Bitte tragen Sie großzügig dazu bei, die Kontinuität unserer Website - so Allah will - zu gewährleisten.
Alles Lob gebührt Allah..
Erstens:
Das Tier, vor seiner Schlachtung mit dem Bolzenschuss zu betäuben, kann zu ihrer Tötung führen, wenn (der Bolzenschuss) in hohem Grad durchgeführt wird. Es kann aber auch (nur) in Ohnmacht fallen, ohne zu sterben, wenn dies in einem leichten oder mittleren Grad durchgeführt wird.
Wenn man es (das Tier) tötet, ist es nicht erlaubt es zu verzehren, weil es, mit Übereinstimmung der Rechtsgelehrten (Fuqaha) als verendet gilt. Wenn es aber nicht getötet und direkt danach auf islamische Weise geschächtet wird, gilt es als Halal und es ist erlaubt, es zu verzehren.
Dr. Muhammad Al-Aschqar, möge Allah ihn bewahren, sagte:
„Wenn der Bolzenschuss tödlich ist, gilt das Tier als Erschlagen (Mauqudh) und wenn es das Bewusstsein verliert, ohne getötet zu werden, dann ist es erlaubt, solange das Tier danach lebt und auf islamische Weise geschlachtet wird. Doch wenn es nicht geschlachtet wird und schon begonnen wurde es zu häuten und klein zu schneiden, dann ist es nicht erlaubt (Halal).“ (Aus „Majalla Majma‘ Al-Fiqh Al-Islami“ Nr. 10. Eine Abhandlung von Dr. Muhammad Al-Ashqar mit dem Titel: „Adh-Dhabaih wa at-Turuq Asch-Schar’iya fi Injaz Adh-Dhukah“)
Die Frage bleibt: Wo ist die Grenze des tödlichen elektrischen Bolzenschusses, im Gegensatz zu anderen?
Die Antwort dazu ist das, was im Beschluss des islamischen Fiqh-Kollegiums, das der Organisation der islamischen Konferenz untersteht, Nr. 95, im Vertrauen auf Beschlüsse spezialisierter Fachmänner in solchen Angelegenheit, steht:
„Die Tiere, die nach der Betäubung auf islamische Weise geschlachtet werden, dürfen verzehrt werden, insofern die technischen Bedingungen erfüllt werden, durch die man sich vergewissern kann, dass das Schlachttier vor seiner Schlachtung nicht gestorben ist.
Fachmänner der heutigen Zeit haben hierfür folgendes definiert:
1. Dass die Anwendung der beiden elektrischen Pole auf beide Schläfen, oder von Vorne und Hinten (Nacken), durchgeführt wird.
2. Dass die Spannung zwischen 100 bis 400 Volt liegt.
3. Dass die Stromstärke zwischen 0,75 bis 1 Ampere beim Schaf, und zwischen 2 bis 2,5 Ampere bei der Kuh liegt.
4. Dass der elektrische Strom in einer Zeit zwischen 3 bis 6 Sekunden fließt.
c) Es ist nicht erlaubt das Tier, dass man schlachten will, mit einer Pistole, welche eine Betäubungsspritze hat, einer Axt, einem Hammer, oder Gas (Luftzuführung) wie es die Engländer machen, zu betäuben.
d) Es ist nicht erlaubt Geflügel mit elektrischen Schlägen zu betäuben. Die Erfahrungen besagen, dass dies zum Tode einer nicht geringen Anzahl von ihnen, vor ihrer Schlachtung, führt.
e) Die Tiere, die nach ihrer Betäubung, durch Benutzung einer zweiten Mischung aus Kohlendioxid und Luft, oder Sauerstoff, oder durch Benutzung einer Pistole, welche einen kugelförmigen Kopf hat auf einer Weise, die nicht zum Tode (des Tieres) vor seiner Schlachtung führt, sind nicht verboten.“
Das ständige Komitee für Rechtsgutachten wurde gefragt:
„Was ist das Urteil über das Verzehr des Fleisches von Schlachttieren, die in einem muslimischen Staat durch elektrische Maschinen geschlachtet werden? Mit dem Wissen, dass auf das Vieh die elektrische Maschine eingesetzt wird, bis es auf den Boden fällt. Dann übernimmt der Schlächter die Schlachtung, sofort nachdem es auf den Boden fiel.“
Antwort:
„Wenn es so ist, wie erwähnt wurde. Und zwar, dass der Schlächter das Vieh sofort, nachdem es aufgrund der Einsetzung der elektrischen Maschine auf ihr, auf den Boden fiel, schlachtet. Wenn man es danach schlachten kann und es noch lebt, dann ist es erlaubt, es zu verzehren. Und wenn die Schlachtung nach dessen Tod erfolgt, ist der Verzehr nicht erlaubt. Und das, weil darauf dann das Urteil des Erschlagenen (Mauqudha) fällt, was Allah verboten hat, außer wenn es geschlachtet wird. Und die Schlachtung hat keine Wirkung, außer wenn das Leben des Tieres, durch Fuß- oder Handbewegungen, oder durch das Pulsieren des Blutes etc., was auf ihr Leben, bis zum Schlachtende hinweist, bestätigt wird.
