Freitag 21 Jumaada Al-Awwah 1446 - 22 November 2024
German

Die Voraussetzungen für das 'Id-Opfertier (Udhiya)

Frage

Ich habe die Absicht ein Opfertier für mich und meine Kinder zu schlachten. Gibt es bezüglich des 'Id-Opfertieres bestimmte Kriterien? Oder ist es gültig, wenn ich irgendein Schaf schlachte?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Für das 'Id-Opfertier gibt es sechs Voraussetzungen:
Die erste Voraussetzung:
Das Opfertier muss von den Vierfüßlern unter dem Vieh sein. Das ist das Kamel, die Kuh, das Schaf, die Ziege. Dies aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage: „Und jedem Volk gaben Wir eine Anleitung zur Opferung, auf dass sie des Namens Allahs für das gedenken mögen, was Er ihnen an Vieh (Bahimatu Al-An'ami) gegeben hat.“

[Al-Hajj 22:34]
Bahimatu Al-An'ami (das Vieh), wie es unter den Arabern bekannt war, umfasst das Kamel, die Kuh, das Schaf (Ziege). Dieses war die Aussage von Al-Hasan, Qatada und anderen.

Die zweite Voraussetzung:
Es muss das islamrechtlich festgesetzte Alter erreicht haben. So muss es eine Jaza'a (sechs Monate Altes) von Schafen sein oder eine Thaniya von anderem Vieh. Dies aufgrund seiner, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Aussage: „Schlachtet nicht, außer erwachsenes Vieh (Musinna), es sei denn, dass es schwierig für euch ist. So schlachtet dann eine Jaza'a von Schafen.“

[Überliefert von Muslim]
Al-Musinna ist vom Alter einer Thaniya und darüber. Al-Jaza'a ist jünger als das.
Ath-Thaniya von dem Kamel ist jenes, welches das Alter von fünf Jahren erreicht hat.
Ath-Thaniya von der Kuh ist jenes, welches das Alter von zwei Jahren erreicht hat.
Ath-Thaniya von dem Schaf ist jenes, welches das Alter von einem Jahr erreicht hat.
Al-Jaza'a ist jenes, welches den sechsten Monat vollendet hat.
Daher ist das Schlachten eines Opfertieres, welches unter dem Alter der Thaniyah vom Kamel, der Kuh und der Ziege liegt, nicht gültig, sowie eines Schafes, welches unter dem Alter der Jaza'a ist.
Die dritte Voraussetzung:

Es muss von jeglichem Makel, dessen Vorhandensein die Schlachtung verhindern würde, frei sein. Dieses sind vier (Makel):
1. - Defekt der Augen (deutliche Blindheit), wenn z.B. die Augen (in die Augenhöhle) eingesunken sind, wie ein Knopf hervorstechen oder so weiß werden, dass das Weiße auf klare Blindheit hinweist.
2. - Deutliche Krankheit, deren Symptome sich am Vieh offenkundig sehen lassen, wie Fieber, welches es am Grasen hindert und sein Appetit bremst; oder wie offenkundige Räude (Milbenkrankheit), welche sein Fleisch verdirbt und seiner Gesundheit schadet; oder wie tiefe Wunden, welche seine Gesundheit gefährden und Ähnliches.
3. - Deutliche Lahmheit, welche das Tier daran hindert sich beim Laufen normal (gesund) zu bewegen.
4. - Abmagerung, welche das Knochenmark schwinden lässt.
Dieses aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, als er gefragt wurde, welche Opfertiere man meiden sollte. Er zeigte dann mit seiner Hand und sagte:

„Das Lahme, dessen Lahmheit deutlich ist; das an Augen Geschädigte (Blinde), dessen Augendefekt klar ist; das Erkrankte, dessen Krankheit deutlich ist; das Abgemagerte, welches keine auswählen würde.“

[Überliefert von Malik in „Al-Muwatta“ als Hadith von Al-Bara ibn 'Azib.

Und in der Version in „As-Sunan“, wurde von ihm überliefert, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass er sagte: „Der Prophet stand unter uns auf und sagte: „Vier sind als Opfertiere nicht erlaubt.“ Dann erwähnte er das gleiche.

