Alles Lob gebührt Allah..
Es ist besser für die Frau, dass sie zum 'Id-Gebet hinausgeht. Dieses hat ihr der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, anbefohlen.
Al-Bukhari (324) und Muslim (890) überlieferten von Umm 'Atiyya, dass sie sagte:
„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat uns (Frauen) anbefohlen, dass wir zum 'Id Al-Fitr und 'Id Al-Adha herausgehen, die heranwachsenden Mädchen (Al-'Awatiq), die menstruierenden Frauen (Al-Huyyada) und die Jungfrauen (Dhawat Al-Khudur). Die menstruierenden Frauen hielten sich vom Gebet fern, und sie bezeugten das gute (Geschehen) und die Bittgebete der Muslime. Ich sagte: „O Gesandter Allahs, eine von uns hat keinen Jilbab?“ Er sagte: „So soll ihr ihre Schwester eines von ihren Jilbab geben.“
(Al-'Awatiq) ist Plural von „'Atiq“, und es ist eine heranwachsendes oder herangewachsenes Mädchen, oder die sich ihrer Verschönerung (Hübschmachen) bewusst ist.
(Dhawat Al-Khudur) sind die Jungfrauen
Al-Hafidh (Ibn Al-Hajjar) sagte:
Darin ist die Erwünschtheit des Hinausgehens der Frauen, um das 'Id-Gebet zu bezeugen, begründet, ungeachtet dessen ob sie jung sind oder nicht, und ob sie ein (besonderes) Erscheinungsbild haben oder nicht.
Asch-Schawkani sagte:
„Der Hadith, und was in seiner Bedeutung an Überlieferungen gekommen ist, ist entscheidend (bestimmend) bezüglich der Vorschrift des Hinausgehens der Frauen zum Gebetsplatz (Musalla) an den zwei Festtagen. Dabei wird kein Unterschied zwischen Jungfrauen (noch nie Verheirateten) und bereits verheirateten Frauen gemacht, zwischen jungen oder alten Frauen, zwischen jenen sich in der Menstruationszeit Befindenden und anderen, solange sie sich nicht in ihrer 'Iddah-Phase befindet (sprich in der Zeit nach der Scheidung oder Ableben ihres Mannes), und solange ihr Hinausgehen keine Versuchung (Fitna) darstellt, oder sie einen anderen Entschuldigungsgrund hat.“ [Ende des Zitats]
Schaikh 'Uthaimin wurde gefragt:
„Welches der Beiden ist besser für die Frau, das Hinausgehen zu zum 'Id-Gebet oder das Verbleiben zu Hause?“
Er antwortete:
„Das Hinausgehen zum Festtag ist besser, da der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, angeordnet hat, dass die Frauen zum 'Id-Gebet hinausgehen sollen, sogar die heranwachsenden Mädchen und Jungfrauen, nämlich jene, die üblicherweise nicht hinausgehen. Er hat ihnen angeordnet, dass sie hinausgehen, außer der Frau, welche sich in ihrem Menstruationszyklus befindet, denn ihr hat er anbefohlen hinauszugehen, sich aber vom Gebetsplatz (Musalla) fernzuhalten. Die menstruierende Frau geht mit den Frauen zum 'Id-Gebet hinaus, jedoch betritt sie nicht den Gebetsplatz des 'Id-Gebetes, da der Gebetsplatz (Musalla) vom 'Id eine Moschee (Masjid) darstellt, und der menstruierenden Frau ist das Verweilen in der Moschee nicht gestattet, sondern lediglich, dass sie durchläuft, oder wegen einer Notwendigkeit (hineingeht), aber nicht darin verweilt. Hierauf aufbauend sagen wir: „Den Frauen ist es anbefohlen am Tag von 'Id hinauszugehen und mit den Männern an diesem Gebet und an dem, was es an Guten (an dem Tag) gibt, an Erwähnung Allahs (Dhikr) und Bittgebeten, teilzunehmen.“
[Ende des Zitats aus „Majmu'u Fatawa Asch-Schaikh Ibn 'Uthaimin“ (16/210)]
Er sagte auch:
„Es ist für sie jedoch verpflichtend dezent (unauffällig) hinauszugehen, in gebührender Kleidung (nicht unbedeckt/mutabarrija), und nicht parfümiert, so haben sie die Tat der Sunna mit der Vermeidung von Versuchung (Fitna) vereinigt. Was sich seitens einiger Frauen ereignet, dass sie leicht bekleidet hinausgehen, so ist es aufgrund ihres Unwissen und der Unzulänglichkeit derer, die für sie diesbezüglich verantwortlich sind, und dieses verhindert jedoch nicht das allgemeine islamrechtliche Urteil, nämlich die Anordnung den Frauen gegenüber, dass sie zum 'Id-Gebet hinausgehen.“
[Ende des Zitats].