Allah, Erhaben sei Er, sagte: „Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist, und (der Genuss von) Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestoßenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist – außer dem, was ihr schlachtet.“
[Al-Ma’idah 5:3]
Somit erlaubte Er das Vieh, trotz Risiko, unter der Bedingung, dass es geschlachtet wird. Und ansonsten ist der Verzehr nicht erlaubt.“ (Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daima 455/22)
Schau auch die Antwort der Frage Nr. 83362
Zweitens:
Die Tasmiya ist eine Bedingung, damit das Schlachttier erlaubt ist (verzehrt zu werden). Sie entfällt weder bei Vergesslichkeit noch bei Unwissenheit, laut stärkerer Meinung der Gelehrten. Schau dir die Antwort der Frage Nr. 85669 an.
Darauf basierend: Wenn die Maschine die Hühner einzeln schlachtet, ist es eine Bedingung, dass man die Tasmiya bei der Schlachtung jedes (einzelnen) Huhnes ausspricht. Wenn man die Tasmiya nicht auf sie ausspricht, sind sie nicht erlaubt. Auch ist es nicht erlaubt das Huhn lebendig in heißes Wasser zu legen, weil man es dadurch foltert (misshandelt).
Wenn es aber durch die Maschine getötet und die Tasmiya nicht auf ihr ausgesprochen wurde, ist es kein Problem sie in heißes o.ä. zu legen, unter der Bedingung, dass sie von den restlichten geschlachteten Hühnern getrennt wird.
Wenn die Maschine aber eine Gruppe von Hühnern in einem Schlag schlachtet, reicht es aus ein Mal die Tasmiya auszusprechen.
Die Gelehrten des ständigen Komitees für Rechtsgutachten wurden gefragt:
„Was ist das Urteil der mechanischen Schlachtung? Diese Maschinen schlachten gleichzeitig dutzende Hühner, natürlich nur mit einer einzigen Tasmiya. Und wenn eine Person mit seiner Hand eine große Menge an Hühnern schlachtet, reicht es ihm dann nur ein Mal die Tasmiya auszusprechen, oder muss er sie für jedes einzelne aussprechen?“
Sie antworteten:
„Erstens: Es ist erlaubt mit den heutigen Maschinen zu schlachten, unter der Bedingung, dass sie scharf sind und die Kehle und Speiseröhre durchschneiden.
Zweitens: Wenn die Maschinen eine Anzahl an Hühner zu einer durchgehenden Zeit schlachten, dann reicht es dem, der die Maschine einschaltet – während er sie einschaltet – ein einziges Mal die Tasmiya auszusprechen, mit der Absicht zu schlachten. Unter der Bedingung, dass der Schlächter ein Muslim oder ein Schriftbesitzer (Jude oder Christ) ist.
Drittens: Wenn die Person mit ihrer Hand schlachtet, dann muss sie für jedes Huhn, das sie schlachtet, eine unabhängige Tasmiya aussprechen, weil man sich auf dieses (eine) Huhn (selbst) fixiert.
Viertens: Die Schächtung muss an der richtigen Stelle der Schlachtung erfolgen und sie muss die Speiseröhre und beide Halsadern, oder eine von beiden, durchschneiden.“
(Fatawa al-Lajnah ad-Daaima 463/22)
Drittens:
Wenn du auf den Koran geschworen hast, dass du bei jedem Huhn, das du schlachtest, die Tasmiya aussprichst, dann hat dieser Schwur Gültigkeit, wegen dem, was wir über die Notwendigkeit der Tasmiya erwähnt haben. Du musst die (Hühner) auf die du sie (Tasmiya) nicht ausgesprochen hast, entfernen.
Viertens:
Wenn der Schlächter ein Schriftbesitzer ist, dann gilt sein Schlachttier, wie das Schlachttier des Muslims, als erlaubt (Halal). Allah, Erhaben sei Er, sagte: „Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt.“ [Al-Ma’ida 5:5]
Und wenn es kein Schriftbesitzer ist, dann gilt sein Schlachttier als verboten, unrein und verendet und der Verzehr davon ist nicht erlaubt.
Und Allah weiß es besser.