Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
German

Ist es verpflichtend, die Urteile (Fiqh) des Handelns und von finanziellen Transaktionen zu erlernen?

Frage

Ist das Erlernen des Handelsrechts (arab. Fiqh Al-Buyu’) und finanzieller Transaktionen eine individuelle Pflicht (arab. Fard 'Ayn) für jeden, der mit Kauf und Verkauf umgeht, wie Apotheker und Vertreter von Pharmaunternehmen?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wenn ein Muslim weiß, dass der Zweck und das Ziel seiner Schöpfung in diesem weltlichen Leben die Einhaltung der Pflichten gegenüber Allah und Seinem Gesetz ist und dass er durch diese (Einhaltung) Allah anbetet, erkennt er auch, dass er verpflichtet ist, die Gesetze Allahs zu lernen und ihre Anforderungen zu verstehen. Dies liegt daran, dass das, was notwendig ist, um die Pflicht zu erfüllen, selbst als Pflicht betrachtet wird.

Es wurde überliefert, dass der Prophet - Allahs Frieden und Segen seien auf ihm - sagte: „Das Streben nach Wissen ist eine Pflicht für jeden Muslim." Überliefert von Ibn Majah (224), der ihn als „hasan” (gut) einstufte, aufgrund verschiedener Überlieferungswege und Zeugen wie: Al-Mizzi, Az-Zarkashi, As-Suyuti, As-Sakhawi, Adh-Dhahabi, Al-Manawi und Al-Zarqani. Ebenso enthalten in „Sahih Ibn Majah" von Al-Albani.

Die Gelehrten haben die Richtigkeit der Bedeutung dieses Hadiths bestätigt.

Ibn Abd Al-Barr - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Jedoch ist seine Bedeutung für sie korrekt, auch wenn sie darin eine Meinungsverschiedenheit haben, die nahe beieinander liegt." Ende des Zitats, entnommen aus: „Jami 'Bayan Al-Ilm" (1/53).

Ähnliches sagte auch An-Nawawi in „Al-Mathurat" (S. 287), und Ibn Qayyim in „Miftah Dar As-Sa'adah" (1/480).

Ibn Abd al-Barr sagte auch: „Die Gelehrten sind sich einig, dass es Wissen gibt, das für jeden Einzelnen in Bezug auf sich selbst spezifisch vorgeschrieben ist (arab. Fard ‘Ayn), und es gibt auch Wissen, das auf kollektive Weise verpflichtend ist (arab. Fard Kifaya). Wenn es von einer Gruppe erfüllt wird, ist die Verpflichtung für die Anderen dieses Bereichs erfüllt (d.h. keine individuelle Pflicht mehr)." Ende des Zitats, entnommen aus: „Jami 'Bayan Al-Ilm wa Fadlih" (1/56).

Die Gelehrten - möge Allah ihnen barmherzig sein - haben das verpflichtende Wissen deutlich dargelegt und darüber gesprochen, in welchem Maß es für jeden Muslim als individuelle Pflicht gilt, es zu erlernen. Sie erwähnten, dass dazu gehört, die Urteile des Handels für diejenigen zu lernen, die im Handel tätig sind, damit sie nicht unwissentlich in Verbotenes verfallen oder gar in Zinsen (arab. Riba) verwickelt werden. Und es wurde von einigen Gefährten - möge Allah mit ihnen zufrieden sein - berichtet, die dies unterstützen.

Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein - sagte: „Niemand (darf) auf unseren Märkten handeln, außer derjenige, der sich im Wissen der Religion auskennt." Überliefert von At-Tirmidhi (487) und er sagte: „Hasan Gharib". Al-Albani stufte ihn als „hasan” (gut) in Sahih At-Tirmidhi ein.

Ali Ibn Abi Talib - möge Allah mit ihm zufrieden sein - sagte: „Wer handelt, bevor er sich im Wissen festigt, gerät in die Fänge vom Zins (arab. Riba), dann gerät er wieder in die Fänge, und dann gerät er erneut in die Fänge." Das heißt, er verfällt dem Zins. Siehe „Mughni Al-Muhtaj" (2/22).

Ibn Abd Al-Barr sagte: „Und was für alle verpflichtend ist, (und) was der Mensch nicht ignorieren darf (und) von den Pflichten ist, die auf ihn fallen. Hierzu zählt:

Das Bekenntnis mit der Zunge und die Bestätigung im Herzen, dass es keinen Gott gibt außer Allah, allein, ohne Partner... und dass Er immer mit Seinen Eigenschaften und Namen existiert hat, ohne einen Anfang und ohne ein Ende, und dass Er sich über den Thron erhob/zurechtsetzte.

Und das Bekenntnis, dass Muhammad Sein Diener und Gesandter ist, und dass die Auferstehung nach dem Tod zur Belohnung oder Bestrafung für die Taten stattfindet, und dass der Quran das Wort Allahs ist, in dem die Wahrheit liegt.

Und dass die fünf Gebete eine Pflicht sind, und es ist erforderlich, dass er von ihrem Wissen auch das Wissen über das kennt, was erforderlich ist, damit sie durch (die) Reinheit und andere Regeln vollständig sind.

