Montag 29 Shawwaal 1446 - 28 April 2025
German

Das Urteil darüber, gestohlene Ware zu kaufen und sie an jemand anderen weiterzugeben

Frage

Mein Vater hat von einem Nicht-Muslim eine Maschine abgekauft, obwohl er wusste, dass sie gestohlen war. Wie ist das islamisch-gesetzliche Urteil darüber? Und wie ist das islamisch-gesetzliche Urteil in Bezug auf das Geld, das ich von ihm genommen und für den Handel verwendet habe?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Es ist nicht erlaubt, gestohlene Ware zu kaufen – selbst, wenn sie von nicht-Muslimen gestohlen wurde -, und dies zählt zum spezifisch verbotenen Geld/Besitz, das niemand besitzen darf, auch nicht durch rechtmäßige Mittel, wie z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft.

Es ist verpflichtend für den, der weiß, dass das, was er kauft, gestohlen ist, den Dieb zu missbilligen, ihn aufzufordern, von diesem Diebstahl zu bereuen, die Ware dem Eigentümer zurückzugeben und zu versuchen, die Waren den Eigentümern zurückzugeben, wenn er dazu in der Lage ist und diese kennt, oder ihnen den Standort ihrer gestohlenen Waren mitzuteilen oder die dafür zuständigen Behörden zu informieren.

Und wer eine Ware kauft, obwohl er weiß, dass sie gestohlen worden ist, so hat er gesündigt, und es gehört zu seiner vollständigen Reue, die Ware ihrem Eigentümer zurückzugeben und den Betrag an die Person zurückzuzahlen, die sie ihm verkauft hat.

Und der Kauf von einem Dieb ist eine Beihilfe zur Sünde und Übertretung, und zugleich eine Ermutigung für den Dieb, seine Tat fortzusetzen, und eine Unterlassung der Missbilligung des Verwerflichen. Und eine der Bedingungen für die Gültigkeit des Verkaufs besteht darin, dass der Verkäufer Eigentümer dessen ist, was er verkauft. Sollte er nun ein Dieb sein, ist er nicht der Eigentümer, und dies würde den Vertrag ungültig machen.

Und hier sind die Fatawa der Leute des Wissens in Bezug auf das, was erwähnt wurde

  1. Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Besitz, welches mit Gewalt entnommen wurde oder durch Verträge, welche nicht erlaubt sind, wenn der Muslim dies weiß, soll er es meiden. Wenn man weiß, dass jemand Geld geklaut hat. oder hinsichtlich des Anvertrauten betrogen hat, oder mit Gewalt und ohne Recht etwas an sich gerissen hat, so ist es mir nicht erlaubt, dies anzunehmen, auch nicht auf dem Weg der Schenkung oder in Form von Ersatzleistung oder als Ersatz eines Lohnes und auch nicht als Betrag für etwas Verkauftes oder als Ersatz für einen Kredit, denn das ist spezifisch der Besitz jener Person, der Unrecht zugefügt wurde.“ Zitatende. Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (29/323).
  2. Und Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah sagte auch: „Und wenn das, was bei ihnen ist - also die Tataren - oder bei anderen außer ihnen bestimmter Besitz ist, von dem bekannt ist, dass sie dies mit Gewalt an sich gerissen haben von einer geschützten Person, so ist es nicht erlaubt, dies vom dem abzukaufen, der es besitzt. Wenn man es jedoch abkauft, auf dem Weg der Befreiung, um es dann auf islamisch-gesetzlichen Wegen auszugeben und es dann dem Besitzer zurückgebracht wird, sofern dies möglich ist, ist dies erlaubt, ansonsten gibt man es für das Wohl der Muslime aus.“ Zitatende. Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (29/276).
  3. Die Gelehrten des Ständigen Komitees für Fatawa sagten: „Wenn jemand sicher ist, dass die zum Verkauf angebotene Ware gestohlen oder mit Gewalt an sich gerissen wurde oder dass der Anbieter sie nicht rechtmäßig besitzt und nicht als Vermittler beim Verkauf auftritt, ist es ihm verboten, sie zu kaufen. Dies, da in ihrem Kauf eine Unterstützung zur Sünde und Übertretung ist und die Ware dem wirklichen Besitzer entnommen wurde, und weil darin Unrecht gegenüber den Menschen ist, und das Verwerfliche bestätigt wurde und man diese Person beim Sündigen unterstützt hat. Allah - erhaben ist Er - sagte: „Und helft einander zur Güte und Furcht (vor Allah), und helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen.“ (Al-Maidah:2)

Deshalb sollte derjenige, der weiß, dass diese Ware gestohlen oder mit Gewalt an sich gerissen wurde, demjenigen, der dies gestohlen hat, sanft, freundlich und mit Weisheit raten, von seinem Diebstahl abzulassen. Sollte er nicht davon ablassen und auf seinem Verbrechen beharren, dann soll man dies den zuständigen Behörden melden, damit der Täter die angemessene Strafe für sein verbrechen erhält, und damit der Besitzer sein Recht erhält. Dies gilt als Zusammenarbeit im Bereich der Güte und Furcht (vor Allah). Und darin ist eine Abschreckung für den Ungerechten in Bezug auf seine Ungerechtigkeit und eine Unterstützung für den, dem Unrecht getan wurde.

