ('Id A-Fitr) nicht hinauszugehen, bis er nicht gegessen hat. Und am Festtag vom Opferfest pflegte er es nicht zu essen, bis er nicht zurückgekehrt ist. Dann aß er von seinem 'Id-Opfertier. (Al-Udhiya)“

Az-Zayla'i überliefert in „Nasb Ar-Raya“ (2/221) über Ibn Qattan, dass er diesen Hadith als authentisch (Sahih) eingestuft hat.
Ibn Al-Qayyim, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte in „Zad Al-Ma'ad“ (2/319):
„ 'Ali Ibn Abi Talib sagte: „Die Tage des Schlachtens sind der Tag des Schlachtens und die drei nachfolgenden Tage. Dieses ist die Rechtsmeinung (Madhhab) von Al-Hasan, dem Imam der Leute von Basra, von 'Ata ibn Abi Rabah, dem Imam der Leute von Mekka, von Al-Awza'i, dem Imam der Leute von Scham, und von dem Imam der Rechtswissenschaftler des Hadith (Fuqaha Al-Hadith), nämlich Imam Asch-Schafi'i. Diese Ansicht wählte auch Ibn Al-Mundhir aus. Diese drei Tage sind speziell, da sie zugleich auch die Tage von Mina sind, die Tage des Werfens (auf die Jamarat) und die Tage des Taschriq. Das Fasten in ihnen ist verboten. Sie sind somit diesbezüglich urteilsgleich. Wie sollte sich dann die Erlaubnis des Schlachtens (in ihnen) davon unterscheiden, ohne jeglichen religiösen Beleg oder Konsens? Es wurde vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, über zwei Wege, welche sich gegenseitig verstärken, überliefert, dass er sagte: „Ganz Mina ist ein Ort des Schlachtens, und die ganzen Tage von Taschrik sind (Tage) des Schlachtens.““

[Ende des Zitats]
Die Überlieferung wurde von Schaikh Al-Albani in seiner „As-Silsala As-Sahiha“ (2476) als authentisch (Sahih) eingestuft.

Schaikh Ibn 'Uthaimin sagte in „Ahkam Al-Udhiya“ bezüglich der Zeit des Schlachtens vom 'Id-Opfertier:
„Vom Festtagsgebet am Tag des Schlachtens bis zum Sonnenuntergang des letzten Tages der Tage von Taschriq, und das ist der Dreizehnte von Dhul-Hijja. So sind die Tage des Schlachtens vier: Der Tag vom Festtagsgebet, nach dem Gebet, und die drei ihm nachfolgenden Tage. Wer nun vor der Beendigung des Festtagsgebets oder nach dem Sonnenuntergang des Dreizehnten von Dhul-Hijja schlachtet, sein Schlachtopfer ist nicht angenommen. Falls er jedoch einen Entschuldigungsgrund hat, wegen dem er nach den Tagen des Taschriq schlachtet, wie das beispielsweise sein Schlachttier flüchtet, und er es erst nach dem Verstreichen dieser Tage wiederfindet, oder dass derjenige, welchen er mit dem Schlachten beauftragt hat, es vergisst zu schlachten, bis die Zeit verstrichen ist, dann gibt es keinen Einwand dagegen, dass er nach dem Verstreichen der Zeit schlachtet, aufgrund einer Entschuldigung ('Udhr), sowie aufgrund des Folgeschlusses auf die Situation desjenigen, welcher das Gebet verschlafen oder es vergessen hat zu verrichten, denn dieser verrichtet es, nachdem er aufgewacht ist oder sich erinnert.
Das Schlachten des Opfertieres ist zu Tag und Nacht erlaubt, wobei das Schlachten am Tag vorrangiger ist, sowie am Festtag nach den zwei Predigten (vom Gebet). Und jeder Tag ist besser als derjenige, der ihm folgt, aufgrund dessen, was es dies an Eile bei der Verrichtung der guten Tat mit sich bringt.“
In den Rechtsurteilen des Ständigen Komitees (11/406) wurde gesagt:
„Die Tage des Schlachtens vom Opfertier bei Durchführung der Hajj in Art von At-Tamattu' oder Qiran, sowie für das 'Id-Opfertier, sind vier Tage: Der Tag vom 'Id und die ihm drei nachfolgenden Tage. Die Zeit für das Schlachten endet, nach der richtigsten Aussage der Gelehrten, mit dem Sonnenuntergang des vierten Tages.“ [Ende des Zitats]
Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A