Und dass das Fasten im Ramadan eine Pflicht ist, und es ist erforderlich, dass er von seinem Wissen auch das Wissen darüber kennt, was sein Fasten ungültig macht und was nur durch dies vervollständigt wird.

Und selbst wenn er reich und in der Lage ist, die Pilgerfahrt zu machen, ist es für ihn (ebenso) eine Pflicht zu wissen, was die Zakat ist, wann sie fällig ist, wie viel fällig ist, und er ist verpflichtet zu wissen, dass die Pilgerfahrt für ihn einmal in seinem Leben eine Pflicht ist, wenn er dazu in der Lage ist.

Es gibt Dinge, von denen er wissen muss, und er wird nicht entschuldigt, sie nicht zu kennen, wie zum Beispiel: Die Verbote von Unzucht und Zins (arab. Riba), das Verbot von Alkohol und Schweinefleisch, das Essen von Kadavern und allem Unreinen, Raub, falsche Zeugenaussage, das Verschlingen von Eigentum der Menschen auf betrügerische Weise, das Verbot von jeglicher Art von Ungerechtigkeit, das Verbot der Heirat mit Müttern, Schwestern und anderen nahen Verwandten sowie das Verbot, eine gläubige Seele ohne Rechtfertigung zu töten.

All dies ist aus dem Buch (d.h. dem Qur’an) bekannt, und die (islamische) Gemeinschaft (arab. Ummah) ist sich darüber einig." Ende des Zitats, entnommen aus: „Jami 'Bayan Al-Ilm" (1/57).

In Al-Mawsu’ah Al-Fiqhiyyah (30/293) heißt es:

Ibn ‘Abidin sagte, überliefert von Al-Alami: „Es ist für jeden Rechtsfähigen und jede Rechtsfähige (arab. Mukallaf) nach dem Erlernen des Wissens über den Glauben und die Rechtleitung eine Pflicht, das Wissen über die Gebetswaschung (arab. Wudu), die Ganzkörperwaschung (arab. Ghusl), das Gebet, das Fasten und das Wissen über die Zakat für diejenigen, die über einen bestimmten Betrag (arab. Nisab) verfügen, zu erlernen, sowie die (Pflicht zur) Pilgerfahrt für diejenigen, auf die sie zutrifft.

(Die Urteile und Regeln) des Handels ist für Händler verpflichtend, damit sie sich vor zweifelhaften Angelegenheiten und Verbotenen in allen Geschäftsangelegenheiten schützen, ebenso wie für Handwerker.

Jeder, der sich mit etwas beschäftigt, für das er verpflichtet ist, es zu wissen und seine Regeln zu kennen, um sich vom Verbotenen darin fernzuhalten.

An-Nawawi sagte: „Was den Handel und die Ehe betrifft, sowie deren Ähnlichkeiten - von denen sie grundsätzlich keine Pflicht sind - so ist es verboten, sie zu unternehmen, es sei denn, man kennt ihre Bedingungen." Ende des Zitats.

Und Al-Ghazali - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Genau wie dieser Muslim, wenn er ein Händler wäre und es im Land üblich wäre, Zinsgeschäfte zu tätigen, wäre es für ihn eine Pflicht, sich vor Zinsgeschäften zu hüten. Dies ist das Recht des Wissens, das eine individuelle Pflicht (arab. Fard ‘Ayn) ist. Seine Bedeutung ist das Wissen darüber, wie man die Pflichten korrekt ausführt.” Entnommen aus: „Ihya ‘Ulum Ad-Din 1/33).

Und Ali bin Al-Hasan bin Shaqiq sagte zu Ibn Al-Mubarak: „Was kann ein Gläubiger mit Wissen tun, außer dass er danach strebt? Und was ist für ihn verpflichtend zu lernen?”

Er sagte: „Er kann nichts tun, ohne Wissen darüber (zu haben), und er kann es nicht verstehen, ohne zu fragen.” Überliefert von Ibn Abdil Barr in „Jami 'Bayan Al-Ilm" (1/56)."

Al-Ghazali - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Jeder Diener ist in den verschiedenen Zuständen seines Tages und seiner Nacht in seinen Handlungen und Geschäften nicht frei von Ereignissen, die eine Erneuerung seiner Verpflichtungen erfordern. Daher ist es für ihn notwendig, über alles zu fragen, was ihm von ungewöhnlichen Ereignissen widerfährt. Es ist auch notwendig, dass er sich aktiv bemüht, das zu lernen, was er wahrscheinlich bald erleben wird.” Ende des Zitats, entnommen aus: „Ihya ‘Ulum Ad-Din (1/34).

Der Ratschlag für denjenigen, der sich mit Handel, Verkauf und Kauf beschäftigt, ist, einige gekürzte Bücher über das Rechtsverständnis (arab. Fiqh) in Transaktionen zu lesen, wie zum Beispiel „Al-Mulakhkhas Al-Fiqhi” von Shaikh Salih Al-Fawzan und das Buch "Ma la Yas’u Al-Tajir Jahlulu" („Was ein Händler nicht ignorieren kann”) von den Professoren Abdullah Al-Muslih und Salah As-Sawi."

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A