Es wurde in einem Hadith berichtet, den Anas - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überlieferte und sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Unterstützte deinen, abgesehen davon, ob er ein Ungerechter ist oder ihm Unrecht zugefügt wird.‘ Sie sagten: ‚O Gesandter Allahs, wir unterstützen ihn ja, wenn ihm Unrecht zugefügt wird, wie können wir ihn aber unterstützen, wenn er ein Ungerechter ist?‘ Er sagte: ‚Du nimmst seine Hände (also du hälts ihn von dieser Ungerechtigkeit ab).‘“ Überliefert von Al-Bukhari in seinem „Sahih-Werk“. Und Imam Ahmad berichtete es in seinem „Musnad-Werk“ auf eine ähnliche Weise. Und in einer anderen Überlieferung heißt es: „Da sagte ein Mann: ‚O Gesandter Allahs, ich unterstütze ihn ja, wenn ihm Unrecht zugefügt wird, aber siehst du, wenn er ein Ungerechter sein sollte, wie soll ich unterstützen?‘ Er sagte: ‚Halte ihn von der Ungerechtigkeit ab, denn das ist seine Unterstützung (in diesem Fall).‘“

Und von daher: Die Unterstützung des Ungerechten liegt darin, ihn von seiner Ungerechtigkeit abzuhalten. Und die Unterstützung desjenigen, dem Unrecht zugefügt wird, liegt darin, sich zu bemühen, ihm sein Recht zurückzugeben und den Ungerechten davon abzuhalten, ihm Schaden zuzufügen, und dies ist eine gemeinschaftliche Pflicht (arab. Fard Kifayah). Sollte es nun keinen geben, der dem nachkommt auf eine offizielle Weise oder von einer Person, die stärker ist als er, der den Ungerechten und Sünder gegenüber Allah abhalten kann und ihn von seiner Ungerechtigkeit und seinem Verbrechen abschreckt, dann wird es zu einer individuellen Pflicht, je nach dem, wie man dazu in der Lage ist, durch Güte und Freundlichkeit. Und ihm steht die Belohnung dafür zu so Allah - erhaben ist Er -will.“ Zitatende. Shaykh 'Abdul-'Aziz Ibn Baz, Shaykh 'Abdul-'Aziz Al Asch-Shaykh, Shaykh ich Salih Al-Fauzan, Shaykh Bakr Abu Zayd. Aus „Fatawa des Ständigen Komitees“ (13/82-83).

  1. Shaykh 'Abdul-'Aziz Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein - wurde gefragt: „Mir wurde eine Ware angeboten, die sich als gestohlen herausstellte, aber die Person, die sie mir anbot, war nicht der Dieb, sondern kaufte sie von jemand anderem, der sie von dem Dieb gekauft hatte: Habe ich gesündigt, obwohl ich den Eigentümer, dem die Ware gestohlen wurde, nicht kenne?“

Er antwortete: „Aus den islamisch-gesetzlichen Beweisen geht hervor, dass es nicht erlaubt ist, dies(e Ware) zu kaufen, wenn es für dich klar ist, dass sie geklaut wurde oder dies bei dies bei dir (an Vermutung) überwiegt, und das aufgrund der Aussage Allahs - gepriesen sei Er -: ‚Und helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen.‘ Wenn du nämlich weißt oder die Vermutung bei dir überwiegt, dass der Verkäufer nicht der rechtmäßige Besitzer ist und auch nicht rechtmäßig befugt ist, es zu verkaufen, wie kannst du ihn also bei seinem Unrecht unterstützen, indem du das Geld eines anderen ohne Recht nimmst? Ja, wenn es möglich ist, es zu kaufen, um es dem Besitzer zurückzugeben, dann ist das in Ordnung, solange man es nicht mit Kraft ihm entwenden kann und den Ungerechten bestraft. Wenn man es aber mit Kraft ihm entwenden kann und den Ungerechten auf islamische Weise bestraft, dann ist das verpflichtend, und dies aufgrund der klaren Beweise, wie der Hadith: ‚Unterstützte deinen, abgesehen davon, ob er ein Ungerechter ist oder ihm Unrecht zugefügt wird.‘“ Zitatende. Aus „Fatawa Shaykh Ibn Baz“ (19/91-92).

Drittens:

Was das Thema angeht, Geld von deinem Vater zu nehmen, so spricht nichts dagegen, denn derjenige, dessen Geld/Besitz gemischt ist, und sich darin Verbotenes und Erlaubtes befindet, so ist es unproblematisch, mit ihm Handel zu treiben, von ihm zu kaufen, Geschenken anzunehmen, einen Kredit zu nehmen etc. So pflegte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - Handel mit den Juden zu treiben, obwohl die Zinsen verzehren und verbotenen Besitz an sich nehmen. Sollte aber das Geld, welches du von deinem Vater nimmst, genau jenes gestohlene Geld sein, so ist das weder für deinen Vater noch für dich erlaubt.

Und zum Schluss: Du solltest deinem Vater raten, nach Erlaubtem (arab. Halal) aus zu sein und Verbotenes (arab. Haram) zu meiden, denn jeder Körperstelle, die mit Verbotenem gewachsen ist, so kann dies zum Höllenfeuer führen.

Wir bitten Allah - erhaben ist Er - dich mit Halal anstatt Haram zu bereichern und dir von Seiner Huld zu gewähren.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A