[Schaikh Al-Albani hat diesen Hadith aus „Irwa-i Al-Ghalil“ (1148) als authentisch (Sahih) eingestuft]

Diese vier Makel sind Hindernisgründe dafür, dass das Opfertier als ausreichend gilt, sowie alles was diesen (Makeln) gleicht oder noch ausgeprägter (stärker) ist. Daher ist folgendes Opfertier nicht ausreichend:
1. - Al-'Umya, das blinde Vieh, welches mit beiden Augen nicht sehen kann
2. - Al-Mabschuma, das überfressene Vieh, welches über ihre Kapazität hinaus sich vollgefressen hat, bis abnimmtund die Gefahr von ihm gebannt ist.
3. - Al-Mutawallida, das trächtige Vieh, welchem das Gebären schwer fällt, bis die Gefahr von ihm gebannt ist.
4. - Al-Musaba, ein Vieh, was von etwas getroffen wurde, was seinen Tod verursachen kann, wie Strangulation, der Sturz von einer hohen Stelle und Ähnliches, bis die Gefahr von ihm gebannt ist.
5. - Az-Zumna, ein Opfertier, das aufgrund einer Behinderung unfähig ist zu laufen.
6. - Jenes Vieh, dessen Vorder- bzw. Hinterbein abgeschnitten wurde.
Wenn man dieses zusammen mit den vier genannten Makeln in Betracht zieht, so kommen wir auf zehn (Kategorien von Vieh), welche nicht als Opfertier geschlachtet werden kann. Wir hätten somit diese sechs Kategorien an Tieren und jene, welche die von den vier erwähnten Makeln betroffen sind.
Die vierte Voraussetzung:
Man muss der Eigentümer des Opfertieres sein, oder gesetzlich bzw. seitens des Besitzers dazu beauftragt sein zu schlachten. Somit ist ein Opfertier unzureichend (nicht anzunehmen), welches man nicht besitzt, wie eines, welches man durch Gewalt (Zwang) an sich genommen hat, gestohlen hat, oder durch falsche Behauptung an sich genommen hat und Ähnliches. Dies aus dem Grund, da die Annäherung an Allah durch eine Sünde keine Richtigkeit hat.
Das Schlachten des Opfertieres hat seine Richtigkeit, wenn aus dem Vermögen des Waisenkindes (gekauft wurde) und von seinem Vormund geschlachtet wurde, wenn dieses dem Brauch entspricht und wenn sein Herz brechen würde, falls er kein Opfertier schlachtet.
Das Schlachten des Opfertieres hat auch seine Richtigkeit, wenn es derjenige schlachtet, der auf das Vermögen einer Person aufpasst, solange er dafür die Erlaubnis bekommt.
Die fünfte Voraussetzung:
Niemand anderes sollte Rechte über das Opfertier haben. Ein Opfertier, welches verpfändet wurde, dessen Schlachtung hat keine Richtigkeit.
Die sechste Voraussetzung
Es sollte in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum geschlachtet werden, und dieser beginnt nach dem Festtagsgebet ('Id-Gebet) am Opfertag und zieht sich bis zum Sonnenuntergang des letzten Tages von den Tagen des At-Taschriq, welches der dreizehnte Tag vom Monat Dhul-Hijja ist. Somit sind die Tage des Schlachtens vier: Der Tag vom Opferfest, und zwar nach dem Gebet, und die drei ihm nachfolgenden Tage. Wer nun vor der Beendigung des Gebets oder nach dem Sonnenuntergang des dreizehnten Tages von Dhul-Hijja schlachtet, so ist diese Schlachtung ungültig.

Dies aufgrund dessen, was Al-Bukhari von Al-Bara ibn 'Azib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:

„Wer nun vor dem Gebet geschlachtet hat, so ist es lediglich Fleisch, welches er seiner Familie serviert hat, und hat mit dem Opferritual nichts zu tun.“

Über Jundub ibn Sufiyan Al-Bajali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass er sagte: „Ich war Zeuge als der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:

„Wer geschlachtet hat, bevor er gebetet hat, so soll er ein anderes an seiner Stelle schlachten.“

Und von Nubayscha Al-Hadhali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Die Tage von At-Taschriq sind Tage des Essens, Trinkens und der Erwähnung Allahs, des Mächtigen, des Gewaltigen.
[Überliefert von Muslim]
Falls sich ihm (dem Schlächter) ein Hinderungsgrund ereignet, so dass er es bis nach den Tagen von At-Taschriq verspätet, wie z.B. weil sein Opfertier, ohne sein Verschulden, geflüchtet ist, und er es erst nach dem Verstreichen des Zeit findet, oder dass er jemanden mit dem Schlachten beauftragt, und dieser es vergisst, bis die Zeit verstrichen ist, so gibt es keinen Einwand dagegen, dass er es aufgrund des Hindernisgrundes nach dem Verstreichen der Zeit schlachtet. Dieses als Folgeschluss auf denjenigen, der ein Gebet verschlafen oder vergessen hat, so verrichtet er es, wenn er aufwacht oder sich daran erinnert.
Das Schlachten des Opfertieres ist zu Tag und Nacht erlaubt, wobei das Schlachten am Tag vorrangiger ist, sowie am Festtag nach den zwei Predigten (vom Gebet). Und jeder Tag ist besser als derjenige, der ihm folgt, aufgrund dessen, was es dies an Eile bei der Verrichtung der guten Tat mit sich bringt.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A