Donnerstag 20 Jumaada Al-Awwah 1446 - 21 November 2024
German

Das Aussprechen (der Basmalah) als Voraussetzung für die Erlaubnis des Verzehrs von Geschächtetem

Frage

Was ist das Urteil, wenn das Aussprechen der Basmalah („Bismillah“ sagen) über das Opfertier nicht vollzogen wurde, besonders dann, wenn der Schächtende nicht betet?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Was denjenigen angeht, der nicht betet, so ist das von ihm Geschlachtete nicht zum Verzehr erlaubt, egal ob er darüber die Basmalah gesprochen hat oder nicht.
Für weitere Informationen siehe Frage Nr. 70278.
Was das Aussprechen der Basmalah betrifft, so sind die Gelehrten der Jurispudenz (Fuqaha) hierin drei verschiedener Meinungen:
1) Dass es lediglich empfohlen ist, sie zu sprechen. Dies ist die Ansicht der schaafiitischen Rechtsschule. 
2) Dass es eine Voraussetzung zur Erlaubnis des Verzehrs von Geschächtetem darstellt, es jedoch erlaubt bleibt, wenn der Schächtende es versehentlich unterlassen hat. Dies ist die Ansicht der hanifitischen, malikitischen und hanbalitischen Rechtsschule.
3) Dass es eine Voraussetzung darstellt, welche in keinem Fall wegfallen darf, weder versehentlich, noch absichtlich, noch unwissentlich. Dies ist die Ansicht der dhahiritischen Rechtsschule, nach einer Überlieferung die Ansicht von Malik und Ahmad sowie die Aussage von mehreren Altvorderen (Salaf). Darüber hinaus ist dies die Ansicht, welche Schaikh al-Islam ibn Taymiyyah bevorzugte und Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah sich seiner erbarmen, sagte: „Dies ist die richtige Ansicht.“
Des Weiteren sagte er: „Und jene, die dieser Ansicht sind, argumentierten mit der Aussage Allahs, erhaben sei Er: "Und esst nicht von dem, worüber Allahs Name nicht ausgesprochen wurde; denn wahrlich, das ist Frevel." [Al-An'aam 6:121] sowie der Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, welcher sagte: „Wenn das Blut fließt und der Name Allahs darüber gesprochen wurde, so esst davon.“
Somit ist das Sagen der Basmalah eine Bedingung für die Erlaubnis des Verzehrs. Und es ist wohlbekannt, dass wenn eine Voraussetzung wegfällt, die Sache selbst ungültig wird. Wenn also das Sagen der Basmalah entfällt, entfällt ebenso die Erlaubnis des Verzehrs, wie es auch bei allen anderen Bedingungen der Fall ist. Deshalb muss auch derjenige, der vergessen hat, die Gebetswaschung zu vollziehen sein Gebet wiederholen. Genauso auch, wenn er betet und beispielsweise nicht weiß, dass man durch das Luftlassen in einen Zustand der Unreinheit gerät, da er dachte, es würde seine rituelle Reinheit nicht zunichtemachen oder er nicht wusste, dass der Verzehr von Kamelfleisch ebenfalls die rituelle Reinheit zunichtemacht, so muss er trotzdem das Gebet wiederholen.
Denn eine Sache wird ohne die Erfüllung der Bedingung nicht gültig. Ein anderer Fall wäre, wenn jemand schächtet, aber das Blut nicht fließen lässt, da er es vergaß oder unwissend (über die Art der Schächtung) ist, so ist der Verzehr dessen, genau wie auch beim Unterlassen des Sagens von ‚Bismillah‘, nicht erlaubt. Dies ist so, weil beides in dieser Überlieferung erwähnt wurde.“
Scharh al-Mumti' (6/358)
Siehe auch: al-'Inayah Scharh al-Hidayah (9/489), al-Fawakih ad-Dawani (1/382), al-Majmu' (8/387), al-Mughni (9/309)
Darauf beruhend kann gesagt werden, dass keiner das Opfertier schlachten sollte, außer jemand, der zu den Betenden gehört und vorausgesetzt, dass er beim Schächten ‚Bismillah (im Namen Allahs)‘ sagt. Außerdem ist es empfohlen, den Takbir zu sprechen, sodass man folgendes sagt: ‚Bismillah, Allahu akbar (im Namen Allahs, Allah ist am größten).‘
Und es wurde von al-Bukhari (5558) und Muslim (1966) überliefert, dass Anas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Der Gesandte Allahs, Segen und Frieden auf ihm, opferte einst zwei gestreifte Böcke.  Ich sah wie er seinen Fuß auf ihre Seiten stützte, ‚Bismillah‘ und ‚Allahu Akbar‘ sagte und sie hierauf mit seiner eigenen Hand schlachtete.“ 

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A