Alles Lob gebührt Allah..
Das Fasten der sechs Tage vom Schawwal hängt, nach der richtigen Ansicht, mit dem Vervollständigen des Fastens im Ramadan zusammen. Dies beweist die Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Wer den Ramadan fastet und ihm hierauf sechst Tage vom Schawwal folgen lässt, so ist es, als hätte er das ganze Jahr über gefastet.“ Überliefert von Muslim (1164).
Die Aussage „thumma (arab. für „hierauf)“ ist ein Verbindungspartikel, das auf die Aufeinanderfolge einer Sache hinweist. So weist dies darauf hin, dass man unbedingt das Fasten im Ramadan erstmal vollenden muss (sowohl in der Zeit als auch nachgeholt), hierauf kann man die sechs Tage vom Schawwal fasten, damit sich der Lohn, der im Hadith überliefert wird, verwirklicht.
Demjenigen, der noch Tage vom Ramadan nachholen muss, wird gesagt, dass er nur einen Teil vom Ramadan gefastet hätte und nicht den (ganzen) Ramadan.
Wenn der Mensch aber einen Entschuldigungsgrund hat, der ihn daran hindert, die sechs Tage vom Schawwal im Schawwal zu fasten, aufgrund des Nachholens der Ramadan-Tage, wie die Wöchnerin, die den ganzen Schawwal für den Ramadan fastet, so kann sie die sechs Tage vom Schawwal im Monat Dhul Qi'dah fasten, da sie dann entschuldigt ist. Genauso verhält es sich bei jedem, der einen Entschuldigungsgrund hat, so kann dieser die sechs Tage vom Schawwal im Monat Dhul Qi'dah, nachdem man die Tage vom Ramadan nachgeholt hat, fasten. Wer aber den Schawwal verlässt und keinen Entschuldigungsgrund dafür hat, darin nicht zu fasten, so erhält dieser nicht den Lohn.
Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte darüber, dass, wenn die Frau noch etwas vom Ramadan nachholen muss, ob es ihr erlaubt ist, die sechs Tage vom Schawwal dem Nachholen vorzuziehen oder das Nachholen den sechs Tagen?
Er antwortete: „Wenn die Frau noch Tage vom Ramadan nachholen muss, dann soll die sechs Tage vom Schawwal erst fasten, nachdem sie diese nachgeholt hat. Dies, da der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer den Ramadan fastet und ihm hierauf sechs Tage vom Schawwal folgen lässt.“ Und wer noch Tage vom Ramadan nachholen muss, so hat diese nicht „den“ Ramadan gefastet. Somit erhält sie die Belohnung der sechs Tage erst nachdem sie diese Tage nachgeholt hat. Angenommen das Fasten umfasst den gesamten Schawwal, wie bei einer Wöchnerin, die nur einen Tag vom Ramadan fastete, dann im Schawwal mit dem Nachholen begonnen und erst nach Beginn des Monats Dhul Qi'dah aufgehört hat. In dem Fall kann sie die sechs Tage fasten und erhält denselben Lohn desjenigen, der sie im Schawwal fastet, da sie dies aufgrund einer Dringlichkeit/Notwendigkeit hinaufgeschoben hat und es wäre unmöglich diese sechs Tage im Schawwal zu fasten. Deshalb erhält sie den Lohn.“
Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (19/20). Siehe auch die Fragen Nr. 4082 und 7863.
Es wird auch hinzugefügt, dass das Nachholen für denjenigen verpflichtend ist, der durch einen Entschuldigungsgrund nicht gefastet hat. Es gehört sogar zu eine der Säulen des Islams, weshalb das Beeilen dieser nachzukommen und die Begleichung der Schuld einer, im Allgemeinen, wünschenswerten (mustahabb) Handlung vorgezogen wird.
Siehe die Frage Nr. 23429.