Sonntag 21 Jumaada Ath-Thaany 1446 - 22 Dezember 2024
German

Ist es erlaubt Nicht-Muslime zu bestehlen?

Frage

Ist es dem Muslim, der in den nicht-muslimischen Ländern lebt, verboten sie zu bestehlen? Natürlich verhungert die Person, über die ich rede, nicht. Auch braucht sie die Dinge, die sie stiehlt, nicht. Es sollte auch darauf hingewiesen war, dass sie bis zu einem bestimmten Punkt in Sicherheit lebt, als Muslim, der in diesem Land lebt. Ebenso gibt es keine große Verfolgung.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Jeder weiß, dass Diebstahl zu den großen Sünden gehört. Allah -erhaben ist Er- hat festgelegt, dass dies Hadd-Strafe dafür das Abschneiden der Hände sein soll. Die islamische Gesetzgebung unterscheidet hier nicht zwischen dem Hab und Gut des Mannes und der Frau, des Kindes und des Greisen und auch nicht zwischen dem des Muslims und des Nicht-Muslims. Die islamische Gesetzgebung hat hier nur das Vermögen der Nicht-Muslime ausgenommen, die gegen die Muslime im Krieg stehen.

Der Muslim muss ein gutes Beispiel für Vertrauenswürdigkeit, die Einhaltung von Versprechen und dem schönen Charakter sein. Dass die Muslime diese Eigenschaften innehatten, war ein Grund dafür, dass viele Nicht-Muslime den Islam angenommen haben, als sie die Vorzüge des Islams und den schönen Charakter seiner Anhänger gesehen haben.

Der Muslim, der das Hab und Gut der Nicht-Muslime für erlaubt erklärt, egal ob er in den muslimischen Ländern lebt oder in ihren Ländern, erweist den Nicht-Muslimen einen großen Dienst dahingehend das Ansehen des Islams und der Muslime zu verfälschen. Dadurch hilft er den Bewegungen, die gegen den Islam schießen.

Wenn der Muslim die Länder der Nicht-Muslime betritt, dann betritt er sie mit einem Abkommen und Sicherheit. Diese ist das Visum, das ihm gegeben wird, damit er ihr Land betreten kann. Wenn er nun unrechtmäßig ihr Vermögen an sich reißt, dann verletzt er dadurch das Abkommen, geschweige denn dass er ein Dieb ist.

Das Geld, das von ihnen gestohlen wird ist verboten. Al-Mughirah Ibn Schu'bah berichtete, dass er einige Leute aus der vorislamischen Zeit begleitete. Daraufhin hat er sie getötet und ihr Vermögen an sich gerissen. Anschließend kam er zum Propheten und hat den Islam angenommen. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- aber sagte: „Was den Islam angeht, so nehme ich es an, aber mit dem Vermögen habe ich nichts zu tun.“

In der Überlieferung von Abu Dawud steht: „Was den Islam angeht, so haben wir ihn bereits angenommen, das Vermögen aber kommt aus einer Heimtücke, weshalb wir es nicht brauchen.“

Überliefert von Al-Bukhary (2583) und Abu Dawud (2765). Al-Albani stufte ihn in „Sahih Abi Dawud (2403) als authentisch ein.

Al-Hafidh Ibn Hajar sagte: „Er sagte: ‚Und was das Vermögen angeht, so habe ich nichts damit zu tun.‘ Dies bedeutet: ‚Ich setze mich dem nicht aus, da es aus einer Heimtücke kommt.‘ Daraus entnehmen wir, dass es nicht erlaubt ist das Vermögen der Nicht-Muslime heimtückisch an sich zu reißen, wenn zwischen ihnen Sicherheit besteht, denn Gefährten begleiten sich, wenn zwischen ihnen Vertrauen besteht, und Vertrauen darf nicht gebrochen, egal ob es sich hier um einen Muslim oder Nicht-Muslim handelt. Das Vermögen der Nicht-Muslime ist nur in Kriegs- und Kampfzuständen erlaubt. Es kann aber auch sein, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- das Geld bei ihm gelassen hat, da es die Möglichkeit gab, dass seine Leute den Islam annehmen könnten und er ihnen dann das Geld zurückgeben muss.“ Aus „Fath Al-Bari“ (5/341).

Asch-Schafi'i -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn ein muslimischer Mann ein Land, das mit den Muslimen im Krieg steht, mit einer Sicherheitsgarantie betritt und er die Möglichkeit hat, etwas von ihrem Vermögen an sich zu reißen, so ist es ihm nicht erlaubt irgendetwas davon zu tun, sei es wenig oder viel. Denn, wenn er von ihnen Sicherheit gewährt bekommt, dann beruht dies auf Gegenseitigkeit. Und wenn sie in einem Sicherheitszustand sind, dann ist ihm, in Bezug auf das Vermögen, nur das erlaubt, was ihm bei den Muslimen und den Schutzbefohlenen (Ahl Adh-Dhimma) erlaubt ist. Denn Vermögen ist in mehreren Fällen verboten:

Erstens: Wenn der Besitzer ein Muslim ist.

Zweitens: Wenn der Besitzer jemand ein Schutzbefohlener (Dhimmi) ist.

Drittens: Das Vermögen desjenigen, der sich in einem Sicherheitsvertrag befindet, bis dieser endet. Dieser ist, bis dieser Vertrag endet, wie die Schutzbefohlenen in Bezug darauf, dass ihr Vermögen verboten ist.“ Aus „Al-Umm“ (4/284).

As-Sarkhasi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Ich verabscheue es, wenn der Muslim, der bei ihnen Schutz für seine Religion sucht, dass er sie hintergeht/ihre Treue missbraucht, da dies verboten ist. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: ‚Jeder Treulose wird am Tag der Auferstehung am Gesäß eine Flagge haben, durch die seine Treulosigkeit erkannt wird.‘ Und wenn er sie hintergeht, das Vermögen an sich reißt und es in das Land der Muslime bringt, verabscheue ich es, wenn der Muslim dies von ihm abkauft, wenn er davon Bescheid weiß, da dieser es auf üble Art erworben hat. Und wenn man etwas von ihm abkauft, dann verlockt ihn dies solche Taten nochmal zu begehen, was aber vom Muslim verabscheut wird. Die Grundlage aber hier ist der Hadith von Al-Mughirah Ibn Schu'bah -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, als er seine Gefährten getötet hat, ihr Hab und Gut nach Medina mitnahm und dann Islam annahm. Er verlangt dann vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, dass dieser Ein Fünftel davon nehmen soll, woraufhin dieser sagte: ‚Was deinen Islam angeht, so wird er angenommen. Dein Vermögen aber kommt aus einer Heimtücke, weshalb wir es nicht brauchen.“ Aus „Al-Mabsut“ (10/96